Entscheidungsstichwort (Thema)
Entschädigung gem. § 4 JVEG
Leitsatz (amtlich)
Zur Ermittlung der Beschwer
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11. Januar 2013, Az.: S 50 SF 821/12 E, wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführerin (Bf) für die Wahrnehmung eines Begutachtungstermins eine höhere Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) als von 52,- € zusteht.
Die Bf nahm auf richterliche Anordnung in einem Schwerbehindertenverfahren (Az.:10 SB 163/12) einen Begutachtungstermins am 03.08.2012 wahr. Sie ist dorthin von ihrem Ehemann begleitet worden.
Mit Entschädigungsantrag vom 07.09.2012 machte sie folgende Kosten geltend:
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- Verdienstausfall für Begleitperson |
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136,22 € |
- Fahrtkosten für 248 km |
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- Zehrkostenpauschale 2x a’ 6,- € |
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12,00 € |
Mit angefochtenem Beschluss vom 11.11.2013 hat das Sozialgericht die Entschädigung mit 52,- € festgesetzt und dabei u.a. die Kosten für eine Begleitperson nicht berücksichtigt, da eine Begleitung nicht objektiv erforderlich gewesen sei. In der Rechtsbehelfsbelehrung hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde nicht zulässig sei, da der Beschwerdewert nicht erreicht sei.
Mit Schreiben vom 16.01.2013 hat die Bf Beschwerde erhoben und die Kosten des Verdienstausfalls ihres Ehemanns als Begleitperson in Höhe von 136,22 € begehrt.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.
Das Sozialgericht hat in seiner Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde unzulässig ist, da der Beschwerdewert von 200,- € nicht erreicht ist (§ 4 Abs. 3, 1. Alt. JVEG). Auch hat das Sozialgericht die Beschwerde nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 4 Abs. 3, 2. Alt. JVEG).
Der Beschwerdewert beträgt gemäß § 4 Abs. 3 JVEG 200,- €. Er ist vorliegend nicht erreicht.
Unter Zugrundelegung der Angaben der Bf im Entschädigungsantrag vom 07.09.2012 hätte sich, wenn alle geltend gemachten Positionen der Bf blind übernommen worden wären, was - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht angezeigt war, eine Entschädigung wie folgt ergeben:
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- Verdienstausfall für Begleitperson |
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136,22 € |
- Fahrtkosten 248 km |
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62,00 € |
- Zehrkosten gemäß § 6 Abs. 1 JVEG (2x) |
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12,00 € |
Insgesamt |
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210,22 € |
Da der Bf eine Entschädigung in Höhe von 52,- € zugesprochen worden ist, ist sie mit einem Betrag von 158,22 € beschwert. Diese Beschwer erreicht den für die Statthaftigkeit der Beschwerde erforderlichen Beschwerdewert von 200,- € nicht. Somit ist die Beschwerde nicht statthaft.
Wegen der fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde ist dem Senat eine inhaltliche Überprüfung des Entschädigungsanspruchs entzogen. Gleichwohl erlaubt sich der Senat den Hinweis, dass die durch das Sozialgericht erfolgte Kostenfestsetzung offensichtlich in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Kostensenats des Bayerischen Landessozialgerichts steht. Ganz abgesehen von der nicht nachgewiesenen objektiven Erforderlichkeit einer Begleitperson, was einer Berücksichtigung von Kosten für eine Begleitperson schon grundsätzlich entgegen steht, hätte für die Begleitung durch den Ehemann ohnehin kein Verdienstausfall für die volle tägliche Arbeitszeit von sieben Stunden geltend gemacht werden können. Denn trotz der Begleitung der Bf zum Begutachtungstermin hätte deren Ehemann am Tag der Begutachtung noch die Arbeit für eine gewisse Zeit aufnehmen können, wie sich ausdrücklich aus der Bestätigung des Arbeitgebers vom 04.09.2012 und der bis 22.00 Uhr gehenden Arbeitszeit ergibt.
Das Bayer. Landessozialgericht hat gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Fundstellen