rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 14.03.2000; Aktenzeichen S 20 U 593/98)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. März 2000 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 12. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 1998 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

I.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls vom 12.12.1970 eine höhere Verletztenrente als nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - um 50 v.H. zu gewähren hat.

Der am 1938 geborene Kläger erlitt am 12.12.1970 auf einer Geschäftsreise einen Autounfall. Aus ungeklärter Ursache geriet sein Pkw von der Straße ab und prallte gegen einen Betonpfeiler. Nach dem Durchgangsarztbericht des Dr.Z. vom 12.12.1970 erlitt der Kläger dabei eine Brustkorbprellung, einen Oberschenkelquerbruch und einen Kniescheibenquerbruch rechts. Die Brüche wurden im St.Lukas Krankenhaus in Solingen operativ versorgt. Die weitere Heilung gestaltete sich schwierig. Es traten ein Infekt und eine Refraktur des rechten Oberschenkels an der ehemaligen Bruchstelle auf. Die stationäre Behandlung dauerte bis 27.07.1971. Mehrfache Behandlungen in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Murnau schlossen sich an. Die Beklagte gewährte dem Kläger eine vorläufige Verletztenrente nach einer MdE um 40 v.H ... Zur Feststellung der Dauerrente holte sie ein Gutachten des Chefarztes der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Ludwigshafen, Dr.A. ein. Er schlug am 13.11.1972 unter Berücksichtigung der seitenvergleichenden Röntgenaufnahmen des linken Kniegelenks mit dem rechten vor, den Unfallfolgezustand auch weiterhin nach einer MdE um 40 v.H. zu bewerten. Entsprechend seiner Empfehlung erkannte die Beklagte im Bescheid vom 27.11.1972 als Unfallfolgen an: in guter Stellung knöchern fest verheilter Oberschenkelschaft- und Kniescheibenbruch rechts mit Bewegungseinschränkung im Hüft-, Knie- und oberen Sprunggelenk; Muskelminderung des Beines, Schwellneigung im Bereich des Knies, Unterschenkels und Fußes; Herabsetzung des Knochengehalts im Hüft- und Kniebereich; Gangbehinderung sowie subjektive Beschwerden. Sie gewährte weiterhin Rente nach einer MdE um 40 v.H ... In dem Klageverfahren gegen den vorläufige Rente festsetzenden Bescheid vom 15.03.1972 vor dem Sozialgericht Düsseldorf bestätigte der gerichtliche Sachverständige Prof.Dr.L. am 09.11.1972 dieses Ergebnis. Auch sein Gutachten enthält einen vergleichenden Röntgenbefund beider Kniegelenke, wobei auf der linken Seite keine krankhaften Veränderungen zu erkennen waren. In der Folgezeit kam es beim Kläger erneut zu Knochenmarkseiterungen mit mehrfachen Behandlungen. Auf Antrag des Klägers vom 12.10.1984, in dem er eine Verschlimmerung der Unfallfolgen und erstmals auch zunehmende Schmerzen in beiden Kniegelenken geltend machte, holte die Beklagte ein Gutachten des Chefarztes des Versorgungskrankenhauses Bad Tölz, Dr.B. ein. Er hielt am 04.12.1984 wegen zunehmender statischer Beschwerden im Bereich des Rückens und beider Beine mit schmerzhaften Muskelverkrampfungen im Rücken und rechten Bein und Überlastungszeichen des linken Knies eine MdE um 50 v.H. für angemessen. Die Beklagte folgte dieser Beurteilung nicht und lehnte den Antrag auf Neufeststellung mit Bescheid vom 27.12.1985 ab. Sie stützte sich auf Gutachten der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Murnau und des Prof. Dr.V ... In Bezug auf Bewegungseinschränkungen im linken Kniegelenk ist den vorerwähnten Gutachten zu entnehmen, dass sich in beiden Beinen seitengleich leichte Durchblutungsstörungen, ansonstigen links altersentsprechende regelrechte Knochen-, Gelenk- und Struktverhältnisse gezeigt hatten.

Am 14.09.1992 berichtete Oberarzt Dr.S. , Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau über eine Wiedererkrankung infolge schmerzhafter Schwellung an der Außenseite des rechten Kniegelenks. Dies führte zu einer Operation am 15.09.1992, bei der ein Abszess am rechten Oberschenkel eröffnet wurde. In einem weiteren Durchgangsarztbericht vom 07.04.1994 beschrieb Prof.Dr.B. , ebenfalls Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau, eine erneute Abszessbildung am Oberschenkel rechts bei chronischer Osteomyelitis. Es war eine weitere operative Revision notwendig. In Nachschauberichten vom 18.08.1997, 03.09.1997 und 05.09.1997 wird eine floride Osteomyelitis erwähnt.

Mit Schreiben vom 17.11.1997 machte der Kläger eine Verschlimmerung der Unfallfolgen geltend. Bei seiner Vorstellung in der Unfallklinik Murnau am 05.09.1997 sei ihm eine sofortige Operation empfohlen worden. Unter anderem gab er nun auch Dauerschmerzen im linken Sprunggelenk, am linken Schienbein, linken Knie und linken Hüftgelenk an. Auf Veranlassung der Beklagten erstattete der Chirurg Dr.G. am 17.02.1998 ein Gutachten. Er kam zum Ergebnis, das rechte Kniegelenk sei in einer Überstreckung ...

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