Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1956 geborene, in Österreich lebende Klägerin hat keine abgeschlossene Berufsausbildung durchlaufen. Nach verschiedenen angelernten Tätigkeiten als Laborhilfskraft, Plastarbeiterin und Anlagenfahrerin in der früheren DDR sowie einer kurzen Tätigkeit als Verkäuferin arbeitete sie zuletzt zwischen Januar 1992 und Juni 1995 als Produktionsarbeiterin in der Fertigung (Elektroindustrie).

Nachdem zwei bei der Beklagten wie bei der zuständigen Stelle der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in G. (PVA) gestellten Rentenanträge erfolglos geblieben waren (ablehnender Bescheid der PVA vom 29.10.1998; ablehnender Bescheid der Beklagten vom 12.11.1998/zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 09.02.1999; ablehnender Bescheid der PVA vom 03.03.2000, ablehnender Bescheid der Beklagten vom 27.03.2000 /zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 01.08.2000, Klagerücknahme im anschließenden Klageverfahren S 25 RJ 1599/00 nach Gutachten auf orthopädischem und allgemeinärztlichem Gebiet am 12.03.2002), stellte die Klägerin am 25.03.2002 über die PVA erneut Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung, den sie mit "Beschwerden des Stützapparates, Migräne und Gehör" begründete.

Nach erneuter Ablehnung des Antrags durch die PVA (Bescheid vom 10.06.2002) lehnte auch die Beklagte den Antrag mit streitgegenständlichem Bescheid vom 28.10.2002 ab, weil die Klägerin trotz Beeinträchtigung durch "degeneratives Wirbelsäulensyndrom mit Lumboischialgie, Tendopathie linkes Schultergelenk, Tinnitus" noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könne. Grundlage hierfür waren Gutachten auf orthopädischem und internistischem Gebiet in der Begutachtungsstelle der PVA in G. durch Dr. S. und Dr. R. im Mai bzw. August 2002, die keine wesentliche Verschlechterung gegenüber den Vorgutachten erbracht hatten.

Der Widerspruch der Klägerin, mit dem diese sich gegenüber der Beklagten auf eine Vielzahl von nicht ausreichend berücksichtigten Gesundheitsstörungen berief, blieb erfolglos (zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 17.02.2003). Die Klägerin sei nach ihrem Berufsbild auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, auf dem sie leichte Arbeiten ohne Zwangshaltungen, ohne Überkopfarbeiten und ohne viel Bücken noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie übersandte ärztliche Unterlagen über in den Jahren 2000 bis 2003 erfolgte ärztliche Untersuchungen auf orthopädischem, radiologischem, internistischem und ohrenärztlichem Gebiet.

Während des Klageverfahrens lehnte die PVA mit Bescheid vom 20.09.2004 einen erneuten Antrag der Klägerin auf Zuerkennung einer Invalidenpension nach internistischer Begutachtung durch Dr. K. vom 26.08.2004 ab, da sie nicht invalid sei.

Das SG erhob Beweis durch Einholung von Gutachten auf orthopädischem und internistischem Fachgebiet.

Der Chirurg Prof.  Dr. K. erhob in seinem Gutachten vom 22.10.2003 die Gesundheitsstörungen:

1. Chronisches Zervikal-Syndrom mit Bewegungsbeeinträchtigungen und muskulärem Hartspann bei Nachweis von Bandscheibenprotrusionen in den Segmenten C3/C4, C4/C5 und C5/C6 mit Erniedrigung des Bandscheibenraumes in diesen Etagen. Keine peripheren radikulären neurologischen Defizite.

2. Chronisches BWS- und LWS-Syndrom bei degenerativen Veränderungen im Bereich Th10/Th11 mit Bandscheibenprolaps in diesem Segment sowie degenerativen Veränderungen im Segment L4/L5 mit subligamentärem medianem Bandscheibenprolaps. Einschränkung der Beweglichkeit mit eingeschränkter Entfaltung der BWS und LWS, jedoch ohne neurologisches Defizit.

3. Senk-Spreizfüße beidseits.

4. Zustand nach endoskopischer Cholezystektomie ohne jetzt nachweisbare Funktionsstörungen.

5. Zustand nach mehrfachen laparoskopischen gynäkologischen Operationen und Gebärmutterexstirpation ohne nachweisbare Funktionsbeeinträchtigung.

Er vertrat die Auffassung, die Klägerin sei in der Lage, leichte körperliche und in begrenztem Umfang auch mittelschwere körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung bei regelmäßigem Wechsel der Körperhaltung nach etwa 20 Minuten vollschichtig zu verrichten; Überkopfarbeiten, Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, häufiges Bücken, ferner Fließbandarbeiten, Kälte, Nässe und extreme Zugluft seien dabei zu vermeiden.

Der Internist Dr. S. und die Assistenzärzte Dr. F. und Dr. M. diagnostizierten im Gutachten vom 28.10.2003 auf internistischem Gebiet:

1. Verdacht auf Gastritis, Zustand nach Ulcus duodeni 1997, Zustand nach Eradikationstherapie.

2. Kein Hinweis auf eine koronare Herzerkrankung.

3. Kein atherogenes Risikoprofil.

4. Bekannte Atopie bei bekanntem atopischen Ekzem, ...

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