Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 31. März 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit/Erwerbsminderung.
Der 1943 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Serbien. Er hat keinen Beruf erlernt und im ehemaligen Jugoslawien im April 1969, von Oktober 1972 bis Januar 1973 sowie zwischen November 1974 und Dezember 1997 mit Unterbrechungen im Januar und Februar 1984, Januar und Februar 1985, Februar 1986 sowie Februar und März 1987 insgesamt 256 Kalendermonate Versicherungszeit zurückgelegt (JU-D 205 vom 10. Dezember 1998).
In Deutschland war der Kläger von April 1970 bis Juli 1971, im März 1972 sowie von März 1973 bis Januar 1974 - zuletzt als ungelernter Platzarbeiter in einem Hochofenwerk - für insgesamt 27 Kalendermonate versicherungspflichtig beschäftigt. Laut einer Unfallanzeige vom 13. Juli 1973 erlitt er am 6. Juli 1973 einen Arbeitsunfall mit Verbrennungen III. Grades im Gesicht und am linken Arm.
Ein Antrag vom 19. November 1988 auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit blieb erfolglos (Bescheid vom 12. Juli 1990, Urteil des Sozialgerichts Landshut - SG - vom 27. März 1991). Das SG kam nach ambulanter Begutachtung des Klägers zu dem Ergebnis, er könne noch vollschichtig leichte Tätigkeiten mit einigen qualitativen Leistungseinschränkungen verrichten. Einen weiteren Antrag vom 14. Februar 1992 lehnte die Beklagte ebenfalls wegen fehlender Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ab (bestandskräftiger Bescheid vom 22. Juli 1993).
Am 25. September 1997 beantragte der Kläger beim serbischen Versicherungsträger erneut eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der Antrag ging bei der Beklagten am 8. Januar 1999 ein. Beigefügt war u.a. ein Gutachten des Psychiaters Dr. D. S. vom 18. Dezember 1997. Darin wurde ein chronisches cervikales und lumbales Syndrom, eine Neurasthenie und eine chronische Entzündung des Zwölffingerdarms diagnostiziert und - wie bei dortigen Vorbegutachtungen am 12. Oktober 1989 und 3. Dezember 1992 - mitgeteilt, der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig tätig sein. Der Sozialärztliche Dienst der Beklagten schloss sich dieser Leistungsbeurteilung an. Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag vom 25. September 1997 wegen fehlender Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ab (Bescheid vom 24. Februar 1999).
Zur Begründung des dagegen erhobenen Widerspruchs wies der Kläger auf den 1973 erlittenen Arbeitsunfall hin und trug insbesondere vor, sein Sehvermögen auf dem linken Auge betrage nur noch 10 %, wegen Beschwerden mit den Beinen könne er keine 100 m gehen, er habe starke Beschwerden in der Brust und sein Gleichgewichtzentrum sei zerstört. Nach Auswertung der vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen hielt der Sozialärztliche Dienst der Beklagten an der bisherigen Leistungsbeurteilung fest.
Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2001). Nach dem Ergebnis der in Serbien durchgeführten Begutachtung liege keine Erwerbsunfähigkeit vor. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig. Aufgrund der zuletzt in Deutschland ausgeübten ungelernten Tätigkeit sei er auf alle seinem Leistungsvermögen entsprechenden Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Es liege damit auch keine Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht vor.
Dagegen hat der Kläger am 9. April 2002 (Eingang bei Gericht) beim SG Klage erhoben. Das SG hat ein Gutachten nach Aktenlage des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. Z. vom 7. Februar 2005 eingeholt. Danach lag beim Kläger weder vor noch nach dem 1. Februar 2000 eine quantitative (zeitliche) Einschränkung des Leistungsvermögens vor. Am 14. März 2005 hat die Beklagte dem SG weitere medizinische Unterlagen aus Serbien vorgelegt, u.a. ein Gutachten vom 12. Juli 2001, wonach der Kläger wegen einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Dr. Z. hat dazu in einer ergänzenden Stellungnahme vom 18. März 2005 ausgeführt, dass den Befunden keine wesentliche Verschlechterung zu entnehmen sei.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 31. März 2005, dem Kläger zugestellt am 22. August 2005). Gemäß §§ 43, 44 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.) in Verbindung mit § 300 Abs. 2 SGB VI sowie Art. 25 Abs. 1 des deutsch-jugoslawischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl. II 1969 S. 1438) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl. II 1975 S. 390) - DJSVA - seien die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur erfüllt, wenn beim Kläger bereits vor dem 1. Februar 2000 eine Berufs- oder Erwerb...