Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung: Leistungen zur Teilhabe. Voraussetzung der Gewährung von Teilhabeleistungen in Form der Kostenübernahme für eine Umschulung. Anforderung an die persönliche Eignung zur Qualifizierungsmaßnahme
Leitsatz (amtlich)
Zur Verpflichtung eines Rentenversicherungsträgers, eine Leistung zur Teilhabe (hier: Umschulung zum Fachinformatiker Systemintegration) zu gewähren.
Orientierungssatz
Eine Teilhabeleistung in Form der Übernahme der Kosten einer beruflichen Qualifizierung muss der Rentenversicherungsträger jedenfalls dann nicht gewähren, wenn beim Versicherten die persönlichen Eignung fehlt (hier: nicht ausreichendes intellektuelles Leistungsprofil), die beruflichen Anforderung im gewünschten neuen Beruf (hier: Fachinformatiker Systemintegration) auch tatsächlich erfüllen zu können. Dabei genügt es zur Annahme der Eignung nicht schon, wenn der Betroffene über eine ausreichende Eignung für die Aufnahme in die Qualifizierungsmaßnahme verfügt.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 5. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten, ob die Antrags- und Beschwerdegegnerin (Bg) verpflichtet ist, dem Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Übernahme der Kosten der Ausbildung zum Fachinformatiker - Fachrichtung System Integration - zu gewähren.
Der im November 1987 in der Türkei geborene Bf ist im Jahr 2001 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen. Nach 6-jährigem Besuch der Grundschule in der Türkei ist er nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland in die 5. Klasse (Übergangsklasse für Kinder aus dem Ausland) eingeschult worden. Nachdem er diese einmal wiederholt hatte, kam er sogleich in die 7. Klasse der Hauptschule und wurde dabei in eine Praxisklasse (mit weniger Theorie- und mehr Praxisanforderungen) aufgenommen. Die 8. Klasse besuchte er nicht mehr. Im Anschluss daran absolvierte er von 2004 bis 2007 mit Erfolg eine Berufsausbildung zum Maler und Lackierer. Er war dann ca. 2 Monate als Gepäckablader am Flughafen, von Oktober 2007 bis April 2008 als Versicherungsmakler/ Vermögensberater, von April bis November 2008 als Maler und Lackierer, von April 2008 bis September 2010 als Kommissionierer bei der Firma M. und im Anschluss daran wieder auf ca. 4 Stellen bis März 2012 als Maler, Lackierer und Bodenbeschichter beschäftigt. Im Anschluss daran war er arbeitsunfähig, ab 1. September 2012 arbeitslos.
Vom 6. Juni bis 3. Juli 2012 nahm der Kläger an Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation in der Reha-Einrichtung S. Straße GmbH & Co. KG, A-Stadt, teil. Hier wurden eine Lumboischialgie beidseits bei nmr- tomographisch nachgewiesener medianer Protrusion L5/S1 und Zeichen muskulärer Dysbalance der Rumpfmuskulatur festgestellt. Als Maler und Lackierer sei der Kläger nur noch unter drei Stunden täglich einsetzbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe noch ein Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend sitzend und stehend, zeitweise gehend. Nicht mehr zumutbar seien u.a. das regelmäßige Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, häufige Überkopfarbeiten sowie häufig gebückte Arbeitshaltungen. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben würden empfohlen, da das Restleistungsvermögen für die bisherige Tätigkeit als Maler und Lackierer dauerhaft gefährdet erscheine.
Mit Antrag vom 26. Juni 2012 begehrte der Bf Kläger Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Bg. Zur Begründung führte er aus, aufgrund seiner Bandscheibenprobleme mit ständigen Rückenschmerzen könne er nicht mehr Vollzeit im erlernten Beruf tätig sein. Er bitte um eine Umschulung zum Fachinformatiker. Nachdem der sozialmedizinische Dienst der Bg erklärt hatte, es bestehe noch ein Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr auch für Tätigkeiten als Maler und Lackierer und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien nicht angezeigt, wurde der Antrag mit Bescheid vom 3. September 2012 abgelehnt. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers im Beruf des Malers/Lackierer sei nicht erheblich gefährdet oder gemindert.
Im Rahmen des anschließenden Widerspruchsverfahrens holte die Bg eine Arbeitgeberauskunft sowie ein orthopädisches Gutachten von Dr. P. vom 12. Oktober 2012 ein. Dieser stellte beim Bf eine Hepatitis B (ED 1998), Bandscheibenläsionen lumbal, degenerativ, geringgradig und eine geringgradige beidseitige Coxarthrose bei beidseits tiefen Hüftpfannen fest und bescheinigte dem Kläger noch ein Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr für Tätigkeiten als Maler und Lackierer und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Zumutbar seien leichte bis zum Teil mittelschwere Tätigkeiten. Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2013 zurückgewiesen.
Im daran anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut (SG) mit dem Az. S 14 ...