Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellungsklage. Verwaltungsverfahren. Zulässigkeit. Sterbegeld. Eigentumsgarantie
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtete Klage erfordert stets ein vorhergehendes Verwaltungsverfahren, in dem ein feststellender Verwaltungsakt zum streitigen Rechtsverhältnis beantragt werden muss.
2. Der Anspruch auf Sterbegeld unterliegt nicht der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes.
Normenkette
SGG § 55; SGB V § 58
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 31. März 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung, dass der Wegfall des Sterbegeldes zum 01.01.2004 unwirksam ist und es bei Eintritt des Leistungsfalles zu gewähren ist.
Er hat sich im Verwaltungsverfahren gegenüber der Beklagten gegen die Anhebung seiner Beiträge aus Versorgungsbezügen gewandt und anschließend gegen den abschlägigen Bescheid vom 29.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2004 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben.
In seiner Klageschrift vom 20.04.2004 hat er insoweit sein Begehren wiederholt und unter Ziff.3 erstmals die gerichtliche Feststellung beantragt, dass der Wegfall des Sterbegeldes zum 01.01.2004 unwirksam sei und diese Leistung ggf. zu gewähren sei. Nach Abtrennung dieses Streitgegenstandes von dem eigentlichen Beitragsstreit hat das Sozialgericht darüber am 31.03.2008 mündlich verhandelt und dann die Feststellungsklage bezüglich des Sterbegeldes als unzulässig abgewiesen, weil sie sich nicht gegen eine vorangegangene Verwaltungsentscheidung, sondern gegen die Gültigkeit einer Norm richte, nämlich Art.1 Nr.36 Gesundheitsmodernisierungsgesetz vom 14.01.2003, mit der die seinerzeit geltenden §§ 58, 59 SGB V ersatzlos zum 31.12.2003 gestrichen wurden und damit auch der Anspruch auf Leistungen anlässlich des Todes eines Versicherten (Sterbegeld). Das Sozialgericht hat weiter ausgeführt, dass das Sozialgericht die Möglichkeit, diese Norm sozialgerichtlich auf ihre Verträglichkeit mit höherrangigem Recht zu überprüfen, anders als § 47 VwGO, nicht vorsehe. Daher könne insoweit kein Rechtsschutz gewährt werden, vielmehr müsse der Kläger zunächst eine Verwaltungsentscheidung herbeiführen, gegen die er dann gerichtlich vorgehen könne. Da aber der Leistungsfall noch nicht eingetreten sei, wäre auch ein Antrag auf Sterbegeld erfolglos geblieben. Im Übrigen habe das Bundessozialgericht am 13.12.2005 den Wegfall des Sterbegeldes als mit der Verfassung vereinbar beurteilt.
Gegen das am 30.05.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.06.2008 Berufung eingelegt und trägt dazu vor: Es sei eine nicht mit dem Grundgesetz vereinbare Ungleichbehandlung, wenn eine derartige abstrakte Normkontrolle wie in § 47 VwGO im Sozialgerichtsgesetz ausgeschlossen sei und er keine gerichtliche Prüfung erwirken könne, denn der Versicherungsfall Tod werde, anders als etwa der Versicherungsfall der Krankheit, zwingend eines Tages eintreten. Schließlich habe er seit über 50 Jahren Beiträge zur Krankenkasse gezahlt und damit auch für die Leistung Sterbegeld. Der Gesetzgeber hätte wenigstens für solche Versicherte wie ihn die Möglichkeit einräumen müssen, gegen einen geringen Beitragsaufschlag die Anwartschaft auf diese Leistung aufrecht zu erhalten. So aber werde er grundrechtswidrig enteignet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 31.03.2008 aufzuheben und festzustellen, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles weiterhin ein Leistungsanspruch auf Sterbegeld besteht.
Die Beklagte verweist auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Unbedenklichkeit der Abschaffung des Sterbegeldes.
Die Beteiligten sind zuvor angehört worden, dass der Senat im Beschlussweg entscheiden wolle.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG). Die Entscheidung darüber kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, die dafür in § 153 Abs.4 SGG genannten Voraussetzungen liegen vor.
In der Sache selbst ist die Feststellungsklage jedoch unbegründet, denn das Sozialgericht hat richtigerweise entschieden, dass die das Sterbegeld betreffende Klage bereits unzulässig war. Die Besonderheiten einer Feststellungsklage sind in § 55 SGG geregelt. Danach kann u.a. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses klageweise begehrt werden. Dies erfordert aber stets ein vorhergehendes Verwaltungsverfahren, in dem ein feststellender Verwaltungsakt zum streitigen Rechtsverhältnis beantragt werden muss (vgl. im Einzelnen Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. § 55 Rdn.3b). Hat ein Betroffener eine solche Verwaltungsentscheidung herbeigeführt, ist es ihm zwar verwehrt, bereits eine Klage auf zukünftige Leistung zu erheben, jedoch ist die Feststellungsklage der mögliche Rechtsbehelf (vgl. BSG vom 25.06.1991 SozR 3-2500 § 59 Nr.1). So liegt der Fall hier ab...