nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 17.09.1999; Aktenzeichen S 32 KA 1802/99 ER) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 7) wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 17. September 1999 abgeändert. Der Berufungsausschuss für Ärzte Bayern wird antragsgemäß verpflichtet, den Beschwerdegegner vorläufig bis zur bestandskräftigen/rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychologischer Psychotherapeuten in ... , 83278 Traunstein, bedarfsunabhängig zuzulassen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Die Beigeladene zu 7) hat dem Beschwerdegegner die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
I.
In diesem Beschwerdeverfahren geht es um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.
Der 1963 in Innsbruck geborene Beschwerdegegner (Bg.) ist österreichischer Staatsangehöriger. Nach dem Studium der Psychologie war er von 1992 bis 1998 in freier Praxis als Psychoanalytiker in Salzburg tätig. Er behandelte in diesem Zeitraum Patienten, die sowohl bei den österreichischen gesetzlichen Krankenkassen als auch bei den deutschen gesetzlichen Krankenkassen versichert waren. Außerdem war er von 1994 bis 1999 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von zehn Stunden am Institut für Psychoanalyse in Salzburg beschäftigt. Seit 1998 wirkte er im Delegationsverfahren in Traunstein an der psychotherapeutischen Versorgung der deutschen gesetzlichen Krankenkassen mit.
Am 2. November 1998 beantragte der Bf. beim Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit, ihm eine Approbation nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) zu erteilen. Außerdem stellte er am 5. Dezember 1998 beim Zulassungsausschuss Ärzte Oberbayern Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychologischer Psychotherapeut gemäß § 95 Abs.10 SGB V für ... , 83278 Traunstein.
Mit Beschluss vom 7. April 1999 lehnte der Zulassungsausschuss Ärzte Oberbayern diesen Antrag ab. Der Bg. habe in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis 24. Juni 1997 keine besitzstandswahrende Vortätigkeit im Sinne des § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V erbracht. Er habe in diesem Zeitraum lediglich 100 Behandlungsstunden von deutschen Patienten nachgewiesen, die über EWG-rechtliche Ausgleichsregelungen von den gesetzlichen Krankenkassen vergütet worden seien.
Seinen dagegen am 13. April 1999 eingelegten Widerspruch stützte der Bg. auf ein Gutachten von Prof. Dr ... , Universität Passau und Universitätsassistent Dr ... , Universität Innsbruck, vom 21. Dezember 1998. Danach seien europarechtlich seine Leistungen für Krankenversicherte der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich zusammen zu rechnen. Andernfalls läge eine nach Art.43 EGV (neu) verbotene verdeckte Diskriminierung vor. Das deutsche Recht sei europarechtskonform auszulegen. Der Bg. legte außerdem eine Bestätigung der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 13. April 1999 vor, wonach er vom 1. Januar 1992 bis 1. Januar 1998 in Österreich Leistungen im Richtlinienverfahren Psychoanalyse für Erwachsene, Jugendliche und Kinder im Rahmen der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung in freier Praxis für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung nach den EG-Verordnungen 1408/71 und 574/72 erbracht habe, dabei im Zeitraum zwischen dem 24. Oktober 1995 und dem 25. Juni 1996 43 Stunden sowie im Zeitraum zwischen dem 25. Juni 1996 und dem 24. Juni 1997 110 Stunden gegenüber deutschen Versicherten.
Am 12. Juli 1999 beantragte der Bg. beim Sozialgericht München, zunächst die beschwerdeführende Beigeladene zu 7) und nach richterlichem Hinweis den Berufungsausschuss für Ärzte Bayern zu verpflichten, ihn vorläufig bedarfsunabhängig zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychologischen Psychotherapeuten in ... , 83278 Traunstein, zuzulassen, hilfsweise zu ermächtigen. Auch seine Tätigkeit für österreichische gesetzliche Krankenversicherte sei besitzstandswahrend zu berücksichtigen, so dass er einen Anspruch auf bedarfsunabhängige Zulassung habe. Durch die ihm erteilte lediglich patientenbezogene Ermächtigung erleide er schwerwiegende Nachteile. Er legte eine weitere Bestätigung der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 21. Oktober 1998 vor, wonach er im Zeitraum zwischen dem 25. Juni 1996 und dem 24. Juni 1997 mehr als 300 Stunden psychotherapeutische Behandlung (psychoanalytische Therapie), davon mehr als 100 Stunden für Personen deutscher Versicherungszugehörigkeit, erbracht habe. Er vertrat die Auffassung, dass nach dem in Art.43 EGV (neu) verankerten Diskriminierungsverbot bzw. Inländergleichbehandlungsgebot Unionsbürger in einem anderen Mitgliedsstaat als in ihrem Heimatstaat eine dauernde selbständige wirtschaftliche Tätigkeit zu den gleichen Bedingungen wie Inländer aufnehmen und ausüben dürften. Die Auslegung des § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V, wie sie der Zulassungsausschuss vorgenommen habe, beschränke die Niederlassungsfreiheit in nicht gerechtfertigter Weise...