nicht rechtskräftig
Nachgehend
Tenor
I. Die Antragstellerin ist verpflichtet, den als Vorschuss geleisteten Betrag von 188,00 Euro entsprechend der Aufforderung vom 07.01.2003 an die Staatskasse zurückzuzahlen.
II. Der Antrag auf Erstattung angefallener Fahrtkosten wird abgelehnt.
Gründe
I.
1.
Die Antragstellerin ist die Mutter der am.1994 geborenen Klägerin. Seit Januar 2002 war beim Bayer. Landessozialgericht in Schweinfurt ein Berufungsverfahren nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) anhängig, in dem über das Ausmaß einer vom Beklagten festgestellten Besserung der Sehbehinderung der Klägerin gestritten wurde. Nachdem die Klägerin im August 2002 nach B. verzogen war, setzte der zuständige Berichterstatter des 18. Senats für den 11.10.2002 einen Erörterungstermin in Schweinfurt an, zu dem das persönliche Erscheinen der Antragstellerin angeordnet wurde. Nachdem die Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 08.10.2002 telefonisch um einen Gutschein gebeten hatte, da die Antragstellerin die Fahrkarte für die Reise von B. nach Schweinfurt nicht bezahlen könne, wurde der Antragstellerin mit gerichtlichem Schreiben vom selben Tag ein Fahrgutschein der Deutschen Bahn AG übersandt mit dem Hinweis, dass die Antragstellerin gegen Vorlage dieses Gutscheins am Fahrkartenschalter eine Rückfahrkarte zweiter Klasse B. - Schweinfurt für den Erörterungstermin am 11.10.2002 erhalten könne.
Laut Sitzungsniederschrift vom 11.10.2002 fand die Sitzung nicht wie in der Ladung vorgesehen ab 11.30 Uhr, sondern erst von 12.37 bis 13.27 Uhr statt. Für die Klägerin war lediglich die Prozessbevollmächtigte, nicht aber die Antragstellerin erschienen. Eine von der Bahn Anfang November 2002 übersandte Rechnung über 188,00 Euro für eine Rückfahrtkarte von B. nach Schweinfurt für die Antragstellerin auf Grund des von ihr vorgelegten Gutscheins wurde vom zuständigen Kostenbeamten des Bayerischen Landessozialgerichts beglichen. Anschließend forderte der Kostenbeamte die Antragstellerin mit Schreiben vom 07.01.2003 auf, diesen Betrag zurückzuzahlen oder Antrag auf richterliche Entscheidung zu stellen, da nach dem Kommentar von Meyer-Ladewig zu § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Anspruch auf Fahrkostenersatz erst mit Terminswahrnehmung entstehe. Da die Antragstellerin nicht zum Erörterungstermin erschienen sei, habe sie auch keinen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten gehabt.
Mit Schriftsatz vom 23.01.2003 beantragte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin richterliche Entscheidung nach § 16 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG), da die Antragstellerin unverschuldet nicht erschienen sei. Diese habe zusammen mit der Klägerin die Bahnfahrt über Hannover und Würzburg Richtung Schweinfurt angetreten. Sie sei um 11.38 Uhr in Würzburg-Hauptbahnhof in Richtung Schweinfurt abgefahren und habe an der Haltestelle Schweinfurt-Stadtbahnhof aussteigen wollen. Wider Erwarten sei der Zug jedoch in Richtung Bad Kissingen weitergefahren. Die Antragstellerin sei dann an der nächsten Haltestelle in Poppenhausen ausgestiegen und habe erst mit ziemlicher Verspätung nach Schweinfurt zurückfahren können, sodass sie an der mündlichen Verhandlung nicht habe teilnehmen können. Es sei nicht bekannt, weshalb der Zug eine unerwartete Richtungsänderung vorgenommen habe.
2.
Die Antragstellerin beantragte außerdem mit Schriftsatz vom 04.11.2002 die Erstattung der Kosten für die Fahrkarten der Klägerin und der Antragstellerin für die Zugfahrt von B. nach Schweinfurt und zurück in Höhe von 282,00 Euro abzüglich bereits an die Antragstellerin geleisteter Zahlungen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragstellerin habe die Klägerin zum Gerichtstermin mitnehmen müssen, da eine anderweitige Beaufsichtigung des Kindes an diesem Tag nicht möglich gewesen sei. Daher seien 94,00 Euro für die für das Kind aufgewendeten Fahrkosten im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe zu erstatten. Dieser Antrag wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 22.11.2002 abgelehnt, da Voraussetzung für einen Anspruch auf Fahrtkostenentschädigung eines Beteiligten dessen Wahrnehmung des gerichtlichen Termins sei. Mit Schriftsatz vom 23.01.2003 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch für die im Verfahren angefallenen Kosten richterliche Festsetzung gemäß § 16 Abs.1 ZSEG beantragt und darauf hingewiesen, dass die Klägerin bzw. die Antragstellerin unverschuldet an der Terminswahrnehmung verhindert gewesen seien.
Der Kostenbeamte hat beiden Anträgen nicht abgeholfen und die Angelegenheit dem Kostensenat zur Entscheidung vorgelegt. Eine richterliche Anfrage vom 21.03.2003 zum Abfahrtszeitpunkt, zu den einzelnen Umsteigestationen und zur Frage, weshalb die Antragstellerin das Gericht nicht mehr aufgesucht hat, ist unbeantwortet geblieben.
II.
Nach § 16 Abs.1 ZSEG wird die einem Beteiligten zu gewährende Entschädigung auf Antrag durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt. Zuständig ist das Gericht, von dem das pe...