Entscheidungsstichwort (Thema)
Statusfeststellung. Streitwert. Beitragsforderung. Sozialgerichtliches Verfahren
Leitsatz (amtlich)
Bei Statusanfrageverfahren nach § 7a SGB IV ist der Streitwert in der Regel auf 18.000 EUR festzusetzen.
Normenkette
SGB IV § 7a Abs. 1, 6, 7b, 7c; GKG § 1 Nr. 4, §§ 3, 52 Abs. 1-2; SGG § 197a
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 1. August 2007 abgeändert und der Streitwert auf 18.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Streitig ist die Festsetzung des Streitwerts in einem Statusanfrageverfahren nach § 7a SGB IV.
Im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht München war der Status des Beigeladenen als geschäftsführender Gesellschafter der Klägerin streitig. Der Rechtsstreit endete durch das am 18. April 2007 angenommene Anerkenntnis der Beklagten vom 1. März 2007. Das Sozialgericht München hat auf Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 1. August 2007 den Streitwert auf 5.000 EUR festgesetzt mit der Begründung, Statusfeststellungen gemäß § 7a SGB IV haben zum Gegenstand die Frage, ob eine Beschäftigung vorliegt, nicht jedoch die Bemessung und Eintreibung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Daher biete das Statusfeststellungsverfahren grundsätzlich nicht genügend Anhaltspunkte, um unter Anwendung richterlichen Ermessens einen Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen. Dies gelte nicht nur im Hinblick auf die zumeist ungewisse Höhe etwaiger Beiträge oder auch die Ungewissheit, ob Beitragspflichten überhaupt bestehen, sondern auch im Hinblick auf die Ungewissheit der Zeitspanne, auf die sich die getroffene Statusfeststellung auswirkt. Da es daher an genügend Anhaltspunkten fehle, habe der Gesetzgeber mit § 52 Abs. 2 GKG eine eindeutige Regelung getroffen und für diese Fälle einen Streitwert von 5.000 EUR angenommen.
§ 52 Abs. 2 GKG lasse keinen Raum für Anpassungen des Auffangstreitwertes etwa durch Vervielfältigung dieses Auffangstreitwertes oder Schätzungen der Höhe etwaiger Beitragsforderungen.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt, ein bezifferter Antrag wurde nicht gestellt. Unter Bezugnahme auf Beschlüsse des erkennenden Senats vom 9. Januar 2006 (Az.: L 5 B 456/06 KR) und 29. November 2006 (Az.: L 5 B 572/06 KR) wurde die Auffassung vertreten, es ergäben sich auch in Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a SGB IV ausreichend Anhaltspunkte, um einen Streitwert im Sinne von § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen.
Die Beschwerdegegnerin hält den Beschluss des Sozialgerichts München für rechtmäßig, nach ihrer Auffassung ist in Anwendung von § 52 Abs. 2 GKG der sogenannte Regelstreitwert anzusetzen, da der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für eine Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache biete.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§ 68 Abs. 1 S. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG), § 63 Abs. 3 S. 2 GKG) ist zulässig und begründet. Der Streitwert der im Hauptsacheverfahren streitigen Statusfeststellung gemäß § 7a SGB IV ist auf 18.000 EUR festzusetzen.
Nach § 1 Nr. 4 GKG werden in dem nach § 197a Abs. 1 SGG kostenpflichtigen Klageverfahren Kosten erhoben, deren Höhe sich nach § 3 GKG bestimmt. Dabei wird nach § 52 Abs. 1 GKG in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen bestimmt. Diese Vorschrift findet entgegen der Auffassung des Sozialgerichts auch auf die Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV Anwendung.
Zur Höhe des Streitwerts und zum Ermessensrahmen, welcher bei der Beschwerdeführerin eines Arbeitgebers in Statusverfahren nach § 7a SGB IV festzusetzen ist, hat das Bayerische Landessozialgericht bereits in mehreren Entscheidungen (Beschluss vom 29. November 2006, Az.: L 5 B 572/06 KR, 15. Dezember 2008, Az.: L 5 B 914/08 R und 9. Januar 2006, Az.: L 5 B 456/06 KR) betont, dass der Auffangstreitwertes § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 EUR nicht angemessen ist. Es sind vielmehr genügend Anhaltspunkte vorhanden, den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache für die Beschwerdeführerin zu bestimmen. Objektiv zu bewerten sind demnach die rechtliche Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen, die ein Erfolg des Begehrens für die wirtschaftliche oder sonstige Lage der Beschwerdeführerin hat.
Auch wenn im Klageverfahren lediglich die Frage, ob der Beigeladene abhängig beschäftigt ist, streitig war und somit keine konkrete Zahlungsverpflichtung im Streit stand, so ist festzustellen, dass im Verfahren zwar zunächst nur die Anfechtung des angegriffenen Bescheides im Raum stand, diese Entscheidung in der Folge aber doch Beitragsforderungen in Hinblick auf das Dauerarbeitsverhältnis von nicht unerheblichem Umfang betrifft. Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV ist im gesamten Regelungswer...