Leitsatz (amtlich)
Zur Unbegründetheit einer Anhörungsrüge
Tenor
I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 3. Mai 2013 im Verfahren L 2 P 18/13 B ER wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller (im Folgenden: Ast.) begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen nach der Pflegestufe II ab 1. August 2008. Er bezieht von der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ag.) Pflegeleistungen nach der Pflegestufe I. Einen Antrag bei der Ag. vom 13. März 2012 auf Gewährung von Leistungen nach der Pflegestufe II ab 1. August 2008 lehnte diese mit Bescheid vom 18. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2013 ab.
Hiergegen hat der Ast. am 18. Februar 2013 beim Sozialgericht Landshut Klage erhoben (Az.: S 6 P 13/13) und beantragt, die Ag. unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2013 zu verurteilen, ihm Leistungen nach der Pflegestufe II ab 1. Juli 2008 zu gewähren. Zugleich hat er am 18. Februar 2013 beantragt, der Ag. durch richterliche Anordnung aufzutragen, die Leistungen nach der Pflegestufe II ab 1. August 2008 zu zahlen. Außerdem hat er beantragt, für das Verfahren einen besonderen Vertreter zur Wahrnehmung der Rechte des Behinderten nach § 72 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu bestellen.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 12. März 2013 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 3. Mai 2013 zurückgewiesen. Ein besonderer Vertreter nach § 72 Abs. 1 SGG, wie vom Ast. beantragt, sei für das Beschwerdeverfahren nicht zu bestellen gewesen. Nach Aktenlage und aufgrund der tatsächlichen Führung des Rechtsstreits durch den Ast. habe der Senat keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Prozessunfähigkeit. Auch aus dem Gutachten der Dr. S. und der dortigen Diagnosen ergäben sich keine Zweifel an der Prozessfähigkeit. Nach Auskunft des Amtsgerichts A-Stadt sei ferner eine bestehende Betreuung mit Beschluss vom 19. März 2009 aufgehoben worden; eine neue Betreuung sei seitdem nicht errichtet worden.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG fehle es nach Ansicht des Senats vor allem an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Der Ast. beziehe Pflegeleistungen nach der Pflegestufe I. Dem habe das Gutachten der Dr. S. vom 28. Juli 2008 zugrunde gelegen, die den Hilfebedarf auf 93 Minuten (gegenüber 80 Minuten im Jahre 1996) schätzte. Zutreffend habe das Sozialgericht ausgeführt, dass der Ast. nicht glaubhaft vorgetragen und objektiviert habe, dass sich sein Grundpflegebedarf mittlerweile auf 120 Minuten erhöht habe.
Ein weiteres Sachverständigengutachten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Senat unter Bezugnahme auf das zeitnahe Gutachten der Dr. S. vom Juli 2008 nicht eingeholt. Ob gegenwärtig die Voraussetzungen der Pflegestufe II gegeben sind, werde das Sozialgericht im Hauptsacheverfahren zu prüfen haben. Allerdings sei auch die Ag. hierfür offen gewesen, indem sie im Vorverfahren eine Begutachtung durch den MDK nach Hausbesuch angeboten habe. Dies habe der Ast. abgelehnt.
Im Rahmen einer gebotenen umfassenden Abwägung sei daher maßgeblich zu berücksichtigen, dass zwar zum einen ein weiterer Anstieg des zeitlichen Hilfebedarfs auf gegenwärtig mindestens 120 Minuten täglich in der Grundpflege denkbar sei, zum anderen aber keine medizinische Belege für einen relevanten Anstieg der Pflegebedürftigkeit in den Bereichen der Grundpflege seit Juli 2008 vorlägen sowie der Ast. einer Begutachtung durch den MDK im Verwaltungs- bzw. Vorverfahren nicht zugestimmt habe.
Soweit der Ast. die Erteilung urkundlicher Ausfertigungen aus der Akte der Ag. begehre, habe der Senat dem durch den Hinweis, Akteneinsicht beim Gericht zu beantragen, Rechnung getragen.
Hiergegen hat der Ast. am 22. Mai 2013 "sofortige Beschwerde" eingelegt, gestützt auf Art. 97, 101, 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG), Art. 118 a Bayer. Verfassung, § 547 Nr. 4 ZPO. Da der Beschluss ohne die Grundsätze einer Prozessführung nach Art. 97, 101, 103 Abs. 1 GG, Art. 118 a Bayer. Verfassung ergangen sei, sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Notwendig sei die Akteneinsicht durch Erteilung urkundlicher Ausfertigungen sowie die Bestellung eines besonderen Vertreters gewesen. Die Bestellung eines Betreuers (§ 1896 Abs. 1 S. 1 u. 2 BGB) sei hierfür nicht erforderlich gewesen. Darüber hinaus hätten die medizinischen Fragen aufgeklärt werden müssen. Der Beschluss des Senats beruhe auf Willkür und sei verfassungswidrig.
Eine Äußerung der Ag. ist nicht eingegangen.
Der Ast. beantragt mit Schriftsatz vom 21. Mai 2013,
den Beschluss des Senats vom 3. Mai 2013 aufzuheben und den Antrag an das Sozialgericht zurückzuweisen "mit den Aufträgen eines Gutachtens durch Dr. S., die Bestellung eines besonderen Vertreters, Fachanwaltes, Akteneinsicht herbeizuführen".
Ergänzend wird auf den Inha...