nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 27.04.2001; Aktenzeichen S 3 RJ 845/99 A) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 13 RJ 112/04 B) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 27. April 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1950 in Jugoslawien geborene Kläger hat nach eigenen Angaben bis Dezember 1991 in Jugoslawien überwiegend den dort 1966 bis 1969 erlernten Beruf des Maschinenschlossers ausgeübt und war in Deutschland von Januar 1992 bis März 1993 als Hilfskraft in der Industrie-Elektrik sowie von Mai 1993 bis zu einem Arbeitsunfall vom 10. Februar 1997 als ungelernter Malerhelfer versicherungspflichtig beschäftigt. Von April 1997 bis zu seiner Ausreise nach Bosnien-Herzegowina bezog er Sozialleistungen. Er bezieht dort seit 7. Dezember 2001 eine Invalidenrente. Die Gewährung einer Verletztenrente aus der deutschen Unfallversicherung wurde abgelehnt (zuletzt Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juli 1999 - L 7 U 3787/99 -).
Aus einer vom 2. Februar bis 2. März 1998 wegen Lendenwirbelsäulen-Beschwerden durchgeführten stationären Rehabilitationsmaßnahme wurde der Kläger als arbeitsfähig im zuletzt ausgeübten Beruf entlassen (Entlassungsbericht vom 4. März 1998). Vom 3. April 1998 bis 23. April 1998 wurde eine stationäre orthopädische Schmerztherapie durchgeführt (Entlassungsbericht vom 23. April 1998), unterbrochen durch eine stationäre Behandlung vom 17. März bis 3. April 1998 wegen einer akuten Gastrointestinalblutung (Entlassungsbericht vom 14. April 1998 mit dem Nebenbefund einer beidseitigen peripheren arteriellen Verschlusskrankheit vom Unterschenkeltyp, Stadium IIb; erneute stationäre Behandlung wegen Gastroenteritis vom 10. bis 19. Juni 1998). Am 19. Mai 1998 erfolgte eine Laser-Discusdekompression L4/L5.
Am 2. Juli 1998 beantragte der Kläger über die Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Wegen der am 10. Februar 1997 erlittenen Verletzungen (Rippenserienfraktur 6. - 9. Rippe rechts, Knieprellung links) und Bandscheibenbeschwerden könne er keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben.
Die Beklagte holte (u.a.) eine Auskunft des letzten langjährigen Arbeitgebers über die Tätigkeit des Klägers von 1993 bis 1997 sowie Gutachten des Orthopäden Dr. L. vom 30. September 1998 und des Sozialärztlichen Dienstes der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (Dr. E.) vom 5. Oktober 1998 ein. Beide Gutachter hielten den Kläger noch für fähig, leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit einigen qualitativen Leistungseinschränkungen vollschichtig zu verrichten.
Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag vom 2. Juli 1998 ab (Bescheid vom 10. November 1998). Bei vollschichtiger Leistungsfähigkeit für leichte und zeitweise mittelschwere Arbeiten liege beim Kläger keine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vor. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte nach Auswertung eines arbeitsamtsärztlichen Gutachtens vom 20. Oktober 1998 (mit der Leistungsbeurteilung vollschichtig leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen) und eines nervenärztlichen Berichtes aus Bosnien-Herzegowina vom 23. April 1999 (mit der Diagnose eines depressiven Syndroms) zurück (Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 1999). Der Kläger könne noch vollschichtig leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten zu ebener Erde ohne überwiegend einseitige Körperhaltung verrichten und sei als ungelernter Arbeiter ohne Benennung einer Verweisungstätigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Dagegen hat der Kläger am 7. Juli 1999 zum Sozialgericht Landshut (SG) Klage erhoben. Körperliche Tätigkeiten könne er nur unter Gefährdung seiner Restgesundheit ausüben, auf geistige Tätigkeiten sei er aufgrund fehlender beruflicher Kenntnisse nicht verweisbar.
Das SG hat den Kläger ambulant durch den Orthopäden und Rheumatologen Dr. S. , die Neurologin und Psychiaterin Dr. S. und den Allgemeinmediziner Dr. Z. begutachten lassen. Die Sachverständigen haben beim Kläger ein Wirbelsäulensyndrom bei Abnützungserscheinungen ohne wesentliche neurologische Ausfälle, ein medikamenteninduziertes Magen- und Zwölffingerdarmgeschwürsleiden sowie eine leichtergradige depressive Störung diagnostiziert und ihn für fähig erachtet, zumindest leichte Arbeiten mit einigen qualitativen Leistungseinschränkungen vollschichtig zu verrichten (Gutachten vom 25. April 2001).
Das SG hat sich dieser Leistungseinschätzung angeschlossen und die Klage abgewiesen (Urteil vom 27. April 2001). Als ungelernter Arbeiter sei der noch vollschichtig leistungsfähige Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Gegen das ihm am 14. August 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. November 2001 (Eingang beim SG) Berufung eingelegt. Er sei zwischenzeitlich meh...