Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landessozialgerichts. Voraussetzung der Zulässigkeit einer Anhörungsrüge bei Ablehnung eines Befangenheitsantrags
Leitsatz (amtlich)
Eine Beschwerde gegen Beschlüsse des Landessozialgerichts ist gemäß § 177 SGG unzulässig.
Sie kann ggf. in eine Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung ausgelegt werden.
Orientierungssatz
Diente ein Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit nur dazu, eine Verlegung eines Gerichtstermins zu erzwingen, so ist eine gegen die den Antrag zurückweisende Entscheidung eingelegte Anhörungsrüge ebenso wie eine dagegen geführte Gegenvorstellung unzulässig, soweit die Begründung keine neuen Gründe erkennen lässt, die nicht bereits dem ursprünglichen Antrag zugrunde lagen.
Tenor
I. Die Beschwerde/Anhörungsrüge/Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen den Beschluss vom 21.07.2015 (Ablehnung des Antrages wegen der Besorgnis der Befangenheit) wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Im Rahmen des zwischenzeitlich abgeschlossenen Verfahrens L 11 AS 713/14 hat der Beschwerdeführer Antrag auf Ablehnung des 11.Senates des Bayerischen Landessozialgerichts wegen der Besorgnis der Befangenheit gestellt. Der Senat hat diesen Antrag als unzulässig angesehen, er sei rechtsmissbräuchlich (unanfechtbarer Beschluss vom 21.07.2015). Trotz ausdrücklicher Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vom 23.07.2015 hat der erschienene Beschwerdeführer die dagegen mit Schreiben vom 23.07.2015 eingelegte Beschwerde aufrechterhalten. Das Bayerische Landessozialgericht solle ein neues Aktenzeichen eintragen und entscheiden.
II.
Die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.07.2015 erhobene Beschwerde ist zu verwerfen. Sie stellt gemäß § 227 Abs. 4 S. 3 Zivilprozessordnung (ZPO), §§ 202, 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein unzulässiges Rechtsmittel dar. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 SGG und des § 17a Abs. 4 S. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden. Auch eine außerordentliche Beschwerde zum höheren Gericht ist seit Einführung der Anhörungsrüge nicht mehr möglich (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 178a Rdnr. 13, dasselbe a.a.O. vor § 143 Rdnr. 15e). Die Beschwerde ist auch nicht in einen anderen zulässigen Rechtsbehelf oder ein anderes zulässiges Rechtsmittel auszulegen, denn ein solcher bzw. ein solches ist nicht ersichtlich.
Die Beschwerde kann jedoch in eine Anhörungsrüge gemäß § 178a SGG - diese stellt weder ein Rechtsmittel noch einen Rechtsbehelf dar (vgl. Leitherer a.a.O. § 178a Rdnr. 2) - umgedeutet werden. Diese Rüge ist statthaft bei einer die Instanz abschließenden End-entscheidung. Von einer solchen ist auch bei einem selbständigen Zwischenverfahren - wie vorliegend bzgl. der Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit - auszugehen (§ 178a Abs. 1 S. 2 SGG; Leitherer a.a.O. § 178a Rdnr. 3a). Sie ist jedoch dennoch unzulässig, denn der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 178a Abs. 2 S. 5, Abs. 1 S. 1 Nr 2 SGG). Er trägt im Wesentlichen nur vor, der Senat habe keine plausible Erklärung für die Ablehnung der Verlegung des Termins geliefert. Damit aber macht er lediglich geltend, mit den bisherigen Entscheidungen des Senates nicht einverstanden zu sein; eine Verletzung seines Rechts auf Gehör legt er damit aber nicht dar. Die Anhörungsrüge ist daher zu verwerfen.
Die Beschwerde kann auch in eine Gegenvorstellung umgedeutet werden, jedoch ist auch diese als unzulässig zu verwerfen. Eine Gegenvorstellung setzt voraus, dass dem Betroffenen grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden ist, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss (vgl. BSG Beschluss vom 21.08.2009 - B 11 AL 12/09 C; Leitherer a.a.O. § 178a Rdnr. 12). Vom Beschwerdeführer wird jedoch ein solches grobes prozessuales Unrecht mit seinem Schreiben vom 23.07.2015 in keiner Weise vorgetragen. Er legt keine schwerwiegende Rechtsverletzung dar, vielmehr will er durch die Ablehnung des Senates wegen der Besorgnis der Befangenheit nur eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erreichen. Über beides hat der Senat bzw. der Vorsitzende jedoch bereits entschieden, wenn auch nicht im Sinne des Beschwerdeführers. Dass er diese Entscheidungen ggf. für unzutreffend hält, macht die Gegenvorstellung nicht zulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Fundstellen