Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss über eine Erinnerung gegen eine Kostenentscheidung des Urkundsbeamten
Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Voraussetzungen einer gleichzeitigen Entscheidung über Prozesskostenhilfe und in der Hauptsache.
2. Gegen die Kostenentscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann das Gericht im Wege der Erinnerung angerufen werden, das dann gem. § 197 Abs. 2 SGG endgültig entscheidet. Eine Beschwerde gegen diesen gerichtlichen Beschluss ist daher unzulässig.
3. Der absolute Rechtsmittelausschluss des § 197 Abs. 2 SGG steht einer Nichtzulassungsbeschwerde entgegen.
4. Die Schaffung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs durch Richterrecht außerhalb des geschriebenen Rechts würde den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht genügen und verbietet sich daher.
5. Eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gilt nur für statthafte Verfahren.
Orientierungssatz
Die Voraussetzungen einer gleichzeitigen Entscheidung über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe und in der Hauptsache sind gegeben, wenn die Erfolgsaussichten im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens für den Beschwerdeführer negativ zu beurteilen sind, dem Beschwerdeführer wegen der gemäß § 177 SGG fehlenden Beschwerdemöglichkeit gegen die Entscheidung über Prozesskostenhilfe auch nicht die Möglichkeit genommen wird, im Rahmen einer Beschwerde gegen die Entscheidung über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe eine Überprüfung der Rechtsansicht des Gerichts durch die nächste Instanz herbeizuführen und der Weg nicht versperrt wird, durch die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde Kosten, die durch die Einbindung eines Rechtsanwalts entstehen könnten, zumindest teilweise zu vermeiden.
Tenor
I. Der Antrag der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 21. März 2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
II. Die mit Schreiben vom 06.02.2015 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 20. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.
III. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde.
IV. Der Streitwert wird auf 60,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts in einem Erinnerungsverfahren zur Festsetzung der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten.
Die Beschwerdeführerin strebt die Erstattung außergerichtlicher Kosten wegen der Verfahren mit dem Aktenzeichen S 37 AL 129/07 vor dem Sozialgericht (SG) München und dem Aktenzeichen L 2 AL 245/13 B vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) an.
Mit Beschluss vom 06.10.2014 setzte die Urkundsbeamtin des SG auf einen Antrag der Beschwerdeführerin, ihr Anwaltskosten wegen der vorgenannten Verfahren in Höhe von 60,- € zu erstatten, die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 0,- € fest. Begründet wurde die Ablehnung einer Kostenerstattung damit, dass, wie sich aus einer Auskunft des Rechtsanwalts Dr. P. vom 20.12.2013 ergebe, der von der Beschwerdeführerin an den genannten Rechtsanwalt gezahlte Kostenvorschuss in Höhe von 60,- € nicht im Verfahren mit dem Aktenzeichen S 37 AL 129/07, sondern in einem anderen Verfahren (Aktenzeichen S 37 AL 129/07) angefallen sei, es sich dabei also nicht um außergerichtliche Kosten der Verfahren mit den Aktenzeichen S 37 AL 129/07 und L 2 AL 245/13 B handle.
Die dagegen eingelegte Erinnerung hat das SG mit Beschluss vom 20.01.2015 zurückgewiesen. Auf die Endgültigkeit dieser Entscheidung wegen § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG im Beschluss hingewiesen.
Mit Schreiben vom 06.02.2005 hat die Beschwerdeführerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. LSG mit dem Ziel der Erstattung der Anwaltskosten in Höhe von 60,- € eingelegt.
Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Senats vom 04.03.2015 darüber informiert worden war, dass die vom SG getroffene Entscheidung endgültig sei, es keine Nichtzulassungsbeschwerde gebe und die Nichtzulassungsbeschwerde daher als unstatthaft kostenpflichtig verworfen werden müsse, hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 21.03.2015 für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde einen "Rechtsanwalt beantragt" und ihre Ansicht kund getan, dass der Rechtsstreit zu erörtern sei und gegebenenfalls an das SG zurückverwiesen werden könne.
Mit Schreiben des Senats vom 23.03.2015 ist der Beschwerdeführerin umfassend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) erläutert worden, warum ihr für das unzulässige Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde keine Prozesskostenhilfe gewährt werden könne.
Trotz entsprechender Fristsetzung bis zum 13.04.2015 hat sich die Beschwerdeführerin nicht mehr geäußert.
II.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da bei Entscheidungen mittels Beschluss die ...