Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Sachverständigenvergütung. technischer Sachverständiger. Hilfsperson. Bemessung des Stundensatzes
Leitsatz (amtlich)
Werden in sozialgerichtlichen Verfahren technische Sachverständige gem § 106 Abs 3 Nr 5 SGG bemüht, richtet sich deren Vergütung und Entschädigung nach der Anl 1 zu § 9 Abs 1 JVEG. Technische Sachverständige haben keinen Anspruch auf eine höhere Vergütung als vergleichbar tätig werdende ärztliche Sachverständige. Dies gilt auch für hinzugezogene Hilfspersonen. Der für die Erstellung eines technischen Gutachtens in Ansatz gebrachte Zeitaufwand ist grundsätzlich zugrunde zu legen, wenn er in Anbetracht der Umstände der Begutachtung in sich schlüssig erscheint.
Tenor
Die Entschädigung des Antragstellers für das Gutachten vom 07.08.2008 wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 7.665,39 EUR festgesetzt. Dem Antragsteller sind 1.748,71 EUR nachzuentrichten.
Gründe
I.
In dem am Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) anhängig gewesenen Rechtsstreit J. Z. gegen Tiefbau Berufsgenossenschaft (Az.: L 3 U 111/05) ist der Antragsteller mit Beweisanordnung des BayLSG vom 10.07.2001 gemäß § 106 Abs. 3 Nr. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum technischen Sachverständigen bestellt worden.
Für das "Technische Gutachten zur Frage der vertikalen Ganzkörperschwingungen" vom 07.08.2008 hat der Antragsteller mit Rechnung vom 13.10.2008 (Beleg-Nr. 1049370233, Kunden-Nr. 272449) insgesamt 8.703,66 EUR geltend gemacht, die sich wie folgt aufschlüsseln:
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- 59 Stunden Aktenstudium und Organisation einer Altmaschine |
- 7,5 Stunden Vorbereitung, Durchführung und Reisezeit für Ortstermin an der Altmaschine |
- 2,5 Stunden Auswertung Ortstermin |
- 5 Stunden Vorbereitung Ortstermin, Bereitstellung und Kalibrierung der Messgeräte |
- 9,5 Stunden Durchführung der Messungen, Reisezeit |
- 9,5 Stunden Durchführung der Messungen, Reisezeit mit einem Mitarbeiter |
- 3,5 Stunden Auswertung der Messungen |
- 8 Stunden Auswertung der Messungen, Durchführung von Rechnungen, Erarbeitung des Gutachtens |
- 8 Stunden Erarbeitung des Gutachtens |
- 8 Stunden Erarbeitung des Gutachtens |
Dementsprechend sind folgende Positionen in Rechnung gestellt worden:
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- 59 Stunden x 80,00 EUR = |
4.720,00 EUR |
- 180 km x 0,30 EUR = |
54,00 EUR |
- 7,5 Stunden Reise x 80,00 EUR = |
600,00 EUR |
- Nebenkosten |
1.940,00 EUR |
- Summe |
7.314,00 EUR |
- + 19 % Umsatzsteuer |
1.389,66 EUR |
- Gesamtbetrag |
8.703,66 EUR |
Bei den Nebenkosten in Höhe von (netto) 1.940,00 EUR handelt es sich um die Kosten der Firma J. E. GmbH (Abbruch, Erdbewegung usw.) für das Auf- und Abrüsten eines Menck-Baggers M154 samt Nebenkosten. Geltend gemacht worden sind 12 Stunden x 120,00 EUR = 1.440,00 EUR zuzüglich einer Pauschale in Höhe von 500,00 EUR = 1.940,00 EUR zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat mit Nachricht vom 11.12.2008 lediglich 4.972,00 EUR netto bzw. 5.916,68 EUR brutto bewilligt. Entsprechend der Rechtsprechung des 15. Senats des BayLSG als Kostensenat zur Erstellung medizinischer Gutachten könne hier nur ein Zeitaufwand des Hauptgutachters von 34,5 Stunden anerkannt werden. Wie bei einem medizinischen Kausalitätsgutachten könne ausnahmsweise eine Vergütung nach M3 = 85,00 EUR pro Stunde der Anlage 1 zu § 9 Abs.1 JVEG gewährt werden. Die Entschädigung für den Zeitaufwand betrage somit 2.932,50 EUR.
Die Kosten der Hilfskraft mit 1.940,00 EUR netto seien hier berücksichtigungsfähig, auch wenn der Stundensatz der Hilfskraft mit 120,00 EUR höher sei als der des Sachverständigen. Zuzüglich Nebenkosten ergäbe sich eine Summe von netto 4.972,00 EUR bzw. brutto 5.916,68 EUR.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat die Angelegenheit dem 15. Senat des BayLSG als Kostensenat zur Entscheidung vorgelegt. Die Honorierung technischer Gutachten in sozialgerichtlichen Verfahren sei grundsätzlich zu klären. Der Antragsteller hat am 07.04.2009 telefonisch zum Ausdruck gebracht, dass auch er eine Entscheidung über die Kosten anstrebe. Er halte die vorgenommene Kürzung von 2,786,98 EUR nicht für gerechtfertigt. Zu berücksichtigen sei vor allem, dass eine vergleichbare Maschine dieses Alters in der näheren Umgebung hätte gefunden werden müssen. Dadurch hätten ansonsten anfallende Fahrt- und Transportkosten erheblich reduziert werden können (geschätzt circa 7.000,00 EUR). Abschließend werde darauf hingewiesen, dass der allgemeine Stundensatz seines Hauses derzeit bei 129,00 EUR netto liege und der Gerichtskostensatz schon aus diesem Grunde nicht kostendeckend sei.
II.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte dies mit Schreiben vom 19.02.2009 sinngemäß und nochmals telefonisch am 07.04.2009 ausdrücklich beantragt. Die Entschädigung des Antragstellers für die Erstellung eines Gutachtens vom 07.08.2008 ist auf insgesamt 7.665,39 EUR festzusetzen. Dem Antragsteller sind 1.748,71 EUR nachzuentrichten.
Das "Technische Gutachten zur Frage der vertikalen Ganzkörperschwin...