Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 9. August 2005 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt auch die Kosten der Beschwerde; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Streitwert wird auf 450,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die "M. W. und K. Z., Gesellschaft des bürgerlichen Rechts", deren Mitinhaber der Antragsteller war, beschäftigte nach dessen Angaben vom 01.02. 2000 bis 31.05.2000 eine Verkäuferin (B. O., geborene S.). Mit Bescheid vom 26.05.2000 forderte die Antragsgegnerin von der Gesellschaft für die Beschäftigung der Verkäuferin vom 01.02. 2000 bis 30.04.2000 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.346,28 DM einschließlich Säumniszuschlägen und Mahngebühren. Der Antragsteller erkannte am 02.06.2000 die Beitragsforderung an, erklärte aber die Aufrechnung mit einem Rückerstattungsanspruch in Höhe von 1.870,00 DM für vermeintlich zu Unrecht gezahlte Beiträge für einen weiteren Mitarbeiter der Gesellschaft (L. P.), der freier Mitarbeiter gewesen sei. Mit Schreiben vom gleichen Tage lehnte die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf frühere Erörterungen dieses Sachverhalts eine Verrechnung ab.

Sie forderte mit dem weiteren Bescheid vom 19.04.2004 von dem Antragsteller nunmehr Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.02.2000 bis 19.05.2000 in Höhe von 1.409,20 DM einschließlich Säumniszuschlägen und Mahngebühren. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein. Die Antragsgegnerin beauftragte das Hauptzollamt L. am 03.05.2004 mit der Zwangsvollstreckung.

Der Antragsteller erhob 11.08.2004 beim Sozialgericht Augsburg (SG) Klage (S 12 KR 291/04) und beantragte außerdem die Aussetzung der Zwangsvollstreckung (S 12 KR 287/04 ER). Nachdem die Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens zugesagt hatte, erklärte der Antragsteller den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz am 08.09.2004 für erledigt. Die Antragsgegnerin wies mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.2005 den Widerspruch zurück. Die Beiträge für den Mitarbeiter der Gesellschaft (L. P.) seien zu Recht entrichtet und des bestehe kein Beitragsguthaben, so dass eine Beitragserstattung bzw. Beitragsverrechnung ausscheide.

Der Antragsteller hat am 12.05.2005 erneut vorläufigen Rechtschutz beim SG beantragt (S 12 KR 132/05ER); L. P. sei ein freier Handelsvertreter gewesen, die für ihn geforderten Beiträge seien zu Unrecht entrichtet worden. Die Antragsgegnerin hat wieder das Hauptzollamt L. mit der Vollstreckung der offenstehenden Forderung beauftragt; soweit der Antragsteller geltend mache, dass kein pfändbares Vermögen vorhanden sei, werde der beauftragte Gerichtsvollzieher des Hauptzollamtes dies in eigener Zuständigkeit feststellen und sie hierüber unterrichten.

Das SG hat mit Beschluss vom 09.08.2005 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 19.04. 2004 abgelehnt und den Antragsteller verpflichtet, die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin sowie seine eigenen Auslagen zu tragen. Es hat außerdem den Streitwert auf 450,00 Euro festgesetzt. Bei der zulässigen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage anhand der Verwaltungsakte und des bisherigen Vorbringens des Antragstellers könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klage erfolgreich sein werde. Die Rechtmäßigkeit der Gesamtsozialversicherungsbeitragsforderung sei nicht bestritten. Die Verrechnungserklärung des Antragstellers müsse als Antrag auf Beitragsrückerstattung ausgelegt und durch die Einzugsstelle müsste in einem entsprechenden Verwaltungsverfahren überprüft werden, ob die Beiträge tatsächlich zu Unrecht entrichtet wurden. Die Erstattungsforderung sei damit erst dann durchsetzbar, wenn von der Einzugstelle ein Bescheid über die Erstattung erlassen worden und dieser Bescheid bindend geworden sei. Da die Aufrechnungsforderung derzeit nicht durchsetzbar sei, stehe dies auch einem möglichen Erfolg des Klageverfahrens entgegen. Eine unbillige Härte sei nicht glaubhaft gemacht worden, auch wenn der Antragsteller eine Privatinsolvenz behaupte.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 10.10.2005, der das SG nicht abgeholfen hat. Die Beschwerde ist trotz Anforderung des Senats nicht begründet worden.

Die Antragsgegnerin hat sich nicht geäußert.

Beigezogen wurden die Akten des SG und der Antragsgegnerin, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird

II. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 172, 173, 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Beschwerde ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 09.08.2005 ist nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht Augsburg hat den Antrag auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung zu Recht abgelehnt (§ 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG). Da der Antragsteller zu seiner Beschwerde trotz Aufforderung keinerlei Ausführungen gemacht hat, sieht der Senat entsprechend § ...

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