rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 22.04.1999; Aktenzeichen S 13 U 79/98) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 22.04.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine höhere Verletztenrente für die Folgen eines Arbeitsunfalls.
Der Kläger erlitt am 11.06.1985 einen Verkehrsunfall, bei dem er sich ein Schädelhirntrauma, eine Orbitafraktur, eine Kieferhöhlenfraktur, eine Siebbeinzellenfraktur, eine Patellatrümmerfraktur rechts und eine Hüftpfannenfraktur rechts zuzog.
Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom 27.07.1989 gewährte die Beklagte Verletztenrente nach einer MdE um 55 v.H. ab 05.05.1986 und um 50 v.H. ab 08.05.1987. Nachdem sie im Jahre 1994 versucht hatte, die Verletztenrente herabzusetzen, nahm sie den entsprechenden Bescheid in einem anschließenden Klageverfahren im Dezember 1996 zurück.
Am 15.05.1997 beantragte der Kläger die Gewährung einer höheren Verletztenrente, da sich die Unfallfolgen verschlimmert hätten. In einem von der Beklagten eingeholten Zusatzgutachten vom 05.11.1997 kam die Neurologin und Psychiaterin Dr.K. zu dem Ergebnis, es liege als Unfallfolge noch eine inkomplette, sensomotorische, distale Nervus-ulnaris-Schädigung links vor, die weiterhin und auf Dauer eine MdE um 10 v.H. bedinge. Der Chirurg Prof.Dr.B. kam in seinem Gutachten vom 11.11.1997 zu dem Ergebnis, in den Unfallfolgen sei eine wesentliche Änderung nicht eingetreten. Die MdE auf unfallchirurgischem Fachgebiet betrage 40 v.H., die auf neurologischem Gebiet 10 v.H., die Gesamt-MdE damit 50 v.H. Die Beinlängen rechts und links gab der Sachverständige mit jeweils 97 cm an. Hierzu gab es in vorhergehenden gutachterlichen Untersuchungen bei gleichen Messkriterien (vorderer oberer Darmbeinstachel bis Außenknöchelspitze) unterschiedliche Messergebnisse. In einer Untersuchung am 23.06.1986 wurden in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Murnau 96 und 99 cm gemessen. Der Orthopäde Dr.L. vermerkte in seinen Untersuchungen am 26.03.1987 und 22.09.1988 lediglich, dass die Längen seitengleich seien. In einer Untersuchung vom 12.04.1989 kam der Orthopäde Dr.D. zu Beinlängen von 96 und 98 cm. Die berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau maß in einer Untersuchung vom 06.10.1992 beidseits 103 Zentimeter. In einer Untersuchung am 27.10.1992 maß dieselbe Klinik beidseits 101 Zentimeter. Am 28.04.1993 wurde dem Kläger ein künstliches Hüftgelenk eingesetzt. Am 22.12.1993 maß die BG Unfallklinik Murnau beidseits 97 cm.
Mit Bescheid vom 02.12.1997 verweigerte die Beklagte die Zahlung von höherer Verletztenrente, da eine wesentliche Änderung in den Unfallfolgen nicht eingetreten sei. Den anschließenden Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.1998 als unbegründet zurück.
Im anschließenden Klageverfahren, in dem der Kläger die Gewährung von Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 60 v.H. beantragt hat, hat das Sozialgericht ein Gutachten von dem Orthopäden Dr.F. , München, vom 27.01.1999 eingeholt. Gefragt war nach einer wesentlichen Veränderung in den Unfallfolgen im Vergleich zu den für die bisherige Rentengewährung maßgeblichen Verhältnissen und einer daraus resultierenden MdE. Der Sachverständige stellt zusammenfassend fest, dass folgende Veränderungen eingetreten seien: Totalendoprothetischer Ersatz der rechten Hüfte mit deutlich verbesserter Beweglichkeit gegenüber dem Vorgutachten, Schwäche des vorderen und hinteren Kreuzbandes des rechten Kniegelenkes, die muskulär kompensiert werden könne, leicht zunehmende Beugekontraktur des rechten Kniegelenkes, stärkere Muskelminderung des rechten Beines, zunehmende Verdickung des rechten Kniegelenkes gegenüber dem linken bei neu hinzu gekommener ausgeprägter Ergussbildung im Gelenk. Nicht wesentlich zugenommen hätten die radiologisch sichtbaren Verschleißerscheinungen im rechten Kniegelenk. Wäge man den deutlichen Funktionsgewinn des rechten Hüftgelenkes nach Totalendoprothetischem Ersatz gegenüber der muskulär kompensierbaren Kreuzbandschwäche und Ergussbildung des rechten Kniegelenkes gegeneinander auf, so lasse sich eine wesentliche Änderung im Sinne einer Verschlimmerung nicht begründet darstellen. Der Kläger sei allein wegen orthopädischerseits beurteilbarer Verletzungsfolgen mit einer MdE von 40 % so hoch eingestuft, als wenn der komplette Verlust des rechten Unterschenkels bestünde. Eine darüber hinausgehende MdE lasse sich aufgrund der erhobenen Befunde durch Unfallfolgen auf orthopädischem Gebiet zweifellos nicht begründen. Die vom Kläger geäußerten Beschwerden in der linken Hüfte ließen sich befundmäßig nicht objektivieren. Selbst wenn dort degenerative Veränderungen abliefen, könnten diese nicht auf Unfallfolgen bezogen werden, da sogenannte Überlastungsschäden an der unversehrten paarigen Extremität selbst nach Oberschenkelamputation nicht aufträten. Die vom Kläger gelt...