Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilhabe am Arbeitsleben. Gewährung einer bestimmten Umschulungsmaßnahme. Kostenerstattung. Anordnungsanspruch
Leitsatz (amtlich)
Ist keine Ermessensreduzierung auf Null gegeben, scheidet ein Anspruch auf Gewährung einer bestimmten Umschulungsmaßnahme sowie ein eventueller Anspruch auf Kostenerstattung aus.
Orientierungssatz
Zum Anordnungsanspruch gem § 86b Abs 2 SGG bei der Gewährung einer Teilhabe am Arbeitsleben - hier Umschulung zur Altentherapeutin.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 15. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer begehrt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für eine im Oktober 2008 begonnene Umschulung zur Altentherapeutin.
Die 1955 geborene Beschwerdeführerin (Bf) war zuletzt als Altenpflegerin beim Bayerischen Roten Kreuz beschäftigt. Sie bezog ab März 2006 von der Beschwerdegegnerin (Bg) eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Nach dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern (MDK) vom 10. März 2006 bestand neben orthopädischen Gesundheitsbeeinträchtigungen vor allem eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung, kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit vorwiegend emotional instabilen, histrionischen und dissoziativen Anteilen sowie eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen, wodurch die Erwerbsfähigkeit erheblich gemindert sei. Der Nervenarzt Dr. K. bestätigte diese Diagnosen in seinem Gutachten vom 26. Juni 2006; die Tätigkeit als Altenpflegerin sowie Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könnten nur mehr zwischen drei bis unter sechs Stunden täglich ausgeübt werden. Mit einer Besserung sei zu rechnen. Im Rahmen einer Nachbegutachtung gelangte Dr. S. in einem neuro-psychiatrischen Gutachten vom 15. November 2007 zu dem Ergebnis, dass das Leistungsvermögen für die genannten Tätigkeiten weiterhin auf drei bis unter sechs Stunden eingeschränkt sei.
Die Bf beantragte am 7. Oktober 2008, eingegangen am 9. Oktober 2008, bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bayern Süd Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Sie fühle sich wieder belastbar genug um beruflich wieder tätig zu werden und möchte eine einjährige Qualifizierung zur Altentherapeutin machen, die am 13. Oktober 2008 bei der H. Schule in B-Stadt beginne und berufsbegleitend sei.
Ebenfalls am 9. Oktober 2008 stellte sie beim Sozialgericht München einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die DRV Bayern Süd und begehrte die Gewährung einer beruflichen Rehabilitation. Sie beziehe bis Ende 2008 eine Erwerbsminderungsrente. Den bisherigen Beruf als Altenpflegerin könne sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Ihr Antrag auf Umschulung zur Altentherapeutin sei ihr bereits mündlich versagt worden. Die Ausbildung erfolge nur einmal jährlich und beginne bereits am 13. Oktober 2008. Mit Antrag vom 10. Oktober 2008 richtete sie den Antrag gegen die Bg. Diese teilte am 10. November 2008 mit, dass die Antragsbearbeitung noch laufe; es müssen noch weitere ärztliche Unterlagen des behandelnden Nervenarztes/Psychotherapeuten sowie des Orthopäden eingeholt werden. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung lägen nicht vor.
Die Bf teilte mit, dass sie die Maßnahme in der H. Akademie besuche. Sie legte den Lehrplan der Weiterbildung "Altentherapeut" vor. Außerdem stellte sie mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2008 vorsorglich einen Antrag auf Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente.
Mit Bescheid vom 11. Dezember 2008 bewilligte die Bg den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach. Zunächst sei aber ein Beratungsgespräch mit dem Reha-Fachberatungsdienst erforderlich. Sollte eine Vermittlung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz möglich sein, erklärte sie sich bereit, Zuschüsse an den Arbeitgeber zu leisten.
Ferner vertrat die Bg in dem sozialgerichtlichen Verfahren die Ansicht, dass die Bf aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf nervenärztlichem Gebiet den Beruf der Altenpflegerin nicht mehr zumutbar ausüben könne. Dies müsse gleichermaßen für den Wunschberuf der Altentherapeutin gelten. Wegen der psychischen Minderbelastbarkeit der Bf sei der an die psychische Belastbarkeit hohe Anforderungen stellende Beruf der Altentherapeutin nicht leidensgerecht.
Das Sozialgericht wies den Antrag auf einstweilige Anordnung mit Beschluss vom 15. Januar 2009 ab. Es sei nicht erkennbar, dass die Umschulung zur Altentherapeutin die einzig in Betracht kommende Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Bf darstelle. Diese habe eine Ermessensreduzierung auf Null nicht glaubhaft gemacht. Die Bg habe Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Bescheid vom 11. Dezember 2008 dem Grunde nach bewilligt. Aus den beigezogenen Akten ergebe sich nach summarischer Prüfung kein Hinweis darauf, dass die Bg ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe und nur durch die Gewährung ei...