Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Ordnungsmittel bei ungebührlichem Verhalten. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Notwendigkeit einer vorherigen Abmahnung. Gewährung rechtlichen Gehörs

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Notwendigkeit einer Abmahnung bei ungebührlichem Verhalten.

2. Vor Erlass des Ordnungsgeldbeschlusses ist in der Regel rechtliches Gehör zu gewähren.

 

Orientierungssatz

Ungebühr stellt eine Missachtung des Gerichts in einer nach allgemeinem Empfinden grob unangemessenen Weise dar.

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 15. April 2010 aufgehoben.

II. Die Staatskasse hat der Beschwerdeführerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) hat in dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht München die Anrechnung von Kindererziehungszeiten bzw. Kinderberücksichtigungszeiten für im Ausland zurückgelegte Kindererziehungszeiten vom 5. Juli 1968 bis 11. November 1969 begehrt. Die Beklagte hatte dies mit Bescheid vom 16. bzw. 30. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2006 abgelehnt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2010 hat der Kammervorsitzende darauf hingewiesen, dass gemäß § 56 Abs. 3 S. 2 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) keine Pflichtbeiträge der Bf. oder des damaligen Ehemannes unmittelbar vor oder während der im Ausland zurückgelegten Kindererziehungszeiten vorliegen. Dies sei jedoch gesetzliche Voraussetzung für eine Anerkennung der Zeiten. Hierzu hat der Bevollmächtigte der Bf. ausweislich der Sitzungsniederschrift vorgetragen, man könne auch Gesetze ändern. Ferner hat er eingeräumt, dass diese Pflichtbeiträge nicht mehr vorliegen können. Er hat jedoch gerügt, dass der Kammervorsitzende nur dem Gesetz folgen würde. Weiter heißt es in der Niederschrift: "Die Klägerin brüllt, dies sei eine bodenlose Unverschämtheit des Richters."

Die Kammer hat nach geheimer Beratung mit Beschluss gegen die Bf. wegen ungebührlichen Verhaltens ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.- EUR verhängt. Der vom Vorsitzenden unterzeichnete Beschluss vom 15. April 2010 ist der Niederschrift als Anlage beigefügt. Das Verhalten der Bf. stelle eine Ungebühr dar und rechtfertige ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.- EUR. Es handele sich um eine Beleidigung des vorsitzenden Richters. Ein derartiges aggressives und beleidigendes Verhalten der Bf. im Zusammenhang mit der Rüge ihres Prozessbevollmächtigten, der Richter würde nur dem Gesetz folgen und es nicht ändern, könne nicht hingenommen werden. Dies lasse sich nicht mit der Würde des gerichtlichen Verfahrens vereinbaren.

Zur Begründung der hiergegen eingelegten Beschwerde hat sich die Bf. über die Verhandlungsführung des Kammervorsitzenden beschwert und die Verhängung eines Ordnungsgeldes auch in der Höhe von 80 v.H. des Monatseinkommens für unangemessen gehalten. Der Vorsitzende habe sich nicht die Mühe gemacht, auf ihr Rechtsempfinden einzugehen. Dieser habe im Übrigen in der gleichen Lautstärke zu Protokoll gegeben, dass der Bevollmächtigte von ihm verlange, dem Gesetz nicht zu folgen.

II.

Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Zwar gilt gemäß § 173 S. 1 HS 2 SGG für die Einlegung nur eine einwöchige Frist nach § 181 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Jedoch war die in der Beschlussausfertigung enthaltende Rechtsmittelbelehrung unrichtig. Diese enthielt den Hinweis, es könne Beschwerde binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses eingelegt werden. Wenn die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt wurde, so beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf nicht zu laufen und der Rechtsbehelf ist innerhalb eines Jahres seit Zustellung gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 SGG zulässig. Die Jahresfrist wurde von der Bf. eingehalten, so dass die Beschwerde zulässig ist.

Die Beschwerde ist auch begründet, da sich die Bf. zwar ungebührlich verhalten hat, dem Beschluss jedoch keine Abmahnung voranging und rechtliches Gehör nicht gewährt wurde.

Die Verhängung von Ordnungsgeld ist eine Festsetzung von Ordnungsmitteln im Sinne des § 61 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 178 GVG. Unter anderem kann dadurch gegenüber einem Verfahrensbeteiligten, der sich einer Ungebühr schuldig gemacht hat, Ordnungsgeld festgesetzt werden. Ungebühr stellt eine Missachtung des Gerichts in einer nach allgemeinem Empfinden grob unangemessenen Weise dar (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 61 Rdnr. 5 d). Gemäß § 178 Abs. 2 GVG entscheidet über die Festsetzung von Ordnungsgeld gegenüber Personen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt sind, der Vorsitzende, in allen übrigen Fällen das Gericht. Dieser Zuständigkeitsvorschrift hat das Sozialgericht Genüge getan. Es entschied über die Verhängung von Ordnungsgeld in Kammerbesetzung nach geheimer Beratung, wie das Protokoll ausweist.

Zwar teilt der Senat die Ansicht des Sozialgerichts, dass ein...

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