Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachverständiger. Besorgnis der Befangenheit. Wirtschaftliche Verstrickung. Erneuter Ablehnungsantrag. Frist. Beschwerde. Schriftform. Unterschrift. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Leitsatz (amtlich)
Zur Zulässigkeit eines wiederholenden Antrags auf Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit.
Normenkette
SGG § 67 Abs. 1, § 118 S. 1, § 173 S. 1; ZPO § 406 Abs. 2, § 411 Abs. 1
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 31. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. K. besteht.
Der 1958 geborene Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) begehrt im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg (Az.: S 5 U 4/08) die Anerkennung und Entschädigung von Gesundheitsstörungen als Berufskrankheit nach Nr. 1302 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) sowie als Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII).
Die Beklagte hatte mit Bescheid vom 24. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 1999 die Anerkennung der Gesundheitsstörungen als Berufskrankheit nach Nr. 1317 der Anlage zur BKV abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Würzburg (Az.: S 5 U 77/99) hatte der Bf. zurückgenommen.
Der Bf. beantragte am 17. Oktober 2006 eine Überprüfung des Bescheides gemäß § 44 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X). Ferner beantragte er mit Schreiben vom 23. Februar 2007 zudem die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 1302 der Anlage zur BKV. Mit Bescheid vom 28. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2007 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 24. November 1998 sowie die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 1302 der Anlage zur BKV ab.
Mit der Klage beim Sozialgericht Würzburg verfolgt der Bf. weiterhin die Anerkennung und Entschädigung der Gesundheitsstörungen als Berufskrankheit nach Nr. 1302 der Anlage zur BKV sowie die Feststellung von Gesundheitsstörungen als Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII. Mit Beweisanordnung vom 4. November 2008 hat das Sozialgericht den Arzt für Sozial-, Arbeits- und Umweltmedizin Prof. Dr. K. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt und mit Beschluss vom 18. November 2008 die Einholung eines Zusatzgutachtens des Dr. S. angeordnet.
Mit Schriftsatz vom 19. November 2008 hat der Bf. die Entfernung der Beweisanordnung aus den Akten sowie eine anderweitige Gutachtenvergabe beantragt. Das Sozialgericht weise in der Beweisanordnung auf eine beratungsärztliche Stellungnahme von Prof. Dr. L. hin. Bereits mit Schreiben vom 18. September 2008 hatte er gebeten, diese Stellungnahme vom 19. April 2007 aus den Akten zu entfernen. Dem sei das Sozialgericht nicht nachgekommen. Ferner hat er mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2008 eine Anhörungsrüge erhoben (Az.: S 5 SF 47/08 Sv) und u.a. die Ansicht vertreten, dass die Beweisanordnung in ihrer jetzigen Form Verfassungsverbote verletze und deshalb nicht aufrecht erhalten bleiben könne. Aufgrund der Vorgaben des Gerichts sei eine objektive Beurteilung durch die Sachverständigen nicht mehr möglich. Er hat deshalb die Ablehnung der Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit beantragt.
Mit Beschluss vom 23. Dezember 2008 hat das Sozialgericht die Ablehnungsanträge zurückgewiesen und u.a. ausgeführt, dass für die Sachverständigen durch die Sachverhaltsschilderung lediglich der historische Ablauf des Verwaltungsverfahrens ersichtlich werde. Das Bayer. Landessozialgericht hat eine hiergegen gerichtete Beschwerde (Az.: L 2 SF 19/09 B) mit Beschluss vom 25. November 2009 zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2010 hat der Bf. nochmals angeregt, aufgrund der von ihm befürchteten wirtschaftlichen Abhängigkeit des beauftragten Instituts das Gutachten anderweitig zu vergeben. Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2010 hat er ferner mitgeteilt, dass er nach wie vor Prof. Dr. K./Dr. S. "auch aufgrund detaillierter Informationen aus seinem Behandlerfeld" als befangen ablehne. Gleichzeitig hat der Prozessbevollmächtigte dem Gutachter mitgeteilt, dass der Bf. nicht bereit sei, sich von Prof. Dr. K. und Dr. S. untersuchen zu lassen. Das Sozialgericht hat daraufhin am 8. Februar 2010 eine Begutachtung nach Aktenlage angeordnet.
Dr. S. hat in dem Gutachten vom 10. April 2010 ausgeführt, es hätten sich im neuropsychiatrischen Bereich keine Belege dafür ergeben, dass bei dem Bf. eine durch Lösungsmittel bedingte Polyneuropathie oder Enzephalopathie bestünde.
Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2010 hat der Bf. den Antrag auf Ablehnung des Prof. Dr. K. wegen der Besorgnis der Befangenheit wiederholt. Es bestehe eine wirtschaftliche Abhängigkeit von der Beklagten. Der Sachverständige sei Inhaber des "Instituts für medizinische Begutachtung" und habe ein außerordentliches Gutachtensaufkommen in sei...