nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 14.06.2002; Aktenzeichen S 4 RJ 626/01 A) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 14. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1950 geborene Klägerin wohnt in der Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro, besitzt die dortige Staatsbürgerschaft und bezieht eine Invalidenrente aus der dortigen Invalidenversicherung.
Sie hat im ehemaligen Jugoslawien den Beruf der Verkäuferin erlernt und dort vom 1. November 1977 (ab 16. November 1989 durchgehend) bis 28. Oktober 1997 insgesamt 18 Jahre, 11 Monate und 13 Tage an Versicherungszeiten zurückgelegt.
In Deutschland war die Klägerin in den Jahren 1973 und 1974 mit Unterbrechungen nach eigenen Angaben als Arbeiterin, Presserin und einwöchig angelernte Mikroskopkontrolleurin versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 1. Juli 1996 beantragte sie in ihrer Heimat eine Invalidenrente ohne Berücksichtigung deutscher Zeiten (JU 201 vom 26. Oktober 2000).
Am 5. November 1999 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (JU 202 vom 5. Oktober 1999). Sie legte zur Begründung ein Gutachten der jugoslawischen Invalidenkommission vom 11. Juli 2000 vor. Der dortige Sachverständige Dr. P. (Psychiater und Facharzt für Arbeitsmedizin) war bei der ambulanten Untersuchung am 11. Juli 2000 - ausdrücklich abweichend von der zur Bewilligung der Invalidenrente führenden Vorbegutachtung - zu dem Ergebnis gekommen, die Klägerin könne weiterhin sowohl in ihrer letzten Tätigkeit (in Jugoslawien) als Arbeiterin in der Produktion von Teegebäck als auch im erlernten Beruf und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig sein.
Der Sozialärztliche Dienst der Beklagten schloss sich dieser Leistungseinschätzung an (Stellungnahme Dr. D. vom 7. Dezember 2000). Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag vom 5. November 1999 wegen fehlender Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ab (Bescheid vom 15. Dezember 2000). Die Klägerin sei trotz neurotischer Störung, Durchblutungsstörung des Gehirns ohne neurologische Ausfälle, Funktionsminderung der Wirbelsäule bei Verschleißerscheinungen ohne Wurzelreizung und asthenischer Konstitution noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeiten vollschichtig auszuüben.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung legte sie mehrere ärztliche Befunde aus den Jahren 1996 bis 2001 betreffend (u.a.) Wirbelsäulen-, Gelenk- und Herzbeschwerden vor. Nach Prüfung dieser Unterlagen durch den Sozialärztlichen Dienst (Stellungnahme Dr. D. vom 20. März 2001) wies die Beklagte den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 23. April 2001). Die Klägerin könne noch vollschichtig leichte Arbeiten zu ebener Erde ohne häufiges Bücken, überwiegend einseitige Körperhaltung und besonderen Zeitdruck verrichten und sei aufgrund der zuletzt ausgeübten ungelernten Tätigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2001, bei der Beklagten eingegangen am 23. Mai 2001, wandte sich die Klägerin gegen die Ablehnung ihres Rentenantrags und bat, die Beklagte solle sie vor einer Klageerhebung in Deutschland ärztlich begutachten lassen. Die Beklagte leitete dieses Schreiben als Klage an das Sozialgericht Landshut( SG) weiter.
Die Klägerin hat dem SG weitere ärztliche Berichte vom 11. Mai 2001 und 21. Januar 2002 vorgelegt. Das SG hat Gutachten der Ärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Sozialmedizin Dr. M. vom 12. Juni 2002 und der Sozial- medizinerin Dr. S. vom 13. Juni 2002 eingeholt.
Dr. M. diagnostizierte nach ambulanter Untersuchung der Klägerin eine Dysthymie, psychovegetative Störungen, Spannungskopfschmerz und einen Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit asthenischen und ängstlichen Zügen. Dadurch werde die nervliche Belastbarkeit der Klägerin mäßiggradig eingeschränkt. Auf Tätigkeiten ohne besondere Qualifikation (z.B. Sortiererin, Ver-packerin) könne sich die Klägerin noch umstellen. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit oder des Kurz- und Langzeitgedächtnisses, ein epileptisches Anfallsleiden oder ein hirnorganisches Psychosyndrom lägen nicht vor. Der Gesundheitszustand habe sich gegenüber der Begutachtung in Jugoslawien im Juli 2000 nicht wesentlich verändert.
Dr. S. diagnostizierte unter Berücksichtigung von ihr veranlasster Zusatzuntersuchungen nach eigener Untersuchung:
- Schwindel mit rezidivierenden Synkopen bei Neigung zu niederem Blutdruck und Herzrhythmusstörungen (anamnestisch), Ste- nokardien, Verdacht auf koronare Herzkrankheit
- Lungenventilationsstörung bei Zigarettenkonsum
- Schmerzsyndrom der Wirbelsäule, Schulter-Arm-Syndrom beid- seits
- chronisch-depressive Entwicklung mit Somatisierungstendenz bei Psychasthenie
- nebenbefundlich: Nierensteinleiden (anamnestisch) und Varikosis ohne Komplikatione...