nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Würzburg (Entscheidung vom 13.12.2000; Aktenzeichen S 8 RJ 204/98) |
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 13.12.2000 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
In der beim SG Würzburg anhängigen Rentenversicherungs-Streitsache (S 8 RJ 204/98) des Beschwerdeführers (BF) gegen die Landesversicherungsanstalt Unterfranken (Beklagte) beauftragte der zuständige Richter mit Beweisanordnung vom 07.12.2000 Dr. M. S. mit der Erstellung eines Gutachtens.
Mit Schreiben vom 12.12.2000 (Telefax) lehnte der Prozessbevollmächtigte des BF den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Dr.S. sei in der gleichen Sache bereits mehrfach tätig gewesen, und zwar als Gewerbearzt in der BG-Sache mit etwa 1 bis 2 Stellungnahmen. Sein Mandant gehe deshalb von einer Prägung aus dieser beruflichen Position in der gleichen Beurteilungsangelegenheit der Leistungseinschränkung aus, die eine objektive Beurteilung ausschließe.
Mit Beschluss vom 13.12.2000 hat das SG Würzburg den Ablehnungsantrag zurückgewiesen. Eine mögliche Tätigkeit in einem anderen Verwaltungsverfahren genüge nicht, an der Unparteilichkeit des ärztlichen Sachverständigen zu zweifeln. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Sachverständige in dem hier vorliegenden Rentenverfahren voreingenommen sein sollte.
Gegen den Beschluss legte der BF am 28.12.2000 Beschwerde ein, in der er darauf hinwies, Dr.S. habe im Verwaltungsverfahren bezüglich der Berufserkrankung des Klägers eine in sachlich nicht begründbarer Weise leistungsverweigernde Haltung eingenommen. Dr.S. Kollege Prof.Dr.H. habe im Verfahren S 5 SB 470/97 sich gleichfalls in nicht sachlich nachvollziehbarer Weise negativ geäußert, da er einen Gesamt-GdB von 20 angenommen habe, während im gerichtlichen Urteil ein GdB von 40 festgestellt worden sei. Auch diese Diskrepanz zeige die fehlende Bereitschaft und wohl auch Möglichkeit zu sachlichen Feststellungen im gewerbeärztlichen Dienst. Es sei anzunehmen, dass Dr.S. wegen Rücksichten auf seinen einzigen Kollegen Prof.Dr.H. auch im anhängigen Verfahren unfrei sei. Für Dr.S. bestünden schon durch Behördenaufgaben restriktive Vorgaben, wie sie bei allen behördlichen Gutachtern grundsätzlich bewertungsbestimmend seien. Ein Terminsgutachten stelle von vornherein eine Überforderung des Gutachters dar, gegen die er sich, wenn er objektiv wäre und sich nicht als Behördenbediensteter des Gerichts fühlte, zur Wehr setzen müsste. Behördliche Gutachter seien, was die Besorgnis der Befangenheit angehe, als Belastete anzusehen, weil die behördliche Solidarität eine enorme Rolle spiele. Der Kläger könne in der Regel davon ausgehen, dass die Beauftragung eines Behördengutachters dazu führe, dass die Verwaltungsgutachten weitestgehend aufrechterhalten würden. Im Übrigen fehlten Dr.S. die diagnostischen Mittel, die für genauere Gutachten unbedingt und unverzichtbar Voraussetzung seien. Es fehle dem Behördengutachter in aller Regel der weite Überblick über die medizinische Entwicklung und der Wissenshöchststand für das spezielle Fachgebiet. Außerdem ergebe sich zwischen Gewerbe- und BG-Ärzten ein sehr enger Kontakt. Der Gewerbearzt habe nur eine mitvollziehende eingeschränkt kontrollierende Funktion und sei in den Gesamtvollzug des Unfallversicherungsträgers stark eingebunden. Eine kritische Kontrolle und Infragestellung der Verwaltungstätigkeit sei absolut nicht Aufgabe des Gutachters. Von dieser Haltung her sei der gewerbeärztliche Gutachter bereits generell nicht geeignet, die gerichtliche Gutachtertätigkeit auszuüben, die die grundsätzliche Infragestellung des Verwaltungshandelns bedeute.
Der Prozessbevollmächtigte hat eine ärztliche Stellungnahme des Dr.S. für die Süddeutsche Metall-BG vom 10.07.1996, ein ärztliches Gutachten für die Süddeutsche Metall-BG vom 17.08. 1998, ein Gutachten von Prof.Dr.E. für die Süddeutsche Metall-BG vom 31.07.1998, einen Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung Würzburg vom 23.03.2000, einen Beitrag zur Anhörung der SPD-Fraktion im Bayerischen Landtag mit dem Thema "Die Problematik medizinischer Gutachten" von I. S. , Referatsleiter Sozialdatenschutz beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz, vom 20.10.1999, ein Schreiben des MdB H. B. an den Präsidenten des Bundesversicherungsamtes vom 26.10.1998, ein Schreiben des Präsidenten des Bundesversicherungsamtes an den Abgeordneten Büttner vom 25.11.1998, ein Schreiben des Bundesversicherungsamtes an die bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften vom 25.11.1998, ein Schreiben des Bundesbeauftragten für Datenschutz an den Abgeordneten B. vom 30.10.1998 sowie ein Gutachten des Arztes im gewerbeärztlichen Dienst Prof.Dr.H. vom 07.05. 1998 in der Streitsache S 5 SB 470/97 beigefügt.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie am 03.01. 2001 dem Bayer. Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte sowie der beigezogenen Verwaltungs- und Klageakten Bezug genommen.
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