nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Augsburg (Entscheidung vom 28.08.2001; Aktenzeichen S 5 U 465/00)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 28. August 2001 aufgehoben. Die Klage gegen den Bescheid vom 25. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2000 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Entziehung von Verletztenrente.

Der Kläger erlitt am 07.08.1997 bei einem Arbeitsunfall einen Oberschenkelhalsbruch. Mit Bescheid vom 04.12.1998 erkannte der Beklagte den Unfall als Arbeitsunfall an und stelle als Unfallfolgen fest: Muskelminderung am rechten Oberschenkel; Bewegungseinschränkung der rechten Hüfte; reizlose Narbe im Bereich des rechten Oberschenkels; noch einliegendes Fremdmaterial im Bruchbereich; Beinverkürzung rechts um einen Zentimeter. Er gewährte Rente als vorläufige Entschädigung bis auf weiteres, zuletzt nach einer MdE um 20 v.H.

In einem zweiten Rentengutachten vom 28.09.1999 stellte der Chirurg Dr.S. fest, gegenüber dem Befund im ersten Rentengutachten sei keine Besserung eingetreten, es sei eher zu einer leichten Verschlechterung gekommen. Die MdE betrage 20 v.H. In einem dritten Rentengutachten vom 11.05.2000 stellte Dr.S. erneut eine MdE um 20 v.H. fest. Hiergegen wandte sich der beratende Arzt des Beklagten, der Chirurg Dr.B. am 08.06.2000 und führte aus, bei praktisch freier Beweglichkeit im rechten Hüftgelenk, bei fester knöcherner Durchbauung, wieder aufgekräftigter Hüft- und Beinmuskulatur sowie praktisch wieder normalisierter Geh- und Stehfähigkeit könne hier für die natürlich in einem gewissen Rahmen vorhandenen Restbeschwerden eine MdE um 20 v.H. nicht mehr begründet werden. Er sehe bestenfalls noch eine MdE um 10 v.H.

Nach einer entsprechenden Anhörung entzog der Beklagte mit Bescheid vom 25.07.2000 die Verletztenrente mit Ablauf des 31.07.2000. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2000 als unbegründet zurück.

Im Klageverfahren hat das Sozialgericht ein Gutachten des Chirurgen und Orthopäden Dr.S. vom 25.02.2001 eingeholt. Der Sachverständige führt aus, die freie Beweglichkeit sei noch nicht vollständig gegeben, weiterhin bestünden glaubhaufte zunehmende Beschwerden bei länger anhaltender Belastung. Zusätzlich könne radiologisch eine zunehmende Arthrose nachgewiesen werden. Durch die Fraktur bedingt bestehe ein den Kopfmittelpunkt weiter überragender Trochanter major, was eine deutliche muskuläre Insuffizienz der stabilisierenden Muskulatur nach sich ziehe. Dies werde auch in der Verschmächtigung der Muskulatur des rechten Beines im Vergleich zu links deutlich, weiterhin bestehe eine Beinverkürzung rechts, die bisher nicht ausgeglichen sei. Mit Zunahme der Protrusion des Hüftkopfes sei auch mit einer Zunahme der Arthrose zu rechnen und dies werde in absehbarer Zeit zu einer TEP führen. Zusätzlich habe der Kläger angegeben, dass er freiwillig vorzeitig in den Ruhestand gegangen sei, da er den körperlichen Anforderungen im Bauhof nicht mehr habe gerecht werden können. Eine Besserung in den für den Bescheid vom 04.12.1998 maßgebenden Verhältnissen sei nicht eingetreten, eher eine Verschlechterung. Die MdE sei ab 01.08.2000 mit 20 v.H. zu bewerten.

Der Beklagte hat hierzu eine gutachtliche Stellungnahme des Chirurgen Dr.L. vom 02.05.2001 vorgelegt, wonach die am 11.05.2000 und 25.02.2001 dokumentierten Befunde allenfalls eine MdE um 10 v.H. begründeten. Eine Beinlängendifferenz habe funktionell nicht gesichert werden können. Eine Insuffizienz der das Hüftgelenk stabilisierenden Muskulatur ergebe sich aus den klinischen Befunden nicht und die bildgebenden Befunde ließen nicht gesetzmäßig auf eine solche Veränderung schließen. Die Fußsohlenbeschwielung sei seitengleich, die Umfangsdifferenz der Muskulatur im Bereich beider Oberschenkel sei nur mäßig ausgeprägt. Eine vergleichende Befundung des Kalksalzgehaltes im Seitenvergleich fehle. Eine prognostizierte Zunahme der Arthrose und die Aufgabe der beruflichen Tätigkeit dürften nicht in die Einschätzung der MdE einfließen. Glaubhafte Beschwerden seien durch die Muskelminderung als Zeichen der Schonung erfaßt und isoliert kein Einschätzungskriterium für die MdE. Eine MdE um 20 v.H. sei nicht zu begründen, da die Beweglichkeit im Bereich des rechten Hüftgelenkes am Untersuchungstag bis auf das endgradige Abspreizen und Anführen frei gewesen sei. Die Muskulatur im Bereich der unteren Gliedmaßen sei nahezu identisch.

In einer gutachterlichen Stellungnahme vom 31.05.2001 bleibt Dr.S. bei seiner Einschätzung. Biodynamisch sei grundsätzlich eine Dysbalance des Hüftgelenkes dokumentiert, es könne auch durch die Schilderung des Patienten belegt werden, dass Gehen auf schiefer Ebene und Treppensteigen deutliche Beschwerden verursachten. Es bestehe somit ein Mißverhältnis zwischen Beanspruchbarkeit und tatsächlicher Beanspruchung ...

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