Tenor

I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 3.942,00 EUR festgelegt.

 

Gründe

I. Streitig ist zuletzt, ob die Klägerin Leistungen der Beklagten an den Arbeitnehmer D. (D) in Höhe von 15.769,11 EUR gemäß § 147 a Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zu erstatten hat.

Der 1941 geborene D war seit 06.11.1989 bei der Klägerin als Meister tätig. D war ordentlich mit einer Frist von fünf Monaten kündbar. Mit Aufhebungsvertrag vom 16.09.2002 wurde das Arbeitsverhältnis "aus krankheitsbedingten Gründen" zum 31.10.2002 beendet.

D meldete sich ab 01.11.2002 ohne Einschränkung arbeitssuchend. Im Rahmen eines sozialmedizinischen Gutachtens nach Aktenlage für die Beklagte vom 03.11.2003 stellte Dr. K. fest, D sei im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrages nicht für mehr als sechs Monate arbeitsunfähig. Die Beklagte bewilligte ab 01.11.2002 Arbeitslosengeld für 720 Tage (Bescheide vom 20.03.2003).

Mit Bescheid vom 31.07.2003 stellte die Beklagte die Erstattungspflicht der Klägerin gemäß § 147 a SGB III für die an D in der Zeit vom 01.11.2002 bis 30.04.2003 erbrachten Leistungen (10.159,98 EUR) fest.

Den Widerspruch hiergegen begründete die Klägerin damit, D habe aus gesundheitlichen Gründen die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben können und ein anderer Arbeitsplatz hätte nicht zur Verfügung gestellt werden können. D habe den Abschluss eines Aufhebungsvertrages anstelle einer personenbedingten Arbeitgeberkündigung gewünscht und eine Abfindung nicht gefordert.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Voraussetzungen des § 147 a Abs 1 Satz 2 Nr 3 bis 5 SGB III lägen bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht vor. Auch eine lange Arbeitsunfähigkeit stelle keinen objektiv wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar.

Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. § 147 a SGB III sei ergänzend auszulegen. Die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses sei allein von D ausgegangen, sie selbst hätte das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt.

Mit zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheiden vom 27.11.2003 und 08.01.2004 stellte die Beklagte die weitere Erstattungspflicht für die Zeit vom 01.05.2003 bis 31.07.2003 in Höhe von 3.852,90 EUR und für die Zeit vom 01.08.2003 bis 31.10.2003 in Höhe von 5.212,18 EUR fest.

Der vom SG bestellte Sachverständige Dr. S. (Orthopäde) stellte in seinem Gutachten nach Aktenlage vom 12.03.2004 fest, ab 01.09.2003 seien D nur noch leichte bzw gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten zuzumuten. Bei der gesundheitlichen Beeinträchtigung handele es sich um einen Dauerzustand.

Das SG hat die Lohnbuchhalterin der Klägerin, Frau S. (S), und D uneidlich als Zeugen vernommen. S hat angegeben, D habe erklärt, er könne die Tätigkeit nicht mehr ausüben und wolle aufhören. Man habe ihm daher vorgeschlagen, eine entsprechende ärztliche Bescheinigung beizubringen. Bei deren Vorliegen habe man einen Aufhebungsvertrag geschlossen, über ein Kündigung sei nicht mehr gesprochen worden. D hat ausgeführt, er habe in Altersteilzeit gehen wollen, was ihm verwehrt worden sei. Er selbst habe nicht kündigen wollen, vielmehr habe man einen Aufhebungsvertrag geschlossen.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 09.09.2004 abgewiesen. Eine Erstattungspflicht bestehe, denn die hier allein in Betracht kommenden Ausnahmeregelungen des § 147 a Abs 1 Satz 2 Nrn 4 und 5 SGB III würden nicht eingreifen. Bei § 147 a Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB III sei nach der Rechtsprechung allein auf die Form abzustellen. Eine sozial gerechtfertigte Kündigung sei von der Klägerin nicht ausgesprochen worden. Die Klägerin sei auch objektiv nicht berechtigt gewesen, wegen der gesundheitlichen Einschränkungen des D das Arbeitsverhältnis gemäß § 147 a Abs 1 Satz 2 Nr 5 SGB III zu kündigen. Eine außerordentliche Kündigung sei selbst bei lang andauernder und häufiger Erkrankung nicht gerechtfertigt. Auch eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist wäre nicht in Betracht gekommen, denn D hätte im Zeitpunkt der Kündigung weder bereits längere Zeit gefehlt noch hätte ein Ende der Arbeitsunfähigkeit abgesehen werden können.

Dagegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und gleichzeitig beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage herzustellen. Bislang habe die Beklagte von Vollstreckungsmaßnahmen - ohne dass eine entsprechende Entscheidung ergangen wäre - abgesehen. Mit Bescheid vom 30.09.2004 hat die Beklagte die Erstattungspflicht auf die Zeit bis zum 31.08.2003 reduziert; die Gesamtforderung belaufe sich auf 15.769,11 EUR. Die Klägerin hat eine bereits bekannte Umsatzaufstellung übersandt und auf wirtschaftliche Schwierigkeiten hingewiesen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten bezüglich der Klägerin und bezüglich D, die Akten des SG - S 6 AL 815/03 und S 6 AL 6/04 ER - sowie des LSG - L 10 AL 4...

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