Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung
Leitsatz (amtlich)
Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist. Dies ist bei einem Versicherten der Fall, der wegeunfallbedingt folgende Verletzungsfolgen hat hinnehmen müssen: Streckdefizit des rechten Kniegelenks von 10 Grad, geringe Muskelminderung des rechten Oberschenkels, posttraumatische Gonarthrose rechts, Narben an der rechten Knieinnenseite mit Gefühlsstörung, temporomandibuläre Dysfunktion nach in Fehlstellung verheilter Kiefergelenksfraktur mit beginnender Kiefergelenksarthrose rechts und dem unfallbedingten Verlust des Zahnes 44 (linker unterer Backenzahn). Die MdE beträgt (hier) 20 v.H.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 15. September 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszugs sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten wegen seines Arbeitsunfalls vom 07.09.1985 die Feststellung weiterer Unfallfolgen im Bereich des rechten Hüftgelenks und die Gewährung einer höheren Verletztenrente als nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20. v.H..
Der 1949 geborene Kläger, von Beruf Metallarbeiter, ist im Rahmen einer Familienheimfahrt nach Jugoslawien am 07.09.1985 bei einem Verkehrsunfall verunglückt. Er hat sich vor allem Verletzungen am Kopf und an den Beinen zugezogen. Entsprechend dem Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 31.01.1991 - S 3 U 291/88 - hat er seit 01.09.1987 eine Dauerrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. erhalten. Mit Ausführungsbescheid vom 08.05.1991 hat die Beklagte als Folgen dieses Arbeitsunfalls anerkannt: Bewegungseinschränkung des Kniegelenkes mit einer Streckhemmung von 15 Grad, Instabilität mit leichter medialer Aufklappbarkeit und vorderem Schubladenzeichen, röntgenologische Anzeichen eines Knorpelknochenverschleißschadens, Kniegelenksarthrose und leichte Entkalkung sowie Minderung der Oberschenkel- und Unterschenkelmuskulatur. Grundlage hierfür ist das in dem gerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten des Orthopäden Dr. L. vom 20.08.1990 gewesen.
Die Beklagte hat zuletzt mit Bescheid vom 25.07.2000 eine Neufeststellung der Verletztenrente abgelehnt. Entsprechend dem chirurgischen Gutachten des Prof. Dr. S. vom 23.05.2000 würden die noch bestehenden Unfallfolgen eine MdE von 20 v.H. bedingen.
Der Kläger hat am 13.12.2006 erneut eine Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht. Erforderlich sei eine kieferchirurgische Begutachtung. Unfallbedingt habe er immer noch Schmerzen im Ober- und Unterkiefer (Schiefstellung des Kiefers) sowie an den Zähnen.
Die Beklagte hat erneut Prof. Dr. S. beauftragt. Dieser ging in seinem Gutachten vom 01.06.2007 von folgenden Verletzungsfolgen aus: Operationsnarben an der rechten Knieinnenseite mit Gefühlsstörung, Streckbehinderung im rechten Knie von 15 Grad, minimale Beugebehinderung im rechten Knie, angedeutete muskulär kompensierbare Lockerung des Knieinnenbandes und des vorderen Kreuzbandes, Muskelverschmächtigung am rechten Oberschenkel sowie Beschwerden, welche sich aufgrund der Funktionszeichen nicht vollständig hätten objektivieren lassen. Die Muskelverschmächtigung am rechten Oberschenkel habe nicht wesentlich zugenommen, die Streckbehinderung sei um 5 Grad stärker geworden. Eine Muskelverschmächtigung an der rechten Wade bestehe nicht mehr. Auch eine Knieschwellung sei nicht mehr nachweisbar. Prof. Dr. S. hat die MdE unverändert auf 20 v.H. geschätzt.
Ergänzend ist der Kläger durch den Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen Dr.Dr. H. begutachtet worden. Dieser hat in seinem Gutachten vom 11.08.2007 als unfallbedingte Befunde eine in Fehlstellung verheilte TEP-Kiefergelenksfraktur rechts mit deutlicher Reduktion der Gelenkspaltbreite und arthrotischem Umbau des Kiefergelenks, eine sekundäre Verstärkung einer temporomandibulären Dysfunktion mit Entwicklung einer Myoarthropathie, eine terminale Einschränkung der Mundöffnung und den Verlust des Zahnes 44 als Unfallfolgen beschrieben. Die MdE auf seinem Fachgebiet hat er mit 5 v.H. eingestuft. Unfallunabhängig liege eine behandlungsbedürftige profunde Paradontopathie vor. Die Gesamt-MdE hat Prof. Dr. S. weiterhin auf 20 v.H. eingestuft, da eine MdE von unter 10 v.H. funktionell unbedeutend sei.
Hierauf gestützt hat die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 12.10.2007 die Unfallfolgen wie folgt neu bezeichnet: Muskelverschmächtigung am Oberschenkel, Bewegungseinschränkung im Kniegelenk, eine muskulär kompensierbare Lockerung des vorderen Kreuzbandes, Operationsnarben an der Knieinnenseite mit Gefühlsstörungen, glaubhafte subjektive Beschwerden; deutliche Verminderung de...