Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Pflegeversicherung. einstweiliger Rechtsschutz. Geltendmachung des pauschalierten Höchstbetrags für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Anordnungsgrund

 

Leitsatz (amtlich)

Dem Versicherten ist es im Rahmen der Interessenabwägung bei der Geltendmachung des pauschalierten Höchstbetrages für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel zuzumuten, den Anspruch als Sachleistung bzw. einen Anspruch auf Kostenerstattung geltend zu machen, so dass ein Anordnungsgrund nicht vorliegt.

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 14. September 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.), der mit Bescheid der Antrags- und Beschwerdegegnerin (im Folgenden Bg.) vom 29. Januar 2010 seit 1. Februar 2009 Pflegegeld nach der Pflegestufe I und seit Juli 2011 nach der Pflegestufe II bezieht, beantragte am 10. Mai 2012 für die Zeit ab Beginn der Leistungen die Zahlung einer Pauschale von 31.- EUR einschließlich Zinsen für beschaffte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Mit Bescheid vom 24. Mai 2012 teilte die Krankenkasse mit, dass es sich bei dem Anliegen um Inkontinenzvorlagen handele, die Hilfsmittel darstellten und in den Zuständigkeitsbereich der Gesetzlichen Krankenversicherung fielen. Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 31. Mai 2012 bot sie eine Erstattung in Höhe von 288,75 EUR (10,50 EUR/Monat) an. Für die Zeit ab Juni 2012 empfahl sie, die Inkontinenzvorlagen im Rahmen einer Pauschale über einen der Vertragslieferanten der Krankenkasse zu beziehen. Auf die Einwendungen des Bf. erklärte sich die Krankenkasse mit Schreiben vom 19. Juli 2012 bereit, auch für die Zeit vom Februar bis November 2009 die monatlichen Erstattungsbeträge für die Inkontinenzvorlagen nachzuzahlen. Zinsansprüche wurden nicht anerkannt. Bei den Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel könne der Versicherte wählen, ob er diese als Sachleistung (im Rahmen der zwischen dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen geschlossenen Verträge) oder in Form der Kostenerstattung für selbst beschaffte Pflegehilfsmittel in Anspruch nehmen wolle. Wähle der Versicherte die Kostenerstattung, würde aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität in Fällen, in denen ein monatlicher Bedarf an zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln in Höhe von mindestens 31,- EUR nachgewiesen sei, auf die monatliche Vorlage von entsprechenden Belegen verzichtet werden. In diesen Fällen könne ohne weitere Prüfung der monatliche Höchstbetrag ausgezahlt werden. Auf die Angaben zur Beschaffung von Einmalhandschuhen und Desinfektionsmitteln wurde Bezug genommen; auf die monatliche Vorlage von Belegen könne hierbei nicht verzichtet werden.

Mit Fax vom 30. Juli 2012 hielt der Ast. gegenüber der Krankenkasse an seiner Forderung einer Pauschale von monatlich 31.- EUR für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Inkontinenzmaterial) fest. Mit Bescheid jeweils vom 9. August 2012 lehnten sowohl die Krankenkasse als auch die Bg. den Antrag ab. Letztere führte aus, dass nach den vorliegenden Gutachten eindeutig der Umfang der erforderlichen, zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel hervorgehe. Weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft könne auf die Vorlage der entsprechenden Belege verzichtet werden.

Am 20. August 2012 hat der Ast. im Rahmen eines beim Sozialgericht Regensburg eingegangenen Antrags auf einstweilige Verfügung die Zahlung einer monatlichen Pauschale in Höhe von 31.- EUR für die Zukunft und einer Nachzahlung für die bisherigen Leistungen seit Februar 2009 beantragt. Der Gesetzgeber sehe eine Pauschale ohne Nachweis und ohne ärztliche Verordnung vor. Mit Beschluss vom 14. September 2012 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es seien weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Inkontinenzvorlagen und Katheter samt Zubehör fielen, auch wenn sie zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel seien und bei der Pflege behinderter oder gebrechlicher Menschen häufig eingesetzt werden, in die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung. § 40 Abs. 1 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) greife nicht ein. Im Übrigen seien die Aufwendungen der Pflegekasse für die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 SGB XI durch einen monatlichen Höchstbetrag von 31.- EUR begrenzt. Für einen Kostenerstattungsanspruch sei entscheidend, ob der Versicherte, der wie der Ast. Kostenerstattung wählt, den monatlichen Bedarf nachweist. Ein solcher Nachweis sei vom Ast. nicht geführt worden. Es handele sich bei der Pauschale von 31.- EUR um den Höchstbetrag; die pauschalierte Begrenzung des Anspruchs habe nicht zur Folge, dass kein Nachweis darüber erforderlich sei, dass die Kosten in einer Höhe bis zu 31.- EUR entstanden sind. Soweit in Abst...

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