nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsminderung. Berufsunfähgigkeit. Detektiv. Herzkranzgefäßerkrankung. Restenosierung. Verweisbarkeit. allgemeiner Arbeitsmarkt
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist eine Erkrankung (Restenosierung bei Herzkranzgefäßerkrankung) einer Behandlung zugänglich und führt diese auch nicht zu einer weiteren Leistungsminderung, liegt Erwerbsunfähigkeit und Erwerbsminderung nicht vor.
2. Ein Detektiv ohne Berufsausbildung ist auf Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Normenkette
SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung § 43; SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung § 44; SGB VI in der ab 1.1.2001 geltenden Fassung § 43; SGB VI in der ab 1.1.2001 geltenden Fassung § 300
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 06.08.2002; Aktenzeichen S 30 RJ 438/01) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 6. August 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit/Erwerbsminderung.
Der 1947 geborene Kläger hat 1961 bis 1964 den Beruf des Landmaschinenmechanikers erlernt, war bis 1984 (mit Unterbrechungen) im Sanitätsgewerbe tätig und anschließend bis 1994 als Detektiv versicherungspflichtig beschäftigt. Die Tätigkeit als Detektiv erforderte nach Auskunft des letzten Arbeitgebers vom 9. Oktober 1995 (S 14 Ar 962/95) keine Berufsausbildung.
Der Kläger beantragte erstmals am 30. November 1992 die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund eines im Februar 1989 erlittenen Herzhinterwandinfarkts. Die Beklagte lehnte den Antrag nach internistischer Begutachtung des Klägers (Gutachten vom 22. Januar 1993) ab (Bescheid vom 26. Januar 1993, Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 1993).
Aus einer vom 6. Oktober bis 3. November 1993 wegen koronarer Herzkrankheit, Hypercholesterinämie und arterieller Hypertonie durchgeführten stationären Rehabilitationsmaßnahme wurde der Kläger als arbeitsfähig für die zuletzt in Teilzeit ausgeübte Tätigkeit als Detektiv entlassen.
Folgeanträge vom 24. Februar 1994 (internistisches Gutachten vom 18. April 1994, Bescheid vom 3. Mai 1994), 17. November 1994 (internistisches, chirurgisches und nervenärztliches Gutachten vom 23. Dezember 1994, 16. Januar 1995, 7. Januar 1995 und 17. Januar 1995, Bescheid vom 8. Februar 1995, Widerspruchs- bescheid vom 11. Mai 1995, Urteil des Sozialgerichts München - SG - vom 16. März 1998 - S 14 Ar 962/95 - nach orthopädischem und internistischem Gutachten vom 10. Januar und 15. Juni 1996, Urteil des Bayer. Landessozialgerichts - LSG - vom 16. März 1998 - L 5 RJ 8/97 - nach orthopädischem und internistisch-kardiologischem Gutachten vom 26. November 1997 und 2. Februar 1998) und 8. Oktober 1998 (internistisches, orthopädisches und neurologisches Gutachten vom 9. Oktober, 23. September und 19. November 1998, Bescheid vom 30. November 1998, Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 1999) blieben ohne Erfolg. Der Kläger wurde bei allen Begutachtungen für fähig erachtet, noch vollschichtig leichte Arbeiten mit qualitativen Leistungseinschränkungen zu verrichten.
Am 10. Oktober 2000 stellte der Kläger erneut Antrag auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Er habe anlässlich einer PTCA im April 2000 einen weiteren Herzinfarkt erlitten und leide an Wirbelsäulenbeschwerden. Die Beklagte lehnte den Antrag nach Einholung eines weiteren internistisch-kardiologischen Gutachtens vom 16. Oktober 2000 ab (Bescheid vom 19. Oktober 2000). Der Kläger könne trotz koronarer Zweigefäßerkrankung mit gutem Resultat nach Gefäßeingriff 4/2000, Stenose der Arteria carotis communis links, arterieller Hypertonie bei Adipositas, Raucherbronchitis, Tendopathien, Hyperlipidämie, Hyperurikämie, toxisch-nutritiven Leberparenchymschadens, degenerativen Wirbelsäulensyndroms, Gonalgie beidseits und Coxarthrose beidseits auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig Arbeiten ausüben.
Mit seinem Widerspruch vom 14. November 2000 machte der Kläger geltend, seine Herzinfarkte vom Februar 1989 und April 2000, eine binnen sechs Monaten (zwischen April und Oktober 2000) eingetretene Restenosierung der Herzkranzgefäße und seine orthopädischen Einschränkungen und Schmerzen seien nicht ausreichend gewürdigt. Die Beklagte holte daraufhin ein orthopädisches Gutachten vom 8. Januar 2001 ein und wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2001). Der Kläger könne noch vollschichtig leichte Arbeiten zu ebener Erde, ohne dauerndes Gehen und Stehen, viel Bücken, Zwangshaltung, Zeitdruck und Überkopfarbeiten verrichten und sei daher weder vermindert erwerbsfähig noch erwerbsgemindert.
Dagegen hat der Kläger am 8. März 2001 Klage zum SG erhoben (S 30 RJ 438/01). Nach Ansicht seiner behandelnden Ärzte sei er nicht mehr in der Lage, mehr als 15 Stunden wöchentlich leichte Tätigkeiten zu ...