Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulassung der Berufung. grundsätzliche Bedeutung. Absenkung des Arbeitslosengeld II. Nichterfüllung von Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung. fehlende Zusicherung der Übernahme von Bewerbungskosten
Leitsatz (amtlich)
Im Hinblick auf die Regelung des § 16 Abs 2 SGB 2 ist ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs 2 SGG zu verneinen, wenn eine Eingliederungsvereinbarung den Hilfebedürftigen zu Bewerbungen verpflichtet, aber keine Kostenübernahme für diese zusichert.
Orientierungssatz
Der Grundsicherungsträger ist bei seiner Ermessensentscheidung über die Gewährung sonstiger weiterer Eingliederungsleistungen gem § 16 Abs 2 S 1 SGB 2 aF durch eine zum Nachweis von Bewerbungen verpflichtenden Eingliederungsvereinbarung insofern gebunden, als Bewerbungskosten nach § 16 Abs 2 SGB 2 aF iVm den §§ 45, 46 SGB 3 zu übernehmen sind.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts München vom 2. Dezember 2008, Az. S 53 AS 1364/06 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) verhängten Sanktion.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 21.02.2006 für den Zeitraum vom 01.03.2006 bis 31.08.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 734,04 EUR. Diese setzten sich zusammen aus der Regelleistung in Höhe von 345 EUR und den Kosten der Unterkunft in Höhe von 389,04 EUR.
Mit Eingliederungsvereinbarung vom 03.02.2006 verpflichtete sich der Kläger zu Eigenbemühungen von mindestens zehn Bewerbungen pro Monat in den nächsten sechs Monaten, durch Nutzung des Internets, der Gelben Seiten und der aktuellen Presse. Der Nachweis sollte durch Vorlage von Bewerbungsschreiben, Ausdrucke aus dem Internet und Zeitungsannoncen erfolgen. Anlässlich eines Beratungsgesprächs am 20.04.2006 konnte der Kläger lediglich eine aktuelle Bewerbung als Maschinenbediener vorlegen. Persönliche oder telefonische Bewerbungen, auf die er hinwies, konnte er nicht belegen.
Mit Bescheid vom 24.04.2006 kürzte die Beklagte dem Kläger die Regelleistung um 30 Prozent in Höhe von monatlich 104 EUR für den Zeitraum vom 01.05.2006 bis 31.07.2006 wegen Nichterfüllung der Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung vom 03.02.2006 und hob den ursprünglichen Bewilligungsbescheid gemäß § 48 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) insoweit auf. Mit einem weiteren Bescheid, ebenfalls vom 24.04.2006, setzte die Beklagte die Höhe der monatlichen Leistungen auf insgesamt 630,04 EUR fest.
Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger ausreichende Eigenbemühungen geltend. Er rufe vielfach direkt beim Arbeitgeber an, zudem würden Bewerbungen nicht zurückgesandt, so dass keine Absagen vorgelegt werden könnten. Auf Bewerbungen auf einige beim Arbeitsamt gemeldete Stellen hätte er zu 90 Prozent die Mitteilung erhalten, dass die Stellen schon besetzt seien. Der Kläger legte drei Bewerbungsschreiben aus dem Monat Februar 2006 und eine Bewerbung aus dem Monat März 2006 vor sowie weitere von Ende April 2006.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2006 als unbegründet zurück.
Die dagegen erhobene Klage wies das Sozialgericht München (SG) mit Urteil vom 20.11.2008 ab. Die Voraussetzungen des Sanktionstatbestandes des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b SGB II seien erfüllt. Die erforderliche Rechtsfolgenbelehrung sei in der Eingliederungsvereinbarung enthalten, ein wichtiger Grund im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht geltend gemacht worden. Auch fordere die Eingliederungsvereinbarung zumutbar zehn Bewerbungen pro Monat mit entsprechenden Nachweisen. Der Kläger habe sich auf Anlern- und Hilfstätigkeiten beworben, so dass bei den Bewerbungen außer dem jeweiligen Anschreiben keine weiteren Unterlagen erforderlich gewesen seien. Zudem habe er die Möglichkeiten des Systems jobpilot.com genutzt, was keine Bewerbungskosten in größerem Umfang auslöste. Nachdem die finanziellen Belastungen durch die Bewerbungen gering waren (Porto 0,55 EUR pro Bewerbung), sei die Eingliederungsvereinbarung vom 03.02.2006 nicht wegen Fehlens einer Zusicherung zur Übernahme von Bewerbungskosten unwirksam. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen.
Gegen das am 08.12.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 08.01.2009 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und Zulassungsgründe gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geltend gemacht. Die Fragen: "Ist es für eine Sanktion aus einer Nichtbefolgung einer Eingliederungsvereinbarung, welche zehn Bewerbungen pro Monat verlangt, erforderlich, dass diese Eingliederungsvereinbarung eine Aussage über die Kosten der Bewerbungen trifft?" und "Ist es dem Hilfebedürftigen grundsätzlich zumutbar, die Kosten für eine Bewerbung aus der Regelleistung zu bestreiten, wenn hierfür in der Regelsatzberechnung keinerlei Bedarf vorgesehen ist?" seien ...