nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dresden (Entscheidung vom 04.06.2003; Aktenzeichen S 10 AL 622/03) |
Tenor
Sächsisches Landessozialgericht L 3 B 144/03 AL-PKH Sozialgericht Dresden S 10 AL 622/03 In der B e s c h w e r d e s a c h e ... - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: ... gegen Bundesagentur für Arbeit Nürnberg, vertreten durch das vorsitzende Mitglied der Geschäftsführung der Regionaldirektion Sachsen, Paracelsusstraße 12, 09114 Chemnitz - Beklagte - erlässt der 3. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts in Chemnitz am 02. März 2004 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Ruby sowie die Richter am Landessozialgericht Dr. Wietek und Weinholtz folgenden Beschluss: I. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 04. Juni 2003 wird zurückgewiesen II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten des Hauptsacheverfahrens ist die teilweise Rücknahme und Erstattung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeiträume vom 01. Februar 2002 bis 17. Februar 2002 sowie vom 13. April 2002 bis zum 30. November 2002 in Höhe von 1.882,44 Euro streitig.
Die am ...1980 geborene kinderlose und ledige Beschwerdeführerin (Bf.) meldete sich am 16. November 2000 mit Wirkung zum 01. November 2000 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Zuvor hatte sie nach Erwerb des Hauptschulabschlusses (Sommer 1997) von 1997 bis 1998 die Berufsfachschule im Fach Hauswirtschaftslehre besucht, von 1998 bis 1999 eine - nicht abgeschlossene - Lehrausbildung als Hotelfachfrau durchlaufen. Anschließend war sie von November 1999 bis 31. Oktober 2000 als Helferin im Landschafts- und Wegebau tätig. Im November 1999 erzielte sie bei fünf unbezahlten Arbeitstagen 1.500,00 DM, im Dezember bei einem unbezahlten Arbeitstag 1.740,00 DM, in den Monaten Januar 2000 bis August 2000 und im Oktober 2000 jeweils 1.800,00 DM sowie im September 2000 bei 18 unbezahlten Arbeitstagen 720,00 DM brutto. In der Zeit vom 24. bis 28. November 1999 sowie vom 11. September bis 18. September 2000 wurde ihr Krankengeld nach einem ungekürzten kalendertäglichen Regelentgelt von 60,00 DM gezahlt. Die zunächst ohne Berücksichtigung von Einmalzahlungen und Krankengeldbezug erfolgte vorläufige Bewilligung von Alg wurde wegen zwischenzeitlicher Beschäftigungsaufnahme ab dem 30. November 2000 nach einem Bemessungsentgelt von 390,00 DM wöchentlich mit Bescheid vom 14. Juni 2001 ab 30. November 2000 aufgehoben. Die Bf. war bis zum 31. Januar 2001 bei einem Verdienst von 1.866,93 DM im Januar 2001 als Produktionsarbeiterin und vom 09. April 2001 bis 20. April 2001 als Helferin tätig.
Am 24. April 2001 meldete sie sich erneut arbeitslos und beantragte Alg. In der Zeit vom 22. Mai 2001 bis zum 30. Juni 2001 sowie in der Zeit vom 18. September 2001 bis 02. Oktober 2001 war die Bf. arbeitsunfähig erkrankt. Mit Bescheid vom 19. Juni 2001 bewilligte die Beschwerdegegnerin (Bg.) der Bf. ausgehend von einem Bemessungsentgelt von 390,00 DM wöchentlich ab 24. April 2001 Alg, das bis zur Erschöpfung des Anspruchs mit Ablauf des 21. September 2001 in Höhe von 186,20 DM wöchentlich gezahlt wurde.
In der Zeit vom 22. September 2001 bis 31. Januar 2002 bezog sie Krankengeld nach einem ungekürzten kalendertäglichen Regelentgelt von 56,25 DM (= 28,76 Euro).
Durch bindenden Bescheid vom 02. Oktober 2001 hob die Bg. die Bewilligung von Alg wegen Anspruchs auf Krankengeld ab 22. September 2001 auf. In dem Aufhebungsbescheid war angegeben, dass die Bf. bis 21. September 2001 einschließlich Alg nach einem ungerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 387,70 DM erhalten habe.
Am 04. Februar 2002 meldete sich die Bf. mit Wirkung zum 02. Februar 2002 wiederum arbeitslos und beantragte Alhi. Ab 18. Februar 2002 arbeitete die Bf. wiederum als Produktionshelferin.
Durch Bescheid vom 24. Juni 2002, bezeichnet als "Bewilli- gungs-Änderungs-Bescheid (endgültig)", bewilligte die Bg. der Bf. für die Zeit vom 01. November bis 29. November 2000 Alg in Höhe von 202,16 DM (103,36 Euro) und für die Zeit vom 24. April 2001 bis 21. September 2001 in Höhe von 204,96 DM (104,79 Euro), jeweils nach einem Bemessungsentgelt von 440,00 DM wöchentlich.
Durch Bescheid vom 25. Juni 2002 bewilligte die Bg. der Bf. auf einen Antrag vom 04. Februar 2002 ab dem 01. Februar 2002 Anschluss-Alhi bis zum 17. Februar 2002 nach einem Bemessungsentgelt von 400,00 Euro mit einem Zahlbetrag von 139,02 Euro wöchentlich.
Nach Beendigung der Beschäftigung als Produktionshelferin am 12. April 2002 meldete sich die Bf. am 15. April 2002 erneut arbeitslos und beantragte Alhi. Im Zeitraum vom 18. bis 28. Februar 2002 hatte die Bf. Entgelt in Höhe von 382,50 Euro und im März 2002 in Höhe von 844,90 Euro erzielt. Die Bg. bewilligte der Bf. mit Bescheid vom 27. Juni 2002 Alhi ab 13. April 2002 erneut nach einem Bemessungsentgelt von wöchentlich 400,00 Euro in Höhe von 139,02 Euro w...