Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.09.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Der 1975 geborene Antragsteller (Ast) bezog bis zu seiner Inhaftierung am 12.09.2003 Arbeitslosenhilfe.
Seit dem 25.04.2005 befindet sich der Ast in Untersuchungshaft in einer Haftanstalt in N. . Laut Auskunft der Haftanstalt werde der Aufenthalt im Rahmen der Untersuchungshaft aller Wahrscheinlichkeit nach länger als 6 Monate andauern. Daraufhin stellte die Antragsgegnerin (Ag) ihre bisherigen laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ein.
Am 09.09.2005 beantragte der Ast beim Sozialgericht Nürnberg (SG), die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Taschengeld für mittellose Untersuchungsgefangene während der Dauer der Untersuchungshaft zu bewilligen.
Die Ag beantragte, den Antrag abzulehnen.
Der Bedarf des Gefangenen sei von der Einrichtung abzudecken. Die Gewährung von Taschengeld für Häftlinge sei im SGB II nicht vorgesehen.
Mit Beschluss vom 27.09.2005 lehnte das SG den Antrag ab. Eine besondere Eilbedürftigkeit sei nicht erkennbar. Auch sei ein Anordnungsanspruch zu verneinen.
Hiergegen wendet sich der Ast mit seiner beim SG am 14.10.2005 eingegangenen Beschwerde. Er benötige weiterhin Taschengeld, weil er ansonsten mittellos sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde des Ast ist jedoch unbegründet, weil es das SG zu Recht abgelehnt hat, die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zur Auszahlung von Taschengeld zu verpflichten.
Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsanordnung) ist zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86 b Abs 2 Satz 2 SGG). Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74 und vom 19.10.1977 BVerfGE 46, 166/179; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Auflage 2005, RdNr 643).
Eine solche Regelungsanordnung setzt aber voraus, dass der Ast Angaben zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und zum Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den er sein Begehren stützt - glaubhaft machen kann (§ 86 b Abs 2 Sätze 2, 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Abs 1 Zivilprozessordnung - ZPO -; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 86 b RdNr 41).
Bei der hier erforderlichen Überprüfung der Sach- und Rechtslage (vgl dazu im Einzelnen BVerfGE vom 12.05.2005 NDV-RD 2005, 59) zeigt sich, dass dem Ast weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch zur Seite steht.
Das SG hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Ast kein Anordnungsgrund zur Seite steht. Der Ast erhält Leistungen für den Lebensunterhalt vom Träger der Justizvollzugsanstalt. Anhaltspunkte dafür, dass der Ast ohne Bezug eines darüber hinausgehenden Taschengeldes schwere oder unzumutbare Nachteile iS der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes erleiden könnte, sind weder ersichtlich noch dargetan. Dem Ast ist es deshalb zuzumuten, hier gegebenenfalls eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Zudem steht dem Ast ganz offensichtlich kein Anordnungsanspruch zur Seite. Der Ag ist wegen § 7 Abs 4 SGB II aller Voraussicht nach nicht leistungspflichtig.
Dabei steht es für den Senat im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes außer Zweifel, dass auch die Unterbringung eines Untersuchungshaftgefangenen in einer Justizvollzugsanstalt eine stationäre Unterbringung iS des § 7 Abs 4 SGB II ist. Dafür spricht bereits der Wortlaut der Norm, weil es sich bei Justizvollzugsanstalten um auf Dauer angelegte Organisationseinheiten von sächlichen und personellen Mitteln handelt, die darauf ausgerichtet und geeignet sind, im Aufgabenbereich des Trägers eine anstaltsmäßige Betreuung von Personen über Tag und Nacht sicherzustellen. So auch Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 7 RdNr 34, der darauf abstellt, dass der Einrichtungsträger - wie hier im Falle der Justizvollzugsanstalt - von der Aufnahme bis zur Entlassung des Hilfebedürftigen im Rahmen eines Therapie- oder sonstigen Konzeptes die Gesamtverantwortung für dessen tägliche Lebensführung übernimmt und Gemeinschaftseinrichtungen vorhanden sind.
Auch die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt diese Auffassung. Im Entwurf des SGB II vom 05.09.2003 (BT-Drs 15/1516 S.10) war vorgesehen, dass ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger, der sta...