Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Sachverständigenvergütung. ärztliche Gutachten in Rentenstreitverfahren. fachorthopädisch-algesiologisches Gutachten. Zuordnung zur Honorargruppe M 2
Leitsatz (amtlich)
Ärztliche Gutachten, die in sozialgerichtlichen Rentenstreitverfahren gemäß § 106 Abs 3 Nr 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingeholt werden, sind fast ausnahmslos nach der Honorargruppe M 2 mit einem Stundensatz von 60,00 Euro entsprechend der Anlage 1 zu § 9 Abs 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) zu entschädigen. Dies gilt auch für fachorthopädische Gutachten, in denen zu algesiologischen Fragen Stellung genommen wird.
Tenor
Die Vergütung des Antragstellers für die Fertigung des Gutachtens vom 28.05.2009 in dem Rechtsstreit P. H. gegen Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 1.786,81 Euro festgesetzt. Dem Antragsteller steht keine weitergehende Entschädigung zu als die bereits bewilligte.
Gründe
I.
In dem am Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) anhängigen Rechtsstreit P. H. gegen Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd mit Az.: L 16 R 592/07 ist der Antragsteller mit Beweisanordnung des BayLSG vom 27.03.2009 gemäß § 106 Abs. 3 Nr. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden.
Das fachorthopädische Gutachten vom 28.05.2009 ist am 02.06.2009 beim BayLSG eingegangen. Hierfür hat der Antragsteller mit Rechnung-Nr. 227 insgesamt 1.786,81 Euro geltend gemacht. Diese sind antragsgemäß bewilligt worden.
Aus den Telefaxen des Antragstellers vom 28. und 29.05.2009 folgt, dass der Antragsteller nicht 24 Stunden á 60,00 Euro = 1.440,00 Euro entschädigt wissen wollte, sondern 24 Stunden á 85,00 Euro = 2.040,00 Euro (zuzüglich 19 % Umsatzsteuer und Nebenkosten).
Des weiteren hat der Antragsteller mit Schreiben vom 02.07.2009 hervorgehoben, dass er als langjähriger Gutachter im Sozialrecht Gutachten zu Fragen der gesetzlichen Rentenversicherung stets nach der Honorargruppe M 2 abgerechnet habe. Hier sei er nicht nur um ein orthopädisches, sondern auch um ein algesiologisches Gutachten gebeten worden. Solche Gutachten seien schwierig; sie würden eine besondere Fachkompetenz und einen besonders kritischen Umgang mit den vorhandenen Unterlagen und den Probanden erfordern. Der Zeitaufwand sei ungewöhnlich hoch. Vom Schwierigkeitsgrad her würden solche Gutachten den Rahmen des Üblichen bei weitem sprengen.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat dem Antrag des Antragstellers (Entschädigung nach der Honorargruppe M 3 anstelle der Honorargruppe M 2) nicht abgeholfen und den Vorgang dem 15. Senat des Bayer. Landessozialgerichts als Kostensenat zur Entscheidung vorgelegt. Vorsorglich ist auf die Vereinbarung des Antragstellers mit dem Sozialgericht Nürnberg vom 14.04.2005 hingewiesen worden.
Von Seiten des Kostensenats sind die Rentenstreitakten beigezogen worden. In seinem insgesamt 33-seitigen Gutachten vom 28.05.2009 ist der Antragsteller zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger ab Juli 2007 zu den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses noch mindestens sechs Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Der aktuelle erkennbare Befund gestatte mittelschwere Arbeiten, vorzugsweise im Wechselrhythmus, ohne ständiges Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne monotone Zwangshaltungen, ohne ständige Überkopfarbeiten und ohne monoton vorn übergeneigte Körperhaltungen. Es bestehe nicht die begründete Aussicht, dass eine sozialmedizinisch relevante Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers in absehbarer Zeit eintrete. Bei entsprechendem Leidensdruck könnte aber eine Optimierung der schmerztherapeutischen Bemühungen erfolgversprechend sein.
II.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte dies mit Schriftsatz vom 02.07.2009 sinngemäß beantragt hat. Die Vergütung des Antragstellers für sein fachorthopädisch-algesiologisches Gutachten vom 28.05.2009 wird auf 1.786,81 Euro festgesetzt. Dem Antragsteller steht keine weitergehende Entschädigung zu als die bereits bewilligte.
Ausweislich der beigezogenen Rentenstreitakten L 16 R 592/07 hat es sich um ein orthopädisch-algesiologisches Fachgutachten zur Einschätzung der Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit gehandelt. Die Zuordnung der Leistungen zu einer Honorargruppe bestimmt sich nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG. Dort ist normiert, dass der Honorargruppe M 2 beschreibende (Ist-Zustands) Begutachtungen nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einer medizinischen Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten ... zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität ... zuzurechnen sind. Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtung spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbeso...