nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 04.03.1998; Aktenzeichen S 17 KR 304/97 ER) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.03.1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin verlangt von dem früher als Rechtsanwalt tätigen Antragsteller für die Beschäftigung einer bei ihr versicherten Anwaltsgehilfin Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit von Januar 1994 bis Dezember 1995. Die in der Akte der Antragsgegnerin befindlichen Beitragsbescheide bis einschließlich April 1995 erinnerten den Antraggsteller an die Beitragsrückstände und enthielten den Vermerk, daß die Ausfertigung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt werde sowie den Antrag auf Zustellung und Zwangsvollstreckung.
Der Antragsteller machte gegen zwei dieser Bescheide geltend, er rechne mit Kostenerstattungsansprüchen aus einem früheren Streitverfahren auf, mit dem er beim Bundessozialgericht obsiegt habe. Die Antragsgegnerin teilte am 04.08.1994 dem Antragsteller mit, sie habe das Guthaben aus freiwilligen Krankenversicherungsbeiträgen in der Zeit von Oktober 1985 bis Juli 1986 in Höhe von 1.604,71 DM am 19.11.1993 erstattet. Derzeit schulde der Antragsteller für die Zeit vom 01.01.1994 bis 30.06.1994 1.427,37 DM einschließlich Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten. Eine Aufrechnung mit der Beitragsforderung sei wegen fehlender Pfändbarkeit der Sozialversicherungsbeiträge und mangels Gegenseitigkeit nicht zulässig. Die Antragsgegnerin gab mit Schreiben vom 24.11.1994 die Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.01.1994 bis 31.10.1994 mit 2.377,85 DM an und drohte wegen des fruchtlos verlaufenen Pfändungsversuchs mit der Stellung des Konkursantrages. Hiergegen machte der Antragsteller Rechtsanwaltsgebühren aus dem früheren Streitverfahren in Höhe von 3.103,80 DM geltend.
Mit dem beim Amtsgericht Nürnberg - Konkursgericht - gestellten Konkursantrag vom 16.03.1995 gab die Antragsgegnerin ihre Beitragsforderung für die Zeit vom 01.01.1994 bis 28.02.1995 in Höhe von 3.653,91 DM einschließlich Nebenkosten zuzüglich Säumniszuschlägen an. Aus einer Rückstandsaufstellung der Antragsgegnerin ergab sich ein Gesamtrückstand der Gesamtsozialversicherungsbeiträge bis 31.05.1995 in Höhe von 4.355,19 DM.
Der Antragsteller beantragte am 22.06.1995 beim Sozialgericht Nürnberg (SG), die Zwangsvollstreckung im Wege einer einstweiligen Anordnung einzustellen und machte mit der am gleichen Tage erhobenen Klage (S 17 Kr 89/95) geltend, seine Gegenansprüche seien abweichend von der Auffassung der Antragsgegnerin nicht verjährt. Die Antragsgegnerin verzichtete mit Schreiben vom 28.06.1995 auf die Einrede der Verjährung bezüglich der Forderung des Antragstellers auf Ausgleich der notwendigen außergerichtlichen Kosten aus dem seinerzeit vor dem Bundessozialgericht anhängigen Verfahren und gab nach Teilaufrechnung des Kostenerstattungsanspruchs in Höhe von 1.903,80 DM mit den bestehenden Beitragsforderungen den restlichen Beitragsrückstand zum 31.05.1995 mit 2.660,39 DM an. Demgegenüber war der Antragsteller der Auffassung, er habe höhere Gegenforderungen sowie einen Schadensersatzanspruch gegen die Antragsgegnerin.
Mit Beschluss vom 18.07.1995 lehnte das SG den Antrag auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus den Beitragsbescheiden mit der Begründung ab, die Antragsgegnerin habe trotz Aufrechnung weitere Beitragsforderungen. Eine weitergehende Aufrechnung des Antragstellers sei unzulässig, weil die behaupteten Forderungen weder voll wirksam noch fällig seien. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers wurde vom Bayerischen Landesso- zialgericht mit Beschluss vom 03.01.1996 wegen Versäumung der Beschwerdefrist verworfen.
Laut Kontoauszug vom 17.08.1995 betrug die Beitragsschuld des Antragstellers bis Juni 1995 nach Berücksichtigung der Teilaufrechnung 2.739,85 DM. Die Antragsgegnerin erließ weitere Beitragsbescheide für die Monate September und Dezember 1995, gegen die der Antragsteller jeweils Widerspruch einlegte. Sie errechnete mit den Bescheiden vom 30.01.1996 und 14.02.1996 weitere Forderungen aus Beitragserhöhungen und stellte mit Bescheid vom 22.01.1997 die Gesamtschuld für die Zeit von Januar bis Dezember 1995 in Höhe von 2.457,56 DM fest; hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein. Den gleichen Betrag gab sie im Schriftsatz vom 24.09.1997 an das SG an.
Mit dem erneuten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom 25.06.1997 hat der Antragsteller beim SG geltend gemacht, die Antragsgegnerin sei zur Stellung des Konkursantrags wegen der erklärten Aufrechnung nicht berechtigt gewesen. Nach Ablehnung des Vorsitzenden der zuständigen Kammer des SG hat der Antragsteller mitgeteilt, er habe u.a. Gebührenansprüche gegen die Beklagte aus Anwaltstätigkeit in Höhe von insgesamt über 7.000,- DM, mit denen er aufrechne. Die Antragsgegnerin hat mit dem Schreiben vom 18.02. und 24.02.1998 erklärt, sie wolle wegen einer ...