Leitsatz (amtlich)
Zur Unzulässigkeit bzw. Unbegründetheit einer Anhörungsrüge.
Tenor
I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 8. Oktober 2012 im Verfahren L 2 KR 169/12 B wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller (im Folgenden: Ast.) richtete sich im Beschwerdeverfahren gegen die Verhängung von Ordnungsgeld. Da der Ast. in dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht München nicht erschienen war, hat das Gericht mit Beschluss vom 29. März 2012 ein Ordnungsgeld in Höhe von 300.- EUR, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft in Höhe von sieben Tagen festgesetzt. Einen Antrag des Ast. vom 14. Februar 2012 auf Ablehnung des erkennenden Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit hatte das Sozialgericht mit Beschluss vom 23. Februar 2012 abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 27. März 2012 hatte der Ast. sein Ablehnungsgesuch gegen den erkennenden Richter "erweitert"; es sei noch eine Anhörungsrüge anhängig, die noch nicht verbeschieden sei und somit das Ablehnungsgesuch noch nicht abgeschlossen. Das Gericht hätte deshalb nicht zum Termin laden dürfen.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den Ordnungsgeldbeschluss hat der Ast. eine Begründung ausdrücklich einem separaten Schriftsatz vorbehalten, der jedoch nicht übersandt wurde. Einem Antrag auf Akteneinsicht ist der Senat mit Zusendung der Akte nachgekommen, die jedoch mit DHL mit dem Vermerk zurückgegeben wurde, dass das Paket nicht abgeholt wurde. Mit Schreiben vom 21. Juni 2012 hat der Senat auf die Möglichkeit der Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle hingewiesen und an die Beschwerdebegründung erinnert.
Mit Beschluss vom 8. Oktober 2012 hat der Senat die Beschwerde zurückgewiesen.
Mit Fax-Schriftsatz vom 5. November 2012 hat der Ast. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Das Sozialgericht habe bis zum heutigen Tag weder mit Blick auf die gegen den Beschluss vom 23. Februar 2012 gerichtete Anhörungsrüge noch auf einen weiteren Ablehnungsantrag vom 26. März 2012 entschieden. Die Wartepflicht des abgelehnten Richters ende erst dann, wenn das Verfahren über ein Ablehnungsgesuch einschließlich des Verfahrens über eine angebrachte Gehörsrüge abgeschlossen sei. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Der Senat hätte namentlich die Wartepflicht des abgelehnten Richters "erwägen müssen".
Das Fax vom 5. November 2012 war nicht vollständig übermittelt, insbesondere fehlte die Unterschrift des Ast. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 28. November 2012 hat der Ast. die vollständige Seite am 6. Dezember 2012 übermittelt.
II.
Die Anhörungsrüge ist nicht fristgerecht in unterschriebener Form eingelegt worden, so dass sie unzulässig wäre.
Eine Anhörungsrüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben, § 178 a Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten zu erheben, § 178 a Abs. 2 S. 4 SGG. Die Einlegung durch ein Telefax ist zwar zulässig. Dieses muss jedoch grundsätzlich die Unterschrift wiedergeben (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 151 Rdnr. 3 d).
Das Telefax vom 5. November 2012 ging ohne die erforderliche Unterschrift des Ast. ein. Wird ein Schriftstück nicht vollständig gedruckt, hindert dies zwar nicht den Zugang, fehlt jedoch die unterschriebene Seite, ist eine Frist nicht ohne Weiteres gewahrt (BGH NJW-RR 2005, 435; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 64 Rdnr. 6 b). In unterschriebener Form ging der Schriftsatz erst am 6. Dezember 2012 beim Bayer. Landessozialgericht ein. Demgegenüber wurde dem Ast. der Beschluss des Senats vom 8. Oktober 2012 bereits am 20. Oktober 2012 zugestellt, so dass die Einlegungsfrist nach § 178 a Abs. 2 S. 1 SGG am Montag, den 5. November 2012, abgelaufen ist.
Letztlich lässt der Senat die Frage, ob die Anhörungsrüge vorliegend dennoch form- und fristgerecht eingegangen ist, offen, da die Anhörungsrüge darüber hinaus auch unbegründet ist. Es liegt nämlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senat vor.
Gemäß § 178 a Abs. 1 S. 1 SGG ist auf Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Zweck der Anhörungsrüge ist jedoch nicht die Fortführung des Verfahrens unter Berücksichtigung weiteren Vorbringens oder zur erneuten rechtlichen und tatsächlichen Würdigung, sondern allein die Überprüfung des verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruchs auf rechtliches Gehör (BSG, Beschl. v. 08.11.2006, Az.: B 2 U 5/06 C). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts soll der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz (GG), §§ 62, 128 Abs. 2 SGG verhindern, dass die Beteiligten durch eine E...