Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine einstweilige Anordnung wegen ganz geringer Beträge oder bereits ohne Verwaltungsakt erbrachter Leistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweilige Anordnung fehlt, wenn es nur um 0,33 Euro geht.

2. Ein Anordnungsgrund fehlt, wenn über die begehrte Leistung kein Verwaltungsakt ergangen ist, der Antragsteller die Leistung aber erhalten hat.

 

Normenkette

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 16. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeführers sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist im vorläufigen Rechtsschutz die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung, für die Zeit ab November 2008 streitig.

Der 1955 geborene Beschwerdeführer (Bf) bezog seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II. Zuletzt wurden diese mit Bescheid vom 29.05.2008 bis zum 31.10.2008 in Höhe von insgesamt 784,34 EUR (Regelleistung in Höhe von 351,00 EUR und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 433,34 EUR) gewährt.

Der Bf legte zusammen mit dem Fortzahlungsantrag vom 23.09.2008 Betriebskostennachweise für sein 28,4 qm großes Appartement für das Jahr 2007 vor. Bei der Überprüfung dieser Betriebskostennachweise stellte die Beschwerdegegnerin (Bg) fest, dass der Bf weder Heizenergie noch Warmwasser in seiner Wohnung verbraucht habe. Für Kaltwasser wurden lediglich 1,5 m3 verbraucht. Mit Schreiben vom 30.10.2008 teilte die Bg dem Bf mit, dass sie aufgrund der geringen Verbrauchsdaten seiner Wohnung davon ausgehe, dass er diese Wohnung tatsächlich nicht bewohne, da er in der fraglichen Abrechnungszeit keine Weiterbildungsmaßnahme gemacht habe und auch keiner Arbeit nachgegangen sei. Dem Bf wurde aufgegeben mitzuteilen, wo er tatsächlich gewohnt habe. Gleichzeitig stellte die Bg die Leistungen ab November 2008 vorläufig ein.

Der Bf teilte mit Schreiben vom 09.11.2008 mit, dass er keine Kosten für Warmwasser und Heizung benötige, da er weder heize noch warmes Wasser benutze. Er besuche im Übrigen Fortbildungen der Ärztekammer und halte sich in öffentlichen Bibliotheken auf. Er sei damit einverstanden, wenn die Bg die Miete direkt an den Vermieter überweise. Mit Schreiben vom 21.10.2008 erklärte der Bf, dass er mehrmals in der Woche ins Schwimmbad gehe und dort dusche. Außerdem sei er sehr sparsam und versuche möglichst wenig zu verbrauchen. Er heize aus Sparsamkeitsgründen seine Wohnung nicht, stattdessen trage er warme Kleidung, auch benutze er kein warmes Wasser. Das Abspülwasser benutze er für die Toilettenspülung, daher habe er auch so einen geringen Kaltwasserverbrauch.

Der Bf erhielt mit Schreiben vom 22.11.2008 eine Mahnung seiner Vermieter wegen der offenen Mietzahlungen. Diese drohten die fristlose Kündigung an.

Mit Bescheid vom 05.12.2008 gewährte die Bg dem Bf die Regelleistung in Höhe von 351,00 EUR ab dem 01.11.2008 bis zum 30.04.2009. Die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung wurde ab dem 01.11.2008 abgelehnt, da aus den Heiz- und Betriebskostenabrechnungen sowie den Stromabrechnungen ersichtlich sei, dass der Verbrauch an Heizkosten, Stromkosten sowie Warm- und Kaltwasser so gering sei, dass davon auszugehen sei, dass die Wohnung tatsächlich nicht bewohnt werde. Selbst bei sparsamstem Verhalten könne ein derart niedriger Verbrauch nicht schlüssig erklärt werden.

Am 01.12.2008 beantragte der Bf beim Sozialgericht München die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz, da er die zustehenden Leistungen für den Lebensunterhalt und die Miete für die Monate November und Dezember 2008 nicht erhalten habe. Er habe sich Geld leihen müssen und sei völlig mittellos, außerdem sei ihm die fristlose Kündigung angedroht worden.

Die Bg führte auf den Antrag hin aus, dass der Antrag nach Erlass des Bescheides vom 05.12.2008 nicht begründet sei, da der Bf keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs.1 SGB II habe. Der Bf lebe offensichtlich nicht in der von ihm angegebenen Wohnung, was sich zweifelsfrei aus den Wasser- und Energiekosten ergebe.

Das Sozialgericht München gewährte mit Beschluss vom 16.12.2008 vorläufig die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 390,00 EUR monatlich für die Zeit vom 01.12.2008 bis zum 28.02.2009 längstens jedoch bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache. Der Antrag auf einstweiligem Rechtsschutz sei hinsichtlich der Regelleistung in Höhe von 351,00 EUR wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da die Bg mit Bescheid vom 05.12.2008 die Regelleistung bewilligte. Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft sei der Antrag im tenorierten Umfang begründet. Der Bf zahle monatlich Kosten der Unterkunft in Höhe von 440,00 EUR. Abzüglich Kosten der Warmwasserbereitung von 6,33 EUR monatlich ergäben sich zu erstattende 433,67 EUR monatlich. ...

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