Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 7. November 2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1955 in Serbien geborene Klägerin, die seit 1972 in Deutschland lebt, war hier als Stationshilfe und Reinigungskraft versicherungspflichtig beschäftigt. Seit Juli 1999 besteht Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitslosigkeit.

Ein erster im Juli 2000 wegen "Knochenschmerzen, Depressionen, Gehörsturz, Kopfschmerzen" gestellter Rentenantrag blieb erfolglos (ablehnender Bescheid vom 10.11.2000, zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 01.02.2001, klageabweisendes Urteil des Sozialgerichts München vom 17.12.2002 nach Einholung von Sachverständigengutachten auf neurologisch-psychiatrischem und orthopädischem Gebiet, Zurückweisung der Berufung mit Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 29.06.2004 nach erneuter Beweisaufnahme durch Begutachtung auf internistisch-rheumatologischem Gebiet). Die Klägerin wurde übereinstimmend für in der Lage gehalten, einer vollschichtigen leichteren körperlichen Tätigkeit ohne besondere psychische Belastung nachzugehen.

Den streitbefangenen zweiten Rentenantrag stellte die Klägerin am 30.07.2004. Die Beklagte lehnte auch diesen Antrag mit Bescheid vom 22.09.2004 ab mit der Begründung, es bestehe noch ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Zugrunde lagen erneute Begutachtungen auf nervenärztlichem und internistischem Gebiet durch Dr. G. und Dr. M. im August und September 2004. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2004 zurückgewiesen.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht erhob dieses nach Beiziehung aktueller ärztlicher Befunde und Unterlagen sowie der Schwerbehindertenakte des Amts für Versorgung und Familienförderung M. Beweis durch Einholung von Gutachten auf drei verschiedenen Fachgebieten. Die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. R. diagnostizierte im nervenfachärztlichem Gutachten vom 18.06.2005 bei der Klägerin ein chronisches Schmerzsyndrom bei einer Persönlichkeit mit histrionischen Zügen und konversionsneurotischen Anteilen, daneben arterielle Hypertonie, Tinnitus und Hörminderung beidseits. Die Gutachterin, die eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Untersuchung im vorangegangenen Verfahren nicht feststellen konnte, beurteilte das Leistungsvermögen der Klägerin mit vollschichtig für leichte Arbeiten im Wechsel von Gehen und Sitzen, nur vorübergehend im Stehen, überwiegend in geschlossenen Räumen, ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, ohne Schichtarbeit und ohne Zeitdruck. Der Orthopäde Dr. S. hielt in seinem Gutachten vom 26.07.2005 wegen der Beschwerden auf seinem Fachgebiet ("degeneratives und fehlstatisches Wirbelsäulensyndrom mit linkskonvexer Lendenwirbelsäulenskoliose bei insgesamt nicht aus dem Lot fallendem Achsorgan, beginnenden Bandscheibenschäden der Lendenwirbelsäule, Arthrosen der kleinen Wirbelgelenke der Halswirbelsäule ohne nachweisbares nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit; posttraumatischer Ellenbogengelenksverschleiß linksseitig nach operativer Versorgung einer Olecranonfraktur 1980 und nur geringfügiger funktioneller Beeinträchtigung, beginnender Hüftgelenksverschleiß beidseits, beginnende degenerative Veränderung beider Kniegelenke") ebenfalls leichte Arbeiten ohne ständiges Gehen und Stehen, ohne ständiges Knien und Zwangshaltungen in vornüber geneigter Haltung vollschichtig für zumutbar. Der Internist und Rheumatologe Dr. A. erhob in seinem Gutachten vom 24.08.2005 bei der Klägerin auf seinem Gebiet ein Fibromyalgiesyndrom, einen Zustand nach Hörsturz, einen medikamentenpflichtigen Diabetes mellitus sowie eine arterielle Hypertonie und erwähnte daneben ein depressives Syndrom, ein Angstsyndrom, einen Zustand nach Suizidversuchen und eine histrionische Persönlichkeit sowie die orthopädischen Beschwerden der HWS, LWS und Arthrosen des linken Ellenbogens, der Knie und Hüften beidseits. Nach seinen Ausführungen dazu standen ausgeprägte Weichteilschmerzen mit begleitenden Myogelosen der Nacken-Schulter-Muskulatur und diversen vegetativen Begleitsymptomen im Vordergrund. Bei Berücksichtigung aller aufgeführten Gesundheitsstörungen sah der Gutachter leichte Arbeiten vorwiegend im Sitzen in geschlossenen Räumen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 7,5 kg, ohne häufiges Bücken und Arbeiten am Fließband weiterhin vollschichtig als möglich an.

Das SG wies die Klage nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 07.11.2005, gestützt auf die eingeholten Gutachten, ab. Die Klägerin sei weder berufsunfähig noch voll oder teilweise erwerbsgemindert im Sinne von §§ 43 Abs.1 und 2, 240 Abs.2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung. Für die Anwendung des bis 31.12.2000 geltenden Rech...

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