Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Entscheidungen des Landessozialgerichts. Umdeutung in eine Anhörungsrüge. Statthaftigkeit der Anhörungsrüge gegen Ablehnung eines Terminverlegungsantrags
Leitsatz (amtlich)
Eine Beschwerde gegen Beschlüsse des Landessozialgerichts ist gemäß § 177 SGG unzulässig.
Sie kann ggf. in eine Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung ausgelegt werden.
Orientierungssatz
Gegen einen Beschluss, mit dem ein Antrag auf Verlegung des Termins einer mündlichen Verhandlung durch das Landessozialgericht zurückgewiesen wird, ist eine Anhörungsrüge nicht statthaft, da es sich nicht um eine Endentscheidung handelt.
Tenor
I. Die Beschwerde/Anhörungsrüge/Gegenvorstellung des Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Vorsitzenden vom 21.07.2015 (Ablehnung des erneuten Antrages auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung) wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Im Rahmen des zwischenzeitlich abgeschlossenen Verfahrens L 11 AS 713/14 hat der Beschwerdeführer erneut Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 23.07.2015 gestellt. Der Vorsitzende hat diesen Antrag mit unanfechtbarem Beschluss vom 21.07.2015 abgelehnt. Trotz ausdrücklicher Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vom 23.07.2015 hat der erschienene Beschwerdeführer die dagegen mit Schreiben vom 23.07.2015 eingelegte Beschwerde aufrechterhalten. Das Bayerische Landessozialgericht solle ein neues Aktenzeichen eintragen und entscheiden.
II.
Die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.07.2015 erhobene Beschwerde ist zu verwerfen. Sie stellt gemäß § 227 Abs. 4 S. 3 Zivilprozessordnung (ZPO), §§ 202, 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein unzulässiges Rechtsmittel dar. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 SGG und des § 17a Abs. 4 S. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden. Auch eine außerordentliche Beschwerde zum höheren Gericht ist seit Einführung der Anhörungsrüge nicht mehr möglich (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 178a Rdnr. 13, dasselbe a.a.O. vor § 143 Rdnr. 15e). Die Beschwerde ist auch nicht in einen anderen zulässigen Rechtsbehelf oder ein anderes zulässiges Rechtsmittel auszulegen, denn ein solcher bzw. ein solches ist nicht ersichtlich.
Die Beschwerde kann jedoch in eine Anhörungsrüge gemäß § 178a SGG - diese stellt weder ein Rechtsmittel noch einen Rechtsbehelf dar (vgl. Leitherer a.a.O. § 178a Rdnr. 2) - umgedeutet werden. Diese Rüge ist jedoch nur statthaft bei einer die Instanz abschließenden Endentscheidung, nicht aber - wie vorliegend - bei einer der Endentscheidung vorausgehenden Entscheidung (§ 178a Abs. 1 S. 2 SGG; Leitherer a.a.O. § 178a Rdnr. 3b ff.). Sie ist daher zu verwerfen.
Die Beschwerde kann auch in eine Gegenvorstellung umgedeutet werden, jedoch ist auch diese als unzulässig zu verwerfen. Eine Gegenvorstellung setzt voraus, dass dem Betroffenen grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden ist, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss (vgl. BSG Beschluss vom 21.08.2009 - B 11 AL 12/09 C; Leitherer a.a.O. § 178a Rdnr. 12). Vom Beschwerdeführer wird jedoch ein solches grobes prozessuales Unrecht mit seinem Schreiben vom 23.07.2015 in keiner Weise vorgetragen. Er legt keine schwerwiegende Rechtsverletzung dar, begehrt vielmehr lediglich erneut eine Vertagung des Termins und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Über beides hat der Senat bzw. der Vorsitzende jedoch bereits mehrfach entschieden, wenn auch nicht im Sinne des Beschwerdeführers. Dass er diese Entscheidungen ggf. für unzutreffend hält, macht die Gegenvorstellung nicht zulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Fundstellen