Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Entschädigungsanspruch. gerichtlich bestellter Sachverständiger. Dreimonatsfrist. Beweispflicht für rechtzeitigen Eingang der Rechnung für ein Gutachten. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Leitsatz (amtlich)
Ein Antragsteller (hier: gerichtlich bestellter Sachverständiger) ist beweispflichtig dafür, dass die Rechnung für ein Gutachten, das nach §§ 103ff SGG erstellt worden ist, innerhalb der 3-Monats-Frist vom § 2 Abs 1 S 1 JVEG bei Gericht eingegangen ist.
Orientierungssatz
Das Risiko einer versehentlich nicht mitgesandten bzw möglicherweise bei Eingang vom Gericht übersehenen und vernichteten Rechnung fällt nicht in den Regelungsbereich von § 2 Abs 2 S 1 JVEG, so dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren ist.
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 09.02.2008 gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 30.12.2008 - S 15 R 3068/06 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
In dem am Sozialgericht München anhängig gewesenen Rechtsstreit W. M. gegen Deutsche Rentenversicherung Bund ist der Antragsteller und hiesige Beschwerdeführer auf Antrag des Klägers mit Beweisanordnung vom 08.05.2007 nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen ernannt worden.
Das fachinternistische Gutachten vom 28.12.2007 ist am 08.01.2008 beim Sozialgericht München eingegangen. Ausweislich des Eingangsstempels sind ein Band Klageakten und ein Band Akten der Beklagten beigefügt gewesen. Bei der Rubrik "Rechnung" findet sich bei dem Eingangsstempel des Sozialgerichts München ein "f" (= fehlt).
Die Rechnung des Klinikums A-Stadt - Institut für diagnostische und interventionelle Radiologie vom 09.08.2007 über 49,28 EUR ist am 13.08.2007 bei dem Sozialgericht München eingegangen. Eine weitere Rechnung des Klinikums A-Stadt - Prof. Dr. A. vom 11.09.2007 über 121,82 EUR ist am 13.09.2007 beim Sozialgericht München eingegangen.
Telefonisch hat die Mitarbeiterin des Beschwerdeführers Frau H. am 15.05.2008 an die Begleichung der Rechnung vom 07.01.2008 über 749,10 EUR erinnert. Eine Zweitschrift der Rechnung vom 07.01.2008 ist dem Sozialgericht München mit Schreiben vom 19.05.2008 übersandt worden.
Die Kostenbeamtin des Sozialgerichts München hat dem Antragsteller und hiesigen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.05.2008 mitgeteilt, dass die Rechnungen vom 09.08.2007 über 49,28 EUR und vom 11.09.2007 über 121,82 EUR am 15.01.2008 zur Zahlung angewiesen worden seien. Weitere Rechnungen seien nicht eingegangen. Das fachinternistische Gutachten sei am 08.01.2008 bei Gericht eingegangen, die Rechnung vom 07.01.2008 jedoch erst mit Schriftsatz vom 19.05.2008. Der Anspruch auf Erstattung sei somit erloschen.
Der Antragsteller und hiesige Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 27.05.2008 die richterliche Festsetzung gemäß § 4 Abs.1 JVEG beantragt und hervorgehoben, er habe erst am 19.05.2008 von Frau H. erfahren, dass die am 07.01.2008 gestellte Rechnung dem Sozialgericht München offensichtlich nicht vorgelegen habe. Daraufhin sei die Rechnung nochmals an das Sozialgericht München gesandt worden. Eine frühzeitige Nachfrage nach der Rechnungsbegleichung sei nicht erfolgt, da man davon ausgegangen sei, dass dieser Prozess eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen würde.
Das Sozialgericht München hat es mit Beschluss vom 30.12.2008 - S 15 R 3068/06 - abgelehnt, dem Antragsteller für das fachinternistische Gutachten vom 28.12.2007 eine Entschädigung zu bewilligen. Der Anspruch sei nach § 2 Abs.1 Satz 1 JVEG erloschen, weil er nicht binnen drei Monate bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt habe, geltend gemacht worden sei.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 09.02.2009 ging am 24.02.2009 beim Sozialgericht München ein. Zur Begründung hob der Beschwerdeführer zusammenfassend hervor, bei der Beurteilung des Sachverhaltes stünden aus seiner Sicht zwei Aussagen gegenüber. Seinerseits sei festzustellen, dass die Rechnung mit Gutachten am 07.01.2008 an das Sozialgericht geschickt worden sei. Dem stehe entgegen, dass keine Rechnung mit dem Gutachtenseingang beim Sozialgericht registriert worden sei. Nachdem davon auszugehen sei, dass beide Parteien ihre Aussage nach bestem Wissen und Gewissen gestellt hätten, sei aus seiner Sicht durchaus zu erwägen, dass die Rechnung versehentlich im Kuvert verblieben und im Weiteren entsorgt worden sei. Dementsprechend sei das von ihm gefertigte fachinternistische Gutachten zu vergüten.
Das Sozialgericht München hat den Vorgang samt der zugehörigen Rentenstreitakte dem Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) zur Entscheidung vorgelegt. Der Beschwerdegegner wurde mit Nachricht des BayLSG vom 13.03.2009 entsprechend informiert.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§§ 172, 173 SGG i.V.m. § 4 Abs.3 JVEG).
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 09.02.2009 erweist sich jedoch als unbegründet. In ständiger Rechtsprechung hat der 15. Se...