Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtskostenpflichtiger Beschluss über unstatthafte Beschwerde wegen PKH Ratenhöhe
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Beschwerde gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsverpflichtung wegen der Ratenhöhe ist dem Antragsteller nicht eröffnet.
2. Eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gilt nur für statthafte Verfahren.
3. Der Beschluss über eine Beschwerde wegen der Ratenhöhe bei der Gewährung von PKH ist gerichtskostenpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer im Verfahren der Hauptsache gemäß § 183 Satz 1 SGG kostenprivilegiert ist.
4. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten gemäß § 21 GKG ist nicht im Rahmen der Entscheidung in der Hauptsache, sondern im Zusammenhang mit dem Kostenansatz gemäß § 19 GKG und einer gegebenenfalls sich daran anschließenden Erinnerung gemäß § 66 GKG zu treffen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nach der Geschäftsverteilung des Gerichts das Gericht der Hauptsache nicht identisch mit dem Gericht der Kostensache ist.
Normenkette
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a, § 73a Abs. 1 S. 1, § 183 S. 1, § 197a Abs. 1 S. 1, § 202 S. 1; ZPO § 120 Abs. 1 S. 1, § 572 Abs. 2; GKG §§ 19, 21, 66 Abs. 8 S. 1; VwGO § 154 Abs. 2; JVEG § 4 Abs. 8 S. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 2
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 21. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.
II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Zugrunde liegt ein Rechtsstreit aus dem Schwerbehindertenrecht.
Mit Beschluss des Sozialgerichts (SG) München vom 21.07.2015 ist dem dortigen Kläger und jetzigen Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) Prozesskostenhilfe gegen monatliche Ratenzahlung in Höhe von 63,- € bewilligt worden.
Dagegen hat der Beschwerdeführer durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 24.08.2015 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss des SG vom 21.07.2015 dahingehend abzuändern, dass keine Ratenzahlung zu erbringen sei. Die Beschwerde wird mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers begründet.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 21.07.2015 ist gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen, da eine Beschwerde gegen diesen Beschluss gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen ist.
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die Beschwerde ist nicht statthaft.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a SGG in der ab dem 01.04.2008 gültigen Fassung ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat. Der Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a SGG greift auch dann ein, wenn das Gericht - wie hier das SG - Prozesskostenhilfe in Anwendung von § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO gegen Ratenzahlung bewilligt hat (ständige Rspr., vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 01.07.2014, Az.: L 15 SB 36/14 B PKH, und vom 29.01.2015, Az.: L 15 SB 16/15 B PKH; Landessozialgericht - LSG - Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.06.2008, Az.: L 5 B 138/08 KR; LSG Sachsen, Beschluss vom 18.08.2008, Az.: L 2 B 412/08 AS-PKH; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2009, Az.: L 7 SO 5829/08 PKH-B; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.09.2012, Az.: L 19 AS 1676/12 B; Bayer. LSG, Beschluss vom 06.12.2012, Az.: L 7 SB 47/13 B; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.08.2013, Az.: L 7 SB 47/13 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2013, Az.: L 13 SB 83/13 B PKH; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 11. Aufl. 2014, § 172, Rdnr. 6 g). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen im Verfahren der Prozesskostenhilfe ab dem 01.04.2008 nur noch gegeben sein, wenn die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren vom Gericht verneint worden ist (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes, Bundestags-Drucksache 16/7716, S. 22 zu Nr. 29 Buchstabe b Nr. 2). Bei einer Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung hingegen hat das erstinstanzliche Gericht die Erfolgsaussicht eines Verfahrens bejaht und eine Ratenzahlung gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO deswegen angeordnet, weil es nur eine eingeschränkte Bedürftigkeit des Antragstellers als gegeben ansieht.
2. Zur Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Eine Gebührenfreiheit konstituierende Regelung, wie z.B. § 183 Satz 1 SGG, § 4 Abs. 8 Satz 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, § 56 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder § 66 Abs. 8 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG), kommt weder direkt noch analog zur Anwendung, da eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gilt (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse...