nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 11.05.2000; Aktenzeichen S 22 KA 566/00 ER) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 1) wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 11. Mai 2000 aufgehoben und der Antrag der Beschwerdegegnerin, den Berufungsausschuss für Ärzte Bayern zu verpflichten, sie vorläufig bedarfsunabhängig als Psychologische Psychotherapeutin zuzulassen, hilfsweise in einen vergleichbaren vorläufigen Teilnahmestatus einzusetzen, abgelehnt.
II. Die Beschwerdegegnerin hat dem Berufungsausschuss für Ärzte Bayern die Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
I.
In diesem Beschwerdeverfahren geht es um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.
Die Beschwerdegegnerin (Bgin) ist Diplompsychologin. Sie war vom Januar 1992 bis Dezember 1993 u.a. freiberuflich für den Arbeitskreis für Fraueninteressen, Notruf für Frauen und Mädchen, in ... sowie in eigener Praxis in O ... tätig. Im Januar 1994 eröffnete sie eine psychologische Praxis in M ..., die sie noch betreibt. Außerdem war sie vom Oktober 1994 bis Oktober 1997 im Optifast-Zentrum des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in ... freiberuflich psychotherapeutisch tätig.
Am 29. Dezember 1998 stellte sie Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin in der ...straße in M ... Hilfsweise beantragte sie eine bedarfsunabhängige Ermächtigung zum Zwecke der Nachqualifikation. Am 29. März 1999 legte sie die Urkunde über ihre Approbation als Psychologische Psychotherapeutin vom 4. Januar 1999 vor. Außerdem reichte sie im Laufe des Verwaltungsverfahrens Bestätigungen und weitere Unterlagen ein, mit denen ihre Fachkunde nachgewiesen werden sollte.
Mit Beschluss vom 12. August 1999, ergangen aufgrund der Sitzung vom 17. April 1999, lehnte der Zulassungsausschuss Ärzte und Psychotherapeuten München Stadt und Land sowohl den Antrag auf bedarfsunabhänige Zulassung als auch die hilfsweise gestellten Antrag auf bedarfsunabhängige Ermächtigung ab. Die Bgin habe keine besitzstandswahrende Vortätigkeit im Sinne des § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V von mindestens 250 Behandlungsstunden innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von höchstens 12 Monaten.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete die Bgin im Wesentlichen damit, dass die geforderten 250 Stunden im sogenannten Zeitfenster gesetzeswidrig seien.
Am 8. März 2000 beantragte die Bgin beim Sozialgericht München den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie habe im Zeitraum Juni 1994 bis Juni 1997 (Zeitfenster) 221,5 Stunden Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung in eigener Praxis behandelt. Seit November 1997 beziehe sie nur noch Einkünfte aus ihrer psychotherapeutischen Praxis. Sie habe einen Anspruch auf bedarfsunabhängige Zulassung. Sie sei approbierte Psychologische Psychotherapeutin und habe den Fachkundenachweis in Verhaltenstherapie erbracht. Die Approbationsurkunde habe sie fristgerecht vorgelegt. Die vom Zulassungausschuss geforderte Behandlungstätigkeit von 250 Stunden sei nach Auffassung des überwiegenden Teils der Sozialgerichte und einzelner Landessozialgerichte rechtswidrig. Außerdem seien über 600 Stunden nicht beachtet worden, die in der Ambulanz des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in München erbracht worden seien. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Auch ehemalige Kostenerstattungstherapeuten -wie sie- müssten effektiven Rechtsschutz erlangen. Sie hätte keine Möglichkeit, im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung des Art.10 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - im Folgenden: Einführungsgesetz PsychThG - vom 16. Juni 1998 (BGBl I S.1311) weiter im Rahmen des Delegationsverfahrens teilzunehmen. Ihr könne daher nur eine Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs.1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) helfen. Ihre wirtschaftliche Situation erfordere eine vorübergehende Zulassung, da sie ansonsten von der weiteren Leistungsabrechnung ausgeschlossen sei. Die von der Beigeladenen zu 1) angebotene patienbezogene Einzelermächtigung gebe ihr nur die Möglichkeit, bereits in Behandlung befindliche Patienten zu Ende zu behandeln. Sie könne auch nicht auf eine bedarfsabhängige Zulassung verwiesen werden, denn dies sei mit Umzug und Praxisaufgabe verbunden. Sämtliche Planungsgebiete im Bezirk Oberbayern seien überversorgt und damit gesperrt. Es sei ihr auch nicht zuzumuten, die Entscheidung des Berufungsausschuss abzuwarten, weil damit in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. Auch die Folgen, die gegeneinander abzuwägen seien, sprächen für die Anordnung. Ergehe eine einstweilige Anordnung nicht und habe die Hauptsache Erfolg, müsse nach Jahren die neue Praxis unter Hinnahme laufender Einnahmeeinbußen aufgebaut werden. Mit derzeit nur einem Patienten, der im Rahmen der Kostenerstattung versorgt werde, ließe sich die psychotherapeutische Praxis nicht aufrech...