nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dresden (Entscheidung vom 16.02.2001; Aktenzeichen S 17 AL 926/00) |
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 16. Februar 2001 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer (Bf.) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für einen Rechtsstreit, mit dem er einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 29.06.2000 geltend macht.
Der am 01. Mai 1962 geborene, ledige Bf. bezog vom 01. Januar 1998 bis 30. Dezember 1998 Arbeitslosengeld (Alg), zuletzt i. H. v. 318,29 DM wöchentlich ausgehend von einem Bemessungsentgelt i. H. v. 890,00 DM und der Leistungsgruppe A0 (Bescheide vom 11. Februar 1998 und 23. Dezember 1998). Der Anspruch war am 31. Dezember 1998 erschöpft.
In der Folgezeit erhielt der Bf. keine Leistungen der Beschwerdegegnerin (Bg.). Er bestreitete seinen Lebensunterhalt zunächst mit eigenem Vermögen (27.728,00 DM).
Der Bf. beantragte am 29. Juni 2000 erneut die Bewilligung von Alg. Diesen Antrag lehnte die Bg. mit Bescheid vom 29. Juni 2000 ab. Der Bg. habe keinen Anspruch auf Alg, da er innerhalb der Rahmenfrist von drei Jahren nicht mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alhi erfülle er ebenfalls nicht, weil er innerhalb der Vorfrist von einem Jahr kein Alg bezogen habe.
Dagegen legte der Bf. am 10. Juli 2000 Widerspruch ein und bezieht sich auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (Az.: B 7 AL 64/99 R), wonach der Anspruch auf Alhi erst nach vier Jahren verjährt sei.
Die Bg. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2000 zurück. Der Bf. habe innerhalb der Vorfrist des § 192 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) kein Alg bezogen. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Vorfrist habe er nicht dargelegt.
Der Bf. hat am 24. August 2000 Klage beim Sozialgericht Dresden (SG) erhoben und einen Antrag auf Bewilligung von PKH gestellt. Er beziehe Sozialhilfe und Wohngeld und sei deshalb bedürftig. Die Klage habe auch hinreichende Aussicht auf Erfolg. Er habe einen Anspruch auf Alhi ab 29. Juni 2000. Entgegen den Ausführungen der Beklagten habe er innerhalb der verlängerten Vorfrist des § 192 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III Alg bezogen. Denn die einjährige Vorfrist verlängere sich danach um die Zeit, in der er nur deshalb keinen Anspruch auf Alhi hatte, weil er nicht bedürftig war. Das betreffe den Zeitraum vom 31. Dezember 1998 bis 28. Juni 2000. Die Tatsache, dass er in diesem Zeitraum keinen Antrag auf Alhi gestellt habe, sei unerheblich. Die Vorschrift sei einschränkend dahingehend auszulegen, dass, abgesehen von der fehlenden Bedürftigkeit, der Arbeitslose in den betreffenden Zeiten lediglich jederzeit in der Lage gewesen sein müsse, die anderen Anspruchsvoraussetzungen wie Antragstellung, Arbeitslosmeldung und Verfügbarkeit herzustellen.
Auf Anfrage des SG teilte der Bf. mit, er habe sich am 16. Dezember 1998 und am 16. März 1999 beim Arbeitsamt Görlitz arbeitslos gemeldet. Der Bg. liegen darüber keine Beratungsvermerke vor.
Der Bf. hat nachträglich folgende Angaben zu den Vermögensverhältnissen am 01. Januar 1999 gemacht:
Girokonto 8.778,11 DM Bargeld 6.000,00 DM Wertpapiere 11.950,50 DM Summe 27.728,61 DM ============
Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von PKH mit Beschluss vom 02. Januar 2001 abgelehnt. Die Klage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Bf. habe innerhalb der Vorfrist (28. Juni 2000 - 29. September 1999) von einem Jahr kein Alg bezogen. Selbst wenn man zugunsten des Bf. eine Verlängerung der Vorfrist gem. § 192 Satz 1 Nr. 1 SGB III annehme, komme eine solche nur für den Zeitraum vom 01. Januar 1999 bis 16. Juni 1999 in Betracht. Für den Zeitraum vom 17. Juni 1999 bis 28. Juni 1999 fehle es neben der Bedürftigkeit an einer wirksamen Arbeitslosmeldung gem. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB III. Die Wirkung der (unterstellten) Erneuerungsmeldung vom 16. März 1999 sei am 16. Juni 1999 erloschen. Im Verlängerungszeitraum (168 Tage) habe der Bf. ebenfalls kein Alg bezogen.
Gegen den am 15. Januar 2001 zugestellten Beschluss hat der Bf. am 15. Februar 2001 Beschwerde eingelegt. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Sächsischen Landessozialgericht vorgelegt.
Der Bf. bezieht sich auf die Klagebegründung und trägt ergänzend vor: Der Gesetzgeber habe mit § 192 Satz 2 Nr. 1 SGB III die Regelvorfrist um die Zeiträume der fehlenden Bedürftigkeit verlängert, um die Anwartschaft auf Alhi zu erhalten. Unter dieser Prämisse dürfe vorliegend nicht ausschließlich auf das Erlöschen der Arbeitslosmeldung vom 16. März 1999 am 16. Juni 1999 abgestellt werden. Die Verlängerung müsse sich rückwirkend über den 01. Januar 1999 hinaus erstrecken.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 02. Januar 2001 aufzuheben und ihm für das Verfahren (S 17 AL 926/00) vor dem Sozialgericht Dresden ab 24. August 2000 PKH zu bewilligen und Rechtsanwalt ..., beizuordnen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
di...