Tenor
I. Die Streitsache wird, soweit sie die Pflegeversicherung betrifft, abgetrennt und an den hierfür zuständigen Senat abgegeben.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 19. August 2005 zurückgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Die bei der Antragsgegnerin pflichtversicherte Antragstellerin ist bzw. war Geschäftsführerin der E.-Leasing GmbH; ihr Arbeitgeber hatte für sie zur betrieblichen Altersversorgung bei der G.-Lebensversicherung AG eine Direktversicherung abgeschlossen, die am 01.11.2004 auslief. Das Gesamtguthaben betrug 74.685,20 Euro. Mit Bescheid vom 04.04.2005 zog die Antragsgegnerin das Guthaben als rentenähnliche Einnahmen zur Beitragsbemessung mit einem Einhundertzwanzigstel monatlich heran und setzte die Beiträge zur Krankenversicherung ab 01.12.2004 aus diesen Bezügen mit 85,27 Euro und zur Pflegeversicherung mit 10,58 Euro (insgesamt 95,85 Euro) fest.
Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin legte hiergegen am 20.04.2005 Widerspruch ein; die Verdoppelung des Beitragssatzes durch die gesetzliche Neuregelung auf Versorgungsbezüge und Betriebsrenten für pflichtversicherte Rentner und die Benachteiligung von Betriebsrentenbeziehern gegenüber privater Altersvorsorge seien verfassungswidrig. Die Antragsgegnerin solle auf die Beitragserhebung bis höchstrichterlichen Klärung verzichten, hilfsweise die sofortige Vollziehung aussetzen.
Mit Bescheid der 07.06.2005 stellte die Antragsgegnerin fest, dass ein Widerspruchs- bzw. Klageverfahren keine aufschiebende Wirkung bezüglich der Beitragszahlung habe. Sie schlug der Antragstellerin das Ruhen des Widerspruchsverfahrens bis zum Abschluss eines Musterstreitverfahrens vor.
Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat am 20.06.2005 beim Sozialgericht München (SG) die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Er hat, wie im Widerspruchsverfahren, die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Neuregelung gerügt.
Das SG hat mit Beschluss vom 19.08.2005 den Antrag abgelehnt. Der Beitragsbescheid vom 07.04.2005 sei sofort vollziehbar, so dass die Antragstellerin verpflichtet sei, die angeforderten Beiträge unabhängig von der Einlegung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid am jeweiligen Fälligkeitstermin zu zahlen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides bestünden nicht. Gegen die Neuregelung der Beitragspflicht der Kapitalabfindung der Antragstellerin bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber habe beabsichtigt, mit der Neuregelung Umgehungsmöglichkeiten durch vertragliche Gestaltung auszuschließen und dadurch eine Gleichbehandlung aller Kapitalabfindungen, auch der originären Kapitalleistungen, sicherzustellen. Auch die Erhöhung des Beitragssatzes sei nicht zu beanstanden. Verfassungsrechtlich ergebe sich kein Grund für die Privilegierung von Versorgungsbezügen durch eine Halbierung des Beitragssatzes, wie sie im alten Recht des Sozialgesetzbuches V vorgesehen gewesen sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 04.10.2005, mit der er geltend macht, das SG habe sich nicht ausreichend mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Neuregelung befasst. Es werde eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht angeregt. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin beantragt, 1. Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 19.08.2005 wird aufgehoben. 2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 20.04.2005 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.04.2005 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Beigezogen wurden die Akten des SG und Antragsgegnerin, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird.
II. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 172, 173, 174 SGG). Sie erweist sich aber als unbegründet.
Da der 4. Senat nach der Geschäftsverteilung für Angelegenheiten der Pflegeversicherung nicht zuständig ist, ist die Streitsache gemäß § 113 Abs. 2 SGG insoweit abzutrennen und dem zuständigen Senat des Bayerischen Landessozialgericht zuzuleiten.
Bezüglich der Beitragsforderung zur gesetzlichen Krankenversicherung kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht, wie das SG zu Recht entschieden hat. Gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG regelt, dass die aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über die Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten entfällt.
Die Aussetzung der Vollziehung nach § 86a Abs. 3 S. 2 SGG soll erfolgen, wenn...