Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Festsetzung des Gegenstandswertes bei Honorarkürzungen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Bescheidungsanträgen. Vertragsarztrecht
Orientierungssatz
1. Der Gegenstandswert ist nach § 8 Abs 2 S 2 BRAGebO nach billigem Ermessen und unter Beachtung der wirtschaftlichen Interessen an der gerichtlichen Entscheidung festzustellen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert auf 8000,00 DM, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 1000.000 DM anzunehmen. Ergänzend ist auch § 13 Gerichtskostengesetz (GKG) heranzuziehen (vgl BSG vom 25.11.1992 - 1 RR 1/91 = SozR 3-1930 § 8 Nr 1). Demnach ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Rechtsanwalts ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
2. Bei Streitigkeiten um die Rechtmäßigkeit von Honorarkürzungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise ist alleine der Kürzungsbetrag der Gegenstandswertfestsetzung zugrunde zu legen, denn maximales Klageziel ist auch bei einer beantragten Verpflichtung zur Neubescheidung die Feststellung einer wirtschaftlichen Behandlungsweise und die vollständige Reduzierung der Kürzung (vgl Beschluß des LSG München vom 10.8.1999 - L 12 KA 6/95 = MedR 2000, 104; Beschlüsse des LSG München vom 11.11.1999 - L 12 KA 94/98 und L 12 KA 96/98 jeweils in Abgrenzung zum Beschluß des LSG Stuttgart vom 23.5.1996 - L 5 Ka 654/96 W-A).
Tatbestand
Im Quartal 1/96 wurde gegen den Kläger eine Honorarkürzungsmaßnahme in Höhe von DM 14.258,80 verfügt. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beschwerdeausschuss Ärzte Schwaben wegen Fristversäumnis als unzulässig zurück (Bescheid vom 25.02.1997). Dagegen erhob der Kläger Klage zum SG München (Az.: S 42 KA 534/97). Mit Urteil vom 17.11.1998 wies das SG die dagegen eingelegte Klage ab. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers setzte das SG München mit Beschluß vom 05.02.1999 den Gegenstandswert für das Klageverfahren auf DM 7.160,-- fest. Zur Begründung führte das SG aus, dem auf Neubescheidungsverpflichtung gerichteten Antrag komme ein Wert zu, der der Hälfte der angegriffenen Kürzungsmaßnahme entspreche. Hiergegen hat der Beschwerdeführer (Bf.) am 18.02.1999 beim SG München Beschwerde eingelegt. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluß vom 22.02.1999). Der Beschwerdegegner hat mitgeteilt, daß er sich zur Sache nicht äußern wolle.
Entscheidungsgründe
Die nach den §§ 172 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch begründet. Nach Auffassung des Senats ist die Festsetzung des Gegenstandswertes für das durchgeführte Klageverfahren fehlerhaft ergangen; der Beschluss des SG vom 22.02.1999 ist deshalb aufzuheben und der Gegenstandswert entsprechend dem Kürzungsbetrag im streitgegenständigen Quartal 1/96 festzusetzen.
In den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit aufgrund der Beziehungen von Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen (Kassenarztrecht) erhalten Rechtsanwälte anstelle der in § 116 BRAGO grundsätzlich vorgesehenen Rahmengebühr Gebühren entsprechend dem 3. Abschnitt der BRAGO (§ 116 Abs.2). Diese sind nach dem Gegenstandswert zu berechnen. Das Nähere regelt § 8 BRAGO.
Eine Bemessung aufgrund der für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften und eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften der Kostenordnung kommt hier nicht in Betracht, weil für das Verfahren vor den Sozialgerichten von Streit- und Gegenstandswert abhängige Gerichtsgebühren nicht vorgesehen sind (§§ 183, 184 des Sozialgerichtsgesetzes -- SGG) und die in § 8 Abs.2 Satz 1 BRAGO genannten Vorschriften keinen den Gegenstandswert des anhängigen Rechtsstreits ähnlichen Sachverhalt betreffen. Der Gegenstandswert ist deshalb hier nach § 8 Abs.2 Satz 2 BRAGO nach billigem Ermessen und unter Beachtung der wirtschaftlichen Interessen an der gerichtlichen Entscheidung festzustellen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert auf 8.000,00 DM, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 1.000.000 DM anzunehmen. Ergänzend ist auch § 13 Gerichtskostengesetz -- GKG -- heranzuziehen (vgl. BSG, BSG SozR 3-1930 § 8 Nr. 1).
Demnach ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag der Kläger ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. In den anhängig gewesenen Klageverfahren stritten die Beteiligten um die Rechtmäßigkeit der Honorarkürzungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise. Der Kürzungsbetrag belief sich nach Angaben des Beschwerdeausschusses im Quartal 1/96 auf DM 14.258,80. Dieser Betrag ist alleine der Gegenstandswertfestsetzung zugrunde zu legen, denn maximales Klageziel ist auch bei einer beantragten Verpflichtung zur Neubescheidung die Feststellung einer wirtschaftlichen Behandlungsweise und die vollständige Reduzierung de...