Tenor
Die Vergütung des Antragstellers für die Fertigung des Gutachtens vom 22.03.2010 in dem Rechtsstreit A. gegen die R. wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 930,50 Euro festgesetzt. Dem Antragsteller steht keine weitergehende Entschädigung zu als die bereits bewilligte.
Gründe
I.
In dem am Sozialgericht Würzburg (SG Wü) anhängigen Rechtsstreit der A. gegen die R. mit Aktenzeichen S 12 R 4261/08 ist der Antragsteller mit Beweisanordnung des SG Wü vom 22.12.2009 gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden.
Das psychiatrische Gutachten vom 22.03.2010 ist am 30.03.2010 am SG Wü eingegangen. Hierfür hat der Antragsteller mit Rechnung vom 03.11.2008 insgesamt 1.185,00 Euro geltend gemacht. Für die für das Gutachten benötigten 15 Stunden hat er einen Stundensatz von 75,00 Euro angegeben.
Der Urkundsbeamte des Sozialgerichts Würzburg hat am 06.04.2010 die angegebenen 15 Stunden übernommen, jedoch lediglich einen Stundensatz á 60,00 Euro berechnet und deshalb die Gebühr auf insgesamt 930,50 Euro herabgesetzt. Das Gutachten sei als einfaches Gutachten zu bewerten, bei dem die Diagnose der zu beurteilenden Gesundheitsstörungen leicht zu stellen sei und Fragen des ursächlichen Zusammenhangs weder nicht zu erörtern oder unschwer zu beantworten seien. Solche einfachen ärztlichen Gutachten seien nach der Honorargruppe M 2 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG mit 60,00 Euro je Stunde zu vergüten. Falls die Kürzung nicht gerechtfertigt erscheine, könne unter Darlegung der Gründe die richterliche Festsetzung der Vergütung bzw. Entschädigung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG beantragt werden.
Mit Schreiben vom 12.04.2010 hat der Antragsteller mitgeteilt, er sei mit dem Schreiben des Urkundsbeamten nicht einverstanden. Der berechnete Stundensatz sei unzutreffenderweise angesetzt worden. Es habe sich nicht um ein einfaches ärztliches Gutachten nach M 2 gehandelt. Vielmehr sei in der Beweisanordnung ausdrücklich gefordert worden, dass zu fünf Rentengutachten wissenschaftlich Stellung zu nehmen sei und darzulegen sei, worin sich die abweichende Beurteilung gründe.
Der Urkundsbeamte des SG Wü hat dem Antrag des Antragstellers nicht abgeholfen und den Vorgang der 2. Kammer als Kostenkammer zur Entscheidung vorgelegt.
Der Vorsitzende hat mit Schreiben vom 23.08.2010 dem Antragsteller eine Abschrift des Beschlusses des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23.09.2009 (L 15 SF 188/09) zur Kenntnis übersandt und darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichtes Rentengutachten mit M 2 und nicht mit M 3 honoriert würden.
Der Antragsteller hat seinen Antrag auf richterliche Festsetzung aufrecht erhalten. Der Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichtes könne deshalb nicht befriedigen, da es sich um ein fachorthopädisch-algesiologisches Gutachten gehandelt habe.
II.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn, wie hier, der Berechtigte dies mit Schriftsatz vom 12.04.2010 sinngemäß beantragt hat. Die Vergütung des Antragstellers für sein psychiatrisches Gutachten vom 22.03.2010 wird auf 930,50 Euro festgesetzt. Dem Antragsteller steht keine weitergehende Entschädigung zu als die bereits bewilligte.
Ausweislich der beigezogenen Rentenstreitakte S 12 R 4261/08 hat es sich um ein psychiatrisches Fachgutachten zur Einschätzung der Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung gehandelt. Die Zuordnung der Leistungen zu einer Honorargruppe bestimmt sich nach der Anlage 1 zur § 9 Abs. 1 JVEG. Dort ist normiert, dass der Honorargruppe M 2 beschreibende (Ist-Zustand) Begutachtungen nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einer medizinischen Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität zuzurechnen sind. Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtung spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenti-aldiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen, zu ärztlichen Behandlungsfehlern, in Verfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), in Verfahren nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG), werden dagegen der Honorargruppe M 3 zugeordnet.
Hier hat es sich um ein typisches psychiatrisches Gutachten zur Einschätzung der Erwerbsfähigkeit gehandelt. Dass sich der Antragsteller dabei mit anderen Gutachten auseinanderzusetzen hatte, wirkt sich nicht auf die Höhe des Stundensatzes, sondern lediglich auf den Umfang des Aktenstudiums und der Abfassung des Gutachtens aus. Dies schlägt sich in der Anzahl der benötigten Stunden wider.
Zur Einordnung des Gutachtens in die Honorargruppe M 2 wird erneut auf die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23.09.2009 - L 15 SF 188/09 - hingewiesen.
Gegen den Beschluss nach § 4 Abs. 1 JVEG kann der Antragsteller Beschwerde...