Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitpunkt für Anträge auf Protokollergänzung
Leitsatz (amtlich)
Anträge auf Protokollergänzung sind regelmäßig unmittelbar in der laufenden Verhandlung zu stellen.
Normenkette
ZPO § 160 Abs. 2, 3 Nr. 2, Abs. 4, §§ 163, 164 Abs. 1, 3 S. 2; SGG § 122
Tenor
Der Antrag auf Berichtigung der Niederschrift wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
In der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2022 wurde wie aus der Niederschrift ersichtlich verhandelt und abschließend in der Rechtssache ein Urteil gesprochen.
Mit Schreiben vom 02.10.2022 beantragte die Klägerin Berichtigung der Niederschrift vom 28.06.2022. In die Niederschrift aufzunehmen sei, dass der Vorsitzende im Anschluss an die Urteilsverkündigung gesagt habe: "Über die in der heutigen Verhandlung gestellten verfahrensrechtlichen Anträge wird sich der Senat im Rahmen der Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe eine Meinung bilden." Dem Schreiben beigefügt war eine eidessstattliche Versicherung des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Unterbevollmächtigten der Bevollmächtigten der Klägerin, dass eine solche Äußerung erfolgt sei.
II.
Der Antrag der Klägerin ist zulässig, da er auf eine grundsätzlich jederzeit mögliche Berichtigung der Niederschrift nach § 122 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 164 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) gerichtet ist. Dies gilt auch für einen Antrag auf Ergänzung der Niederschrift (vgl BayLSG, Beschluss vom 23.03.2015 - L 7 AS 822/13), wie er hier gestellt wurde.
Über diesen Antrag entscheidet entsprechend § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht der Senat in seiner Gesamtheit, sondern der Vorsitzende allein, wobei die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle dabei nur mitwirkt, wenn dem Antrag entsprochen wird (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.03.2011, Az.: 9 A 8/10).
Dem Antrag wird nicht entsprochen, da er unbegründet ist.
Die Niederschrift ist nicht unrichtig, weil für die von der Klägerin in der Niederschrift vermisste angebliche Äußerung des Vorsitzenden im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung keine Protokollierungspflicht bestand. Insbesondere handelt es sich bei der angeblichen Äußerung des Vorsitzenden bei der mündlichen Urteilsbegründung nicht um Anträge im Sinne von § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Damit sind nur Sachanträge gemeint, die das Verfahren betreffen.
Auch handelt es sich um keine wesentlichen Vorgänge der Verhandlung im Sinne von § 160 Abs. 2 ZPO. Der Vorsitzende hat im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung, wie protokolliert, die wesentlichen Gründe dargelegt.
Wenn Äußerungen zur mündlichen Urteilsbegründung im Einzelnen aus Sicht des anwesenden Unterbevollmächtigten Relevanz für das Verfahren aufgewiesen hätten, hätte der Unterbevollmächtigte dies in der mündlichen Verhandlung gemäß § 160 Abs 4 ZPO beantragen können und im Hinblick auf die begehrte Ergänzung der Niederschrift auch beantragen müssen (vgl LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.11.2015 - 1 Sa 48a/15), gerade wenn wie hier angebliche wörtliche Zitate Monate später behauptet werden. Einen solchen Antrag hat der Unterbevollmächtigte jedoch in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt.
In der mündlichen Verhandlung hätte mit allen anwesenden Personen unmittelbar und zeitnah geklärt werden können, inwieweit der Unterbevollmächtigte den Vorsitzenden, der routinemäßig bei Verfahrensanträgen, wie sie der Unterbevollmächtigte wie aus der Niederschrift ersichtlich gestellt hat, in seiner mündlichen Begründung auf die schriftlichen Urteilsgründe verweist, offensichtlich nicht richtig verstanden hat.
Im Übrigen ist die Niederschrift, wie vorgeschrieben, vom Vorsitzenden und der Urkundsbeamtin unterschrieben, § 163 ZPO. Das unterschriebene Protokoll befindet sich in den Akten des Gerichts.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.
Fundstellen
Dokument-Index HI15459370 |