nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerbsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Kann ein Versicherter seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, liegt Berufsunfähigkeit im Sinne von § 43 SGB VI a.F. nur dann vor, wenn es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die sozial zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist.
Normenkette
SGB VI a.F. §§ 43-44
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 27.11.2002; Aktenzeichen S 12 RJ 1355/99 A) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 27. November 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1950 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Serbien. Er hat im ehemaligen Jugoslawien vom 18. Juni bis 12. August 1970, zwischen November 1976 und September 1981 (mit Unterbrechungen) sowie vom 27. Februar 1984 bis 31. Dezember 1997 insgesamt 209 Kalendermonate Versiche- rungszeit (§ 122 Abs.1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI -) zurückgelegt und bezieht seit 1. Januar 1998 eine Invalidenpension aus der dortigen Rentenversicherung (JU 205 und 206 vom 4. Juni 1998).
In Deutschland war der Kläger zwischen Oktober 1970 und Mai 1974 als Wagenpfleger und ungelernter Arbeiter in einem Kartonagebetrieb versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 5. bis 28. November 1974 sowie vom 27. Januar bis 13. November 1975 war er arbeitslos gemeldet (Versicherungsverlauf vom 29. November 1999).
Am 29. Dezember 1997 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (JU 201, 202 vom 4. Juni 1998).
Der Sozialärztliche Dienst der Beklagten kam nach Auswertung eines Gutachtens der Invalidenkommission in Belgrad vom 29. April 1998, eines kardiologischen Befundes vom 25. August 1998 und einer ambulanten Begutachtung in Deutschland vom 1. bis 3. März 1999 zu dem Ergebnis, beim Kläger lägen eine Krampfaderbildung an den Beinen mit Umlaufstörungen, ein Zustand nach Krampfaderoperation beidseits mit Rezidiv-Varizen, wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Abnutzungserscheinungen und Bandscheibenschäden, ein Bluthochdruck sowie nebenbefundlich Übergewicht und Aufbraucherscheinungen an den Hüften vor. Seine letzte Tätigkeit als Metallschleifer (in Serbien) könne der Versicherte nicht mehr ausüben. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er aber noch vollschichtig leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus ohne häufiges Bücken verrichten.
Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag vom 29. Dezember 1997 wegen fehlender Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ab (Bescheid vom 18. März 1999).
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, die Invalidenkommission habe festgestellt, dass er seit 1. Januar 1998 zu jeglicher Arbeit unfähig sei (Schreiben vom 12. April 1999). Er teilte auf Nachfrage mit, er sei in Deutschland als unqualifizierter Arbeiter tätig gewesen (Schreiben vom 18. Juni 1999) und legte ärztliche Berichte über sein Krampfaderleiden aus den Jahren 1991 bis 1999 sowie die für die Invalidenkommission angefertigten Facharztberichte verschiedener Fachrichtungen aus dem Jahre 1997 vor. Nach Ansicht des Sozialärztlichen Dienstes ergab sich daraus keine Änderung der Leistungsbeurteilung.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 2. September 1999). Der Kläger sei aufgrund der in Deutschland ausgeübten ungelernten Tätigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und könne dort noch vollschichtig leichte Arbeiten im Wechselrhythmus ohne häufiges Bücken verrichten.
Dagegen hat der Kläger am 25. November 1999 Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben. Er könne keiner Beschäftigung mehr nachgehen und nicht mehr zur Untersuchung nach Deutschland reisen, da sich sein Zustand täglich verschlechtere. Er hat ärztliche Berichte aus den Jahren 1999 und 2000 vorgelegt. Der Aufforderung, sich einer Begutachtung in Deutschland zu unterziehen, ist der Kläger - nach eigenen Angaben aus gesundheitlichen Gründen - nicht nachgekommen.
Der vom SG beauftragte Sachverständige Dr. Z. hat mitgeteilt, die vorgelegten Befunde reichten für eine Beurteilung des Leistungsvermögens nicht aus. Es lägen keine neueren Angaben bezüglich des Wirbelsäulenleidens und des Bluthochdrucks vor. Zwischenzeitlich sei auch der Verdacht auf eine Kolitis ulcerosa geäußert worden (Stellungnahme vom 30. August und 14. November 2000).
Das SG hat weitere ärztliche Berichte aus den Jahren 2001 und 2002 ohne Übersetzung zur Akte genommen und die Klage abgewiesen (Urteil vom 27. November 2002). Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit seien nur für Versicherungsfälle vor dem 1. Februar 2000 erfüllt. Da eine Beurteilung des Leistungsvermögens ohne ambulante Untersuchung in Deutschland nicht möglich un...