Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Arbeitslosmeldung. Krankengeld. Arbeitsunfähigkeit. Anwartschaftszeit. Arbeitslosenhilfe. Vorfrist. Bedürftigkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der persönlichen Arbeitslosmeldung nach § 122 SGB III handelt es sich um eine Tatsachenerklärung, die nicht nachgeholt werden kann.
2. Eine Verlängerung der Vorfrist wegen fehlender Bedürftigkeit nach § 192 S. 2 SGB III kommt nur in Betracht, wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
Normenkette
SGB III § 26 Abs. 2 Nr. 1, § 117 Abs. 1 Nrn. 2-3, § 118 Abs. 1 Nr. 2, § 119 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 Nr. 1, § 122 Abs. 1 S. 1, § 123 S. 1 Nr. 1, § 124 Abs. 1-2, § 190 Abs. 1 Nrn. 1-2, 4, § 192 Sätze 1-2; SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 114 S. 1
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.10.2008 im Verfahren S 13 AL 337/08 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt in dem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) die Bewilligung von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Zeit nach dem Ende des Krankengeldbezuges am 12.09.2001.
Nach seiner Arbeitslosmeldung am 02.05.2000 bezog der Kläger zuletzt - bis zur Erschöpfung des Anspruches am 03.01.2001 - Arbeitslosengeld (Bescheid vom 12.02.2001) und im Anschluss daran wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit Krankengeld durch den zuständigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, nachdem auch ein Antrag auf Arbeitslosenhilfe nicht gestellt worden war.
In der Folgezeit meldete sich der Kläger erst wieder am 02.09.2002 persönlich bei der Beklagten und beantragte die Fortzahlung von Arbeitslosengeld. Krankengeld habe er lediglich vom 04.01.2001 bis 21.01.2001 bezogen. Ein weitergehender Anspruch sei jedoch gerichtlich geltend gemacht.
Mit Bescheid vom 20.11.2002 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Leistungen ab. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe nicht, weil ein Restanspruch nicht vorhanden sei und der Kläger innerhalb der Rahmenfrist keine neue Anwartschaft erworben habe. Die Vorsetzungen für einen Arbeitslosenhilfeanspruch seien ebenfalls nicht erfüllt, weil der Kläger - ausgehend vom Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung am 02.09.2002 - innerhalb der einjährigen Vorfrist kein Arbeitslosengeld bezogen habe.
Den hiergegen am 13.12.2002 erhobenen Widerspruch stellte die Beklagte mit Einverständnis des Klägers bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Krankengeldanspruch zurück. Nach einem Vergleich vor dem Bayerischen Landessozialgericht (L 4 KR 327/05) am 28.04.2008 hatte der Kläger über den 21.01.2001 hinaus Krankengeld bis einschließlich 12.09.2001 zu beanspruchen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.06.2008 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe nicht, weil der Kläger innerhalb der Rahmenfrist (02.05.2000 bis 02.09.2002) keine Anwartschaft erworben habe, denn aufgrund des Krankengeldbezuges (02.01.2001 bis 12.09.2001) habe lediglich für 254 Kalendertage ein (anwartschaftbegründendes) Pflichtversicherungsverhältnis bestanden. Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestehe ebenfalls nicht, weil der letzte Bezug von Arbeitslosengeld nicht innerhalb der einjährigen Vorfrist (02.09.2001 bis 01.09.2002) liege.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 04.07.2008 Klage zum SG erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Beiordnung des Rechtsanwaltes B. aus B-Stadt beantragt. Die Beklagte habe zu Unrecht allein darauf abgestellt die Anspruchsvoraussetzungen für die Zeit ab dem 02.09.2002 zu prüfen. Es bestehe bereits für die Zeit ab dem Ende des Krankengeldbezuges ein Leistungsanspruch. Der entsprechende Antrag ergebe sich aus dem Umstand, dass er bereits vor dem Krankengeldbezug Leistungen nach dem SGB III bezogen habe. Auch sei er - im Hinblick auf das geringe Einkommen seiner Ehefrau - ab Oktober 2001 und in der Folgezeit bedürftig gewesen.
Mit Beschluss vom 14.10.2008 hat das SG den Antrag auf Bewilligung der PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt, weil Leistungen erst ab dem Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung zustehen würden.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 20.10.2008 Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Das SG habe sich in keiner Weise mit dem Sachvortrag und der Begründung des PKH- Antrages auseinandergesetzt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet.
Dem Antrag auf Bewilligung von PKH für das Klageverfahren vor dem SG war nicht zu entsprechen, weil dem Rechtsschutzbegehren des Klägers - unabhängig vom Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen - die hinreichende Erfolgsaussicht fehlt.
Nach § 73a Absatz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält Prozesskostenhilfe eine Partei (im sozialg...