Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweilige Anordnung für zurückliegenden Leistungen. einstweilige Anordnung auf laufende Leistungen anstelle von laufenden Darlehen ohne konkrete Rückzahlungspflicht

 

Normenkette

SGG § 86b Abs. 2 Sätze 2, 1; SGB II §§ 19-20, 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.06.2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Streitig ist, ob die Antragsgegnerin (Ag) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie für Unterkunft und Heizung (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vorläufig zu erbringen hat.

Der 1949 geborene Antragsteller (ASt) bewohnt eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 75 qm. Die Miete beträgt monatlich 469,00 EUR brutto (345,00 EUR netto). Der Kläger ist Eigentümer von Gewerbeimmobilien, die unter Zwangsverwaltung stehen. Er ist privat kranken- und pflegeversichert; an monatlichen Beiträgen sind 629,22 EUR bzw. 32,08 EUR zu zahlen.

Der ASt beantragte am 13.12.2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und die Zuschussgewährung zu den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung bei Befreiung von der Versicherungspflicht.

Die Ag wies den ASt darauf hin, dass sich unter Berücksichtigung der zu zahlenden Miete, die die Mietobergrenze von 288,00 EUR übersteige, und der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung ein tatsächlicher Bedarf von insgesamt 1.500,30 EUR errechne. Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestünde dagegen nur in Höhe von 797,87 EUR. Sie forderte den ASt auf, das zur Deckung des Fehlbetrages von monatlich 702,43 EUR vorhandene Einkommen nachzuweisen, da es sich bei dem Alg II nicht um eine Zuschussleistung, sondern um eine Leistung zur Existenzsicherung handele.

Hierzu übersandte der ASt gleichlautende Erklärungen seiner Bekannten J. B. und A. W., jeweils unterzeichnet am 25.01.2005, nach denen diese bestätigten, dass sie den ASt finanziell unterstützen würden. Die Höhe der Unterstützung richte sich danach, wie hoch der Bedarf des ASt im Verhältnis zum ausbezahlten Alg II sei, d.h. zur Abdeckung der nicht gedeckten Kosten (Krankenkasse und Miete) und für Lebensmittel. Weiter heißt es, dass die bezahlten Beträge als Darlehen ausgezahlt würden, wobei die Erklärenden das Darlehen im Moment unbefristet gestellt hätten.

Auf Nachfragen des Außendienstes der Ag bei J. B. gab dieser am 01.02.2005 an, dass er den ASt monatlich mit "ein paar hundert Euro" unterstütze. Rückzahlungsmodalitäten gebe es keine. Das Darlehen stünde zur Verfügung, bis der ASt wieder über Einnahmen verfüge.

Den Antrag lehnte die Ag mit Bescheid vom 03.02.2005 ab. Der ASt sei nicht hilfebedürftig, da die Darlehen der Bekannten als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen seien. Nach Anrechnung verbleibe zwar noch ein Bedarf von 95,44 EUR. Allerdings werde vorausgesetzt, dass auch dieser Betrag von den Bekannten übernommen werde.

Zur Begründung des hiergegen eingelegten Widerspruchs führte der ASt aus, dass die Darlehen nicht als Einkommen anzusehen seien, da er zur Rückzahlung der Darlehen verpflichtet sei. Die monatlichen Zahlungen, die er von seinen Bekannten erhalte, seien betragsmäßig nicht festgelegt, da bei Abgabe der Erklärungen die Höhe der SGB II-Leistungen noch nicht bekannt gewesen sei. Die Erklärungen seien jedoch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Bedarf in Höhe von 1.500,00 EUR monatlich abgedeckt werde. In der Vergangenheit habe er versucht, seinen Bedarf an seine finanziellen Verhältnisse anzupassen, indem er im August 2003 in eine kleinere Wohnung umgezogen sei. Die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung seien von der Sozialhilfe übernommen worden.

Die Ag wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 22.03.2005). An der Hilfebedürftigkeit des ASt bestünden erhebliche Zweifel, da dieser nicht plausibel habe nachweisen können, auf welche Weise er die von den Grundsicherungsleistungen nicht gedeckten Aufwendungen aus zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln bestreite. Den Erklärungen der Bekannten des ASt sei zu entnehmen, dass der ASt laufend Beträge zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes erhalte. Diese in unbekannter Höhe geleisteten Zahlungen seien als Einkommen zu berücksichtigen.

Dagegen hat der ASt am 24.03.2005 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Die Zahlungen seiner Bekannten stünden der Hilfebedürftigkeit nicht entgegen. Nach Nennung des SGB II-Leistungsbetrages könne er geänderte Erklärungen seiner Bekannten beibringen, die die von diesen zu zahlenden Beträge konkret bezifferten.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 07.06.2005 hat der ASt neben Kontoauszügen auch Aufstellungen über seine monatlichen Ausgaben (einschl. Lebensunterhalt, Miete, Krankenversicherung) und über die Beträge, die er aus "Freundschaftsdienst" monatlich erhalten habe, übergeben. Danach habe er im Monat Januar 2005 Ausgaben in Höhe von 773,99 EUR gehabt und aus Freundscha...

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