Tenor
Die Vergütung des Antragstellers für die Fertigung des Gutachtens vom 11.11.2009 in dem Rechtsstreit M. gegen den Freistaat Bayern (S 5 BL 7/08) wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 675,80 Euro festgesetzt. Dem Antragsteller steht keine weitergehende Entschädigung zu als die bereits bewilligte.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Vergütung nach der Honorargruppe M3 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG statt der Honorargruppe M2.
In dem Rechtsstreit M. gegen den Freistaat Bayern (S 5 BL 7/08) ist der Antragsteller mit Beschluss vom 26.05.2009 zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Nach der Beweisanordnung hatte der Antragsteller ein Gutachten nach Aktenlage zu der Frage zu erstatten, welche Gesundheitsstörungen des Klägers vonseiten der Augen vorliegen und ob und ab wann gegebenenfalls beim Kläger Blindheit nachgewiesen ist.
Das sozialmedizinische Gutachten aus dem augenfachärztlichen Gebiet vom 11.11.2009 ist am 16.11.2009 am Sozialgericht Würzburg eingegangen. Hierfür hat der Antragsteller mit Rechnung vom 12.11.2009 einen Gesamtbetrag von 1.347,41 Euro geltend gemacht. Für die für das Gutachten benötigten 13 Stunden hatte er einen Stundensatz von 85,00 Euro angegeben.
Der Urkundsbeamte des Sozialgerichts hat am 23.11.2009 eine notwendige Stundenzahl von neun Stunden angenommen, hierfür lediglich einen Stundensatz á 60,00 Euro berechnet und deshalb die Gebühr auf insgesamt 675,80 Euro herabgesetzt. Ein Gutachten sei dann der Honorargruppe M2 zuzuordnen, wenn die diagnostischen und äthiologischen Fragen oder die Beurteilung der Leistungsfähigkeit eingehendere Überlegungen erforderten, wie das z.B. bei der Prüfung der Erwerbsminderung der Fall sei. Solche ärztliche Gutachten seien mit 60,00 Euro je Stunde zu vergüten.
Mit Schreiben vom 30.11.2009 teilte der Antragsteller mit, er sei mit der Einstufung des Gutachtens nicht einverstanden. Es handele sich nicht um ein Gutachten nach Gruppe M2, sondern nach M3. Die Einstufung nach M3 werde damit begründet, dass sowohl eine Begutachtung eines speziellen Kausalzusammenhangs und differentialdiagnostischer Probleme, als auch die Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen unter Berücksichtigung und Würdigung von Vorgutachten vorzunehmen gewesen sei. Unter anderem sei in diesem Zusammenhang eine zweimalige mündliche Diskussion mit den Kollegen der Neuroradiologie erfolgt, die anhand der Demonstration der vorgelegten Bilder stattgefunden habe und die eine Vorlage der Gerichtsakten mit Einschätzung des Akteninhalts durch den augenärztlichen Gutachter erforderlich gemacht habe. Die oben genannten Merkmale seien nach Gramberg-Danielsen: "Rechtliche Grundlagen der augenärztlichen Tätigkeit" sämtlich Kriterien für ein M3-Gutachten. Es werde deshalb Antrag auf richterliche Festsetzung gestellt.
Der Urkundsbeamte sah keine Gründe zur Abhilfe und legte den Vorgang der 2. Kammer als Kostenkammer zur Entscheidung vor.
II.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier, der Berechtigte dies beantragt hat. Die Vergütung des Antragstellers für sein Gutachten vom 11.11.2009 wird auf 675,80 Euro festgesetzt. Dem Antragsteller steht keine weitergehende Entschädigung zu als die bereits bewilligte.
Ausweislich der beigezogenen Behindertenstreitakte S 5 BL 7/08 handelt es sich um ein Gutachten zur Einschätzung des Sehvermögens des Klägers.
Die Zuordnung der Leistungen zu einer Honorargruppe bestimmt sich nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG. Dort ist normiert, dass der Honorargruppe M2 beschreibende (Ist-Zustand-Begutachtungen) nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einer medizinischen Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten in Verfahren nach dem SGB IX (Schwerbehindertenrecht) zuzurechnen sind. Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtung spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differentialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen, zu ärztliche Behandlungsfehlern, in Verfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz, in Verfahren nach dem Häftlingshilfegesetz werden dagegen der Honorargruppe M3 zugeordnet.
Hier hat es sich um ein typisches sozialmedizinisches Gutachten auf dem augenfachärztlichen Gebiet zur Feststellung des Sehvermögens des Klägers gehandelt. Dass sich der Antragsteller dabei mit anderen Gutachten auseinanderzusetzen hatte und eine zweimalige mündliche Diskussion mit den Kollegen der Neuroradiologie erfolgt ist, wirkt sich nicht auf die Höhe des Stundensatzes, sondern auf den Umfang des Aktenstudiums und der Abfassung des Gutachtens aus. Dies schlägt sich in der Anzahl der benötigten Stunden nieder.
In der Erläuterung der Rechnungsstellung taucht die zweimalige mündliche Diskussion mit den Kollegen des Antragstellers der Neuroradiologie allerdings nicht auf. Deshalb hat der Ur...