nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 16.08.1999; Aktenzeichen S 38 KA 1387/99 ER) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 16. August 1999 aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführer vorläufig bis zur bestandskräftigen/rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychologischen Psychotherapeuten in ... 83395 Freilassing, bedarfsunabhängig zuzulassen.
2. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Der Beschwerdeführer hat der Beigeladenen zu 1) (damalige Antragsgegnerin) die Kosten des Antragsverfahrens zu erstatten.
Gründe
I.
In diesem Beschwerdeverfahren geht es um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.
Der 1951 in Graz geborene Beschwerdeführer (Bf.) ist österreichischer Staatsangehöriger. Nach dem Studium der Psychologie und Psychopathologie/Psychiatrie an der Universität Salzburg promovierte er 1985 zum Doktor der Philosophie. Daran anschließend betrieb er von 1985 bis 31. September 1998 in Hallein/ Österreich eine psychotherapeutische Praxis und war seit In-Kraft-Treten des Österreichischen Psychotherapie- und Psychologengesetzes (1992) in die staatlichen Listen als "Psychotherapeut", "Klinischer Psychologe" und "Gesundheitspsychologe" eingetragen. In diesem Rahmen rechnete er Leistungen, die er bei den nach österreichischem Recht gesetzlich Krankenversicherten erbrachte, bei den österreichischen gesetzlichen Krankenkassen, wie der Salzburger Gebietskrankenkasse, ab.
Am 10. August 1998 wurde dem Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Dr ... , in Saaldorf/Oberbayern die Genehmigung erteilt, den Bf., wohnhaft in ... , 83395 Freilassing/Oberbayern, zur Erbringung tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie bei Erwachsenen als Einzelbehandlung im Delegationsverfahren hinzuzuziehen. In diesem Rahmen behandelte der Bf. ab 1. Oktober 1998 Versicherte der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung psychotherapeutisch.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 1998 stellte er Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychologischer Psychotherapeut gemäß § 95 Abs.10 SGB V für ... 83395 Freilassing. Zugleich beantragte er seine Approbation nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG). Im Lauf des Verwaltungsverfahrens reichte er eine Bestätigung der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 22. Dezember 1998 nach, wonach er im Zeitraum vom 25. Juni 1994 bis 24. Juni 1995 zu deren Lasten 328 Stunden Psychotherapie zur Verrechnung gebracht habe. Er wies außerdem auf das Gebot der Gleichbehandlung von Mitgliedern aus den EU-Ländern hin. Er sei mit einer deutschen Staatsbürgerin und bayerischen Beamtin verheiratet und wohne seit längerem in Freilassing. Am 4. Januar 1999 erteilte das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit dem Bf. die Approbation als "Psychologischer Psychotherapeut", die er im Zulassungsverfahren vorlegte.
Mit Beschluss vom 10. März 1999 ließ der Zulassungsausschuss Ärzte Oberbayern den Bf. als Vertragspsychotherapeuten für ... 83395 Freilassing, Landkreis Berchtesgadener Land, zu. Die Voraussetzungen des Fachkundenachweises gemäß § 95c Satz 2 Nr.3 SGB V seien erfüllt. Der Bf. habe am 31. Dezember 1998 am Delegationsverfahren teilgenommen. Er habe die für die Approbation erforderliche Qualifikation in einem durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen anerkannten Behandlungsverfahren, nämlich in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie, nachgewiesen. Er habe auch im ausreichenden Maße in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen in Österreich (Gebietskrankenkasse) teilgenommen.
Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete die Beigeladene zu 1) mit Schriftsatz vom 3. Mai 1999 damit, dass eine den gesetzlichen Anforderungen gerecht werdende Teilnahme an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung nur dann anzunehmen sei, wenn ein Psychotherapeut innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten mindestens 250 Behandlungsstunden erbracht und diese nach dem Willen des Bundesgesetzgebers zu Lasten der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet habe. Die Versagung einer Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung verstoße nicht gegen die Niederlassungsfreiheit laut Art.52 des EG-Vertrages (EGV). Eine gemeinschaftsrechtswidrige Diskriminierung liege ebenfalls nicht vor. Art.52 Abs.2 EGV verbiete die Diskriminierung, begründe jedoch keine Besserstellung gegenüber Inländern.
Am 31. Mai 1999 beantragte der Bf. beim Sozialgericht München, den sofortigen Vollzug des Beschlusses des Zulassungsausschusses vom 10. März 1999 anzuordnen (Az.: S 38 Ka 1387/89 ER). Ein entsprechender Antrag sei vom Berufungsausschuss mit Bescheid vom 18. Mai 1999 ab...