Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Zulassung der Berufung. Anforderung an die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung im Streit um eine Rechtsanwaltsvergütung aus einem Widerspruchsverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Zulassung der Berufung wegen der Kosten für das Widerspruchsverfahren über eine Mahngebühr in Höhe von 1,15 EUR.
2. Anschluss an Bay. LSG, Beschluss vom 27.07.2011, L 7 AS 143/11.
Orientierungssatz
Die Frage der Bedeutung einer Angelegenheit für den Auftraggeber als Kriterium zur Bemessung der anwaltlichen Vergütung kann nicht die grundsätzliche Bedeutung einer Berufung begründen, da es zur anwaltlichen Vergütung eine umfangreiche und ausdifferenzierte Rechtsprechung und juristische Literatur gibt, so dass es keiner weiteren Klärung im Instanzenzug bedarf, die über den konkreten Einzelfall hinausgehen könnte. Das gilt auch für den Fall einer Vergütung im sozialrechtlichen Verfahren bei einem nur geringen Gegenstandswert.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 20. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
II. Dem Kläger sind die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Beklagten zu erstatten.
Gründe
I.
Zu befinden ist über eine Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München (SG) vom 20. Februar 2014.
Streitig ist eine kostenausfüllende Entscheidung der Beklagten (Kostenfestsetzung) über ein erledigtes isoliertes Widerspruchsverfahren. Damals ging es um eine Mahnung im Zusammenhang mit der Beitreibung einer Erstattungsforderung (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gemäß Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden des Jobcenters A-Stadt vom 12.12.2008, 11.11.2009 und 07.12.2010) in Höhe von insgesamt 174,60 €.
Am 27.12.2012 mahnte die Beklagte die am 28.12.2010 fällige Forderung und setzte eine Mahngebühr in Höhe von 1,15 € fest. Der Kläger wurde aufgefordert, den Betrag in Höhe von insgesamt 175,75 € innerhalb von einer Woche zu überweisen. Auf den Widerspruch des Klägers hin hob die Beklagte mit Bescheid vom 15.03.2013 die festgesetzte Mahngebühr in Höhe von 1,15 € aufgrund der Minderjährigkeit des Klägers auf. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts wurde als notwendig anerkannt.
Mit Kostenrechnung vom 28.03.2013 verlangte der Klägerbevollmächtigte eine Geschäftsgebühr nach § 14 RVG in Verbindung mit der Anlage Nr. 2400 VV RVG in Höhe von 240,00 €, sowie die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € (zzgl. Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV RVG insgesamt 309,40 €). Mit Bescheid vom 10.05.2013 setzte die Beklagte die zu erstattenden Aufwendungen auf 57,12 € fest. Der Ansatz einer Geschäftsgebühr von 240,00 € sei unbillig und daher für die Beklagte nicht verbindlich. Streitig sei lediglich eine Mahngebühr von 1,15 € gewesen. Sowohl die rechtliche Schwierigkeit als auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit hätten im Vergleich zu den üblichen sozialgerichtlichen Verfahren weit unter dem Durchschnitt gelegen. Die Bedeutung der Sache sei unterdurchschnittlich gewesen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände könne daher die Geschäftsgebühr nur mit dem Mindestbetrag von 40,00 € angesetzt werden.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2013 zurück.
Die am 12.07.2013 erhobene Klage zum Sozialgericht München (SG) ist später dahingehend geändert worden, dass die Beklagte zu verurteilen sei, unter Aufhebung des Bescheids vom 10.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.06.2013 in Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 15.01.2014 dem Kläger weitere Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 52,36 € zu erstatten. Denn der Beklagte hatte ein Teilanerkenntnis abgegeben und sich bereit erklärt, die Kostenfestsetzung auf insgesamt 114,24 € unter Berücksichtigung einer Schwellengebühr von 80,00 € abzuändern (Teilabhilfebescheid vom 15.01.2014).
Mit Gerichtsbescheid vom 20. Februar 2014 hat das SG dem Klageantrag entsprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die anwaltliche Festsetzung zunächst unbillig und nicht verbindlich gewesen sei. Zugrunde zu legen sei eine hälftige Schwellengebühr von 120,00 € (Anschluss an Gerichtsbescheide des SG vom 25.09.2013, Aktenzeichen S 40 AS 1706/13 und S 40 AS 1278/13). Insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger sei als überdurchschnittlich bewertet. Hier sei ein minderjähriger Kläger aufgefordert worden, den Betrag in Höhe von 175,75 € binnen einer Woche zu erstatten. Bei der Bedeutung der Sache dürfte dabei nicht nur auf die Geringfügigkeit der Mahngebühr abgestellt werden, vielmehr sei auch die Durchsetzung mehrerer Erstattungsforderungen in für den Kläger nicht unbeträchtlicher Höhe mit kurzer Fristsetzung in Betracht zu ziehen. Der Argumentation des Beklagten könne nicht gefolgt werden, dass es sich bei dem Klägervertreter um eine Kanzlei handele, die ähnlich gelagerte Fälle häufig betreue und damit gewisse S...