Entscheidungsstichwort (Thema)
sozialgerichtliches Verfahren. Prozesskostenhilfe. Prüfung der Erfolgsaussicht. Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit des Arbeitslosenhilfebescheides
Orientierungssatz
1. Das Gericht hat im Prozesskostenhilfeverfahren die Rechtslage nur vorläufig zu prüfen und bei der Prüfung der Erfolgsaussicht keine allzu überspannten Anforderungen zu stellen (vgl BVerfG vom 7.4.2000 - 1 BvR 81/00 = NJW 2000, 1936).
2. Die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Agentur für Arbeit ist jedoch zu verneinen, wenn die Rechtswidrigkeit des Arbeitslosenhilfebescheides jedermann ins Auge springen musste, da die Arbeitslosenhilfe, obwohl keine Änderung in den leistungsrelevanten Umständen eingetreten ist, um fast ein Viertel höher war als die bisherige Bewilligung von Arbeitslosengeld.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten in dem vor dem Sozialgericht Leipzig mittlerweile abgeschlossenen und nun vor dem Senat als Berufungsverfahren anhängigen Hauptsacheverfahren um die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides.
Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog nach einer Beschäftigung als Heizer bei der Stadt L. von der Beschwerdegegnerin (Bg.) vom 23.09.2000 bis zur Erschöpfung des Anspruches am 30.01.2002 Arbeitslosengeld (Alg). Zuletzt betrug der wöchentliche Leistungssatz 213,57 €; ihm lag ein Bemessungsentgelt von wöchentlich 520,00 € und der erhöhte Leistungssatz der Leistungsgruppe A zugrunde.
Mit Bescheid vom 06.02.2003 bewilligte die Bg. ihm Anschluss-Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab dem 31.01.2002 in Höhe von wöchentlich 262,85 €; die Bewilligung beruhte auf einem Bemessungsentgelt von wöchentlich 875,00 € und dem erhöhten Leistungssatz der Leistungsgruppe A.
Ende 2002 stellte die Bg. fest, dass sie das Bemessungsentgelt der Arbeitslosenhilfebewilligung falsch berechnet hatte. Daraufhin nahm sie nach Anhörung des Bf. mit Bescheid vom 13.01.2003 die Arbeitslosenhilfebewilligung für die Zeit vom 31.01.2003 bis zum 15.12.2002 teilweise - in Höhe von 94,57 € wöchentlich - zurück und forderte die Erstattung von insgesamt 4.309,69 €. Den hiergegen am 04.02.2003 eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2003 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Bf. am 10.11.2003 Klage vor dem Sozialgericht Leipzig erhoben.
Nach Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, hat der Bf. am 07.02.2005 die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren beantragt. Mit Urteil vom 15.02.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass sich der Bf. nicht auf Vertrauensschutz berufen könne. Er habe erkannt, dass er 94,57 € mehr Alhi erhalten habe als zuvor Alg; er habe deshalb bei der Beklagten nachfragen müssen, ob die Erhöhung ihre Richtigkeit habe.
Mit Beschluss vom gleichen Tage hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Klage aus den Gründen des Urteils keine hinreichende Erfolgsaussicht habe.
Hiergegen hat der Bf. am 07.04.2005 Beschwerde erhoben. Er ist der Ansicht, dass er Anspruch auf Prozesskostenhilfe habe. Denn es reiche aus, dass sein Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar sei. Dies sei hier der Fall, weil er keine falschen oder unvollständigen Angaben gemacht habe und daher nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf die Richtigkeit der Entscheidung einer Fachbehörde habe vertrauen dürfen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die beigezogene Leistungsakte der Bg. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist statthaft; sie ist auch form- und fristgerecht gemäß den §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erhoben.
Die Beschwerde ist aber unbegründet. Die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den angefochtenen Beschluss ist nicht zu beanstanden. Denn Prozesskostenhilfe ist nur zu gewähren, wenn ein Beteiligter eines Rechtsstreites nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und sie nicht mutwillig erscheint, § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO). Das Sozialgericht hat aber die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht hat.
Hierbei ist zwar zu beachten, dass das Gericht im Prozesskostenhilfeverfahren die Prüfung der Rechtslage nur vorläufig vorzunehmen hat (Baumbach et al., Kommentar zur ZPO, § 114, Rz. 80). Aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten sind insbesondere bei von Fachgerichten zu entscheidenden Rechtsstreitigkeiten keine allzu überspannten Anforderungen zu stellen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2000, Az.: 1 BvR 81/00, abgedruckt in NJW 2000, Seiten 1936ff.). Aber selbst nach...